Umgang mit Strafzetteln (= Organstrafverfügung)

  • Was: Verwaltungsstrafe für Verkehrsdelikte
  • Beispiel: Falschparken, Parken ohne gültigen Parkschein
  • Wer: Lenkerinnen und Lenker eines Kraftfahrzeuges
  • Zustellung: direkt am Fahrzeug
  • Wie viel: 36 Euro
  • Frist für Einzahlung: 14 Tage ab Ausstellung
  • Einspruchsmöglichkeit: keine
  • Folgen:
    • Rechtzeitig eingezahlt: kein Eintrag in eine Vormerkungsdatei
    • Nicht rechtzeitig eingezahlt: Anzeige und Erhalt einer Anonymverfügung oder einer Strafverfügung; Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet
  • Rechtsanspruch: nein; Polizei oder Überwachungsorgan entscheidet, ob Strafzettel oder Anzeige

Frist und mögliche Folgen

Wenn Sie den Strafzettel richtig und rechtzeitig einzahlen, erfolgt kein Eintrag in eine Vormerkungsdatei.

Sie müssen den Betrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Ausstellungsdatum einzahlen. Das Geld muss in diesen 2 Wochen auf dem Konto der zuständigen Stelle einlangen. Achten Sie dafür auf die oben angeführten Hinweise zur korrekten Einzahlung.

Wenn Sie nicht oder zu spät zahlen, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Sie erhalten eine Anonymverfügung, LenkerInnen-Erhebung oder Strafverfügung. Ein verspätet einbezahlter Betrag wird im folgenden Verfahren auf die Geldstrafe angerechnet.

Zahlung

Zahlen Sie die Strafe innerhalb von 14 Tagen ein. Die Kontonummer ist auf dem Beleg angegeben. Sie können auf folgende Arten zahlen:

  • Bar bei der Post oder einem Bankinstitut
  • Per Überweisungsauftrag
  • Mittels Electronic-Banking
  • Mittels QR-Code

Beachten Sie dabei unbedingt folgende Punkte:

  • Verwenden Sie die Original-Zahlungsanweisung: Dort finden Sie die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges.
  • Geben Sie beim Electronic-Banking die Identifikationsnummer (beginnt mit 3 Nullen) als Verwendungszweck an. Wenn Sie das nicht tun, kann die Zahlung technisch nicht zugeordnet werden. Somit gilt der Strafzettel als nicht bezahlt.
  • Bewahren Sie die Einzahlungsbelege für mindestens 12 Monate auf: Bei Unklarheiten können Sie damit die geleistete Zahlung nachweisen.

Überweisungen aus dem Ausland

Strafzettel müssen Sie auf folgendes Konto einzahlen:

IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611

SWIFT/BIC: BKAUATWWXXX

Informationen zu Rechnungen und Zahlungen (MA 6 - BA 32)

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie den Strafzettel zu Unrecht bekommen haben, zahlen Sie den Strafbetrag bitte nicht ein. Es wird automatisch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in dem Sie Einspruch erheben können. Sie erhalten eine Benachrichtigung der Behörde, in der Regel eine Anonymverfügung.

Eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Polizisten oder der Polizistin beziehungsweise dem Überwachungsorgan, das den Strafzettel ausgestellt hat, ist nicht möglich.

Geht der Strafzettel verloren, weil ihn jemand vom Auto nimmt oder er vom Wind verweht wird, wird ein Verfahren eingeleitet. Sie können auch in diesem Fall keinen Einspruch erheben.

Warum erhalte ich einen Strafzettel/Anzeige?

Ein Strafzettel (Organstrafverfügung) ist eine Verwaltungsstrafe, die für Verkehrsdelikte eingesetzt wird.

Auf dem Strafzettel oder der Anzeige sind die verschiedenen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung angeführt beziehungsweise wird auf das Parkometergesetz verwiesen. Daran können Sie erkennen, um welche Art von Übertretung es sich handelt.

Ob Sie einen Strafzettel (Organstrafverfügung) oder eine Anzeige erhalten, hängt von der Art und Schwere der Übertretung ab. Diese Entscheidung trifft die Polizei beziehungsweise das zuständige Überwachungsorgan. Bei einem Strafzettel wird eine Verständigung am Fahrzeug hinterlassen. Wenn es eine Anzeige gibt, erhalten Sie rund 3 Wochen später eine Anonymverfügung oder eine Strafverfügung. Für eine Anzeige ist es nicht notwendig, dass eine Verständigung am Fahrzeug hinterlassen wird.

Kontakt

Bei Fragen zu Strafzetteln oder Anzeigen wenden Sie sich bitte an:

Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung
20., Dresdner Straße 81-85
Telefon: +43 1 4000-6700 (Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 15.30 Uhr; Donnerstag von 8 bis 17.30 Uhr; nicht an Feiertagen)
Fax: +43 1 4000 99-67560
E-Mail: service@ma67.wien.gv.at

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