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Lenker*innen-Erhebung - Auskunft über Fahrzeug-Lenker*innen

Mit der Lenker*innen-Erhebung ermittelt die Behörde den*die Lenker*in eines Fahrzeuges oder eines Anhängers - zum Beispiel, weil die Person falsch geparkt hat. Der*die Fahrzeuglenker*in muss nicht ident sein mit der Person, die das Fahrzeug besitzt.

Auskunft durch Zulassungsbesitzer*in

Als Zulassungsbesitzer*in des Kraftfahrzeuges werden Sie mittels amtlichen Schreibens aufgefordert, jene Person zu nennen, die Ihr Fahrzeug beziehungsweise Ihren Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder zuletzt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Die Auskunft muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn Sie diese Auskunft nicht geben können, müssen Sie angeben, wer die Auskunft an Ihrer Stelle erteilen kann. Sie müssen immer jener Behörde antworten, die Ihnen die Lenker*innen-Erhebung geschickt hat.

Sie erhalten im amtlichen Schreiben von der Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67) einen Link mit einem individuellen Code. Damit können Sie die Lenker*innen-Auskunft online erledigen.

Frist beachten

Die gesetzte Frist zur Auskunftserteilung beträgt 2 Wochen ab der Zustellung. Als Zustellung gilt die persönliche Übergabe durch den*die Postmitarbeiter*in oder die Hinterlegung beim Postamt.

Sie machen sich strafbar, wenn Sie die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine falsche beziehungsweise unvollständige Auskunft erteilen. Das gilt auch, wenn Sie der Meinung sind, die Strafe bereits bezahlt zu haben oder mit dem Fahrzeug oder Anhänger zur angegebenen Zeit nicht am angegebenen Ort gewesen zu sein.

Sie können die Lenker*innen-Auskunft mit Formular per Post, E-Mail, Fax oder mittels Online-Formular erteilen. Verwenden Sie dazu immer den Link, der Ihnen im Schreiben von der Behörde übermittelt wurde.

Rechtsgrundlagen

Kontakt

Stadt Wien - Parkraumüberwachung

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