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Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht

Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft

Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der gewerbeberechtigten Person. Der*die Vertreter*in der Verlassenschaft muss den Fortbetrieb der Gewerbebehörde ohne unnötigen Aufschub melden.

Wenn der*die Verlassenschaftsvertreter*in nicht selbst die Funktion der gewerberechtlichen Geschäftsführung einnehmen möchte, muss er*sie eine Person bestellen, die die gewerberechtlichen Geschäfte führt.

Fortbetriebsrecht der Angehörigen

Das Fortbetriebsrecht der Angehörigen entsteht mit Beendigung der Verlassenschaft durch Einantwortung. Das Fortbetriebsrecht steht zu:

  • Dem*der überlebenden Ehegatt*in oder eingetragenen Partner*in
  • Den Kindern der gewerbetreibenden Person (das sind alle Verwandten in absteigender Linie, zum Beispiel auch Enkelkinder) beziehungsweise den Wahlkindern und deren Kindern

Das Fortbetriebsrecht von Kindern oder Wahlkindern endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Danach brauchen sie eine eigene Gewerbeberechtigung.

Voraussetzung für das Entstehen des Fortbetriebsrechts ist, dass der Gewerbebetrieb aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise auf die oben genannten Personen übergeht.

Der Fortbetrieb durch Angehörige muss der Gewerbebehörde ohne unnötigen Aufschub gemeldet werden.

Hinterlässt die gewerbetreibende Person sowohl eine*n fortbetriebsberechtigte*n Ehegatt*in oder eingetragene*n Partner*in als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht diesen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

Es kann der Fall eintreten, dass eine natürliche Person (zum Beispiel eine*ein Angehörige*r), der das Fortbetriebsrecht zusteht, die persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschrieben sind, nicht nachweist oder dieser Person die erforderliche Nachsicht nicht erteilt wurde. In diesem Fall muss die*der Fortbetriebsberechtigte ohne unnötigen Aufschub eine Person bestellen, die die gewerberechtlichen Geschäfte führt.

Die fortbetriebsberechtigten Angehörigen können bis zu 1 Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht für ihre Person als überhaupt nicht entstanden. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde. Ist die*der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für sie*ihn nur der*die gesetzliche Vertreter*in mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.

Nach dem Güterbeförderungsgesetz und dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz endet das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach 1 Jahr, wenn nicht vorher eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellt wird. Die Behörde kann in bestimmten Fällen eine Verlängerung dieser Frist um höchstens 6 Monate genehmigen.

Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse

Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der gewerbeberechtigten Person. Der*die Insolvenzverwalter*in muss den Fortbetrieb der Gewerbebehörde ohne unnötigen Aufschub melden.

Wenn der*die Insolvenzverwalter*in nicht selbst die Funktion der gewerberechtlichen Geschäftsführung einnehmen möchte, muss er*sie eine Person bestellen, die die gewerberechtlichen Geschäfte führt.

Der*die Insolvenzverwalter*in kann bis zu 1 Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht als überhaupt nicht entstanden. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.

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