Bauen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
Nötige Schritte
Vorprüfung
Durch ein*e Aufzugsprüfer*in ist eine Vorprüfung der Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, statische Vorbemessung) für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen durchzuführen. Erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens über diese Vorprüfung gemäß § 5 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage begonnen werden.
Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist von der Art und vom Umfang abhängig. Die wesentlichen Änderungen sind in § 3 WAZG 2006 aufgelistet.
Änderung bestehender Aufzüge - Leitfaden (210 KB PDF)
Abnahmeprüfung nach Fertigstellung
Nach Fertigstellung ist die Anlage einer Abnahmeprüfung gemäß § 6 WAZG 2006 durch ein*e Aufzugsprüfer*in zu unterziehen. Darüber ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung zu erstellen.
Anzeige vor Inbetriebnahme
Bei Errichtung oder wesentlicher Änderung ist der Behörde noch vor Inbetriebnahme eine Anzeige gemäß § 7 WAZG 2006 zu erstatten. Der Anzeige sind geprüfte Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, statische Vorbemessung gemäß § 4 WAZG 2006, versehen mit einem Prüfvermerk des*der Aufzugsprüfer*in) und das Gutachten über die Abnahmeprüfung beizulegen. Erst nach Erstattung der vollständig belegten Anzeige ist der Betrieb der Anlage zulässig.
Aufzüge - Anzeige über die Errichtung oder wesentliche Änderung
Zuständigkeit
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.08 Uhr
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