Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
Wenn Sie die Errichtung beziehungsweise den Betrieb eines Aufzugs planen oder bei einer bestehenden Anlage Änderungen durchführen müssen, dann beachten Sie bitte: Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des WAZG 2006 entsprechen. Dieses Landesgesetz ist am 23. März 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des WAZG 2006 gelten jedoch nicht für Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Hebeanlagen in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009).
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen darf nur von einem*einer befugten Aufzugserrichter*in oder von einem befugten Montagebetrieb erfolgen. Dies sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen (Berechtigte gemäß § 2 des WAZG 2006).
Die Bewilligungs- beziehungsweise Bauanzeigepflicht nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien für die Errichtung oder Änderung von Aufzugsschächten beziehungsweise Triebwerksräumen bleiben davon unberührt.
- Planen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
- Bauen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
- Betrieb und Erhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
- Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen
- Förderungen für Aufzüge
Gesetzliche Vorgaben
- Rechtsvorschriften
- Richtlinien - Baurecht
- Richtlinien - Aufzug und Maschinentechnik
- Merkblätter - Bauverfahren
Formulare
Prüfung und Betreuung von Aufzügen
- Verzeichnis der Aufzugsprüfer*innen gemäß WAZG
- Verzeichnis der Betreuungsunternehmen für Aufzüge gemäß WAZG
- Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen gemäß HBV
Zuständigkeit
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.04 Uhr
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