- Was: Verwaltungsstrafe für Übertretungen nach dem Parkometergesetz und dem Bundesstraßen-Mautgesetz
- Beispiel: Missachtung eines Halte- und Parkverbotes, Parken ohne gültigen Parkschein, fehlende Autobahnvignette
- Wer: unbekannte*r Täter*in
- Zustellung: per Post ohne Zustellnachweis
- Einzahlungsfrist: 4 Wochen ab Ausstellung
- Einspruchsmöglichkeit: keine
- Folgen, wenn nicht rechtzeitig eingezahlt wird: Verwaltungsstrafverfahren mit höherem Strafausmaß
Frist und mögliche Folgen
Gegen eine Anonymverfügung können Sie kein Rechtsmittel einlegen. Das heißt, Sie können keinen Einspruch erheben. Die Strafe wird nicht überprüft oder herabgesetzt.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die Anonymverfügung zu Unrecht erhalten haben, zahlen Sie den Strafbetrag bitte nicht ein. Sie erhalten in der Folge eine Strafverfügung, gegen die Sie Einspruch erheben können.
Wenn Sie nicht oder zu spät zahlen, wird der*die Täter*in ausgeforscht, zum Beispiel durch eine Lenker*innen-Erhebung. Gegen diese Person kann eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
Die verhängte Strafe ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend höher als der in der Anonymverfügung festgesetzte Betrag.
Verspätete oder verminderte Zahlungen werden dem Strafbetrag im folgenden Verfahren angerechnet.
Die Zahlung muss innerhalb von 4 Wochen ab dem Ausstellungsdatum unter Angabe der Zahlungsreferenz erfolgen.
Informationen zu Rechnungen und Zahlungen (MA 6 - BA 32)
Zahlungsarten:
- Bareinzahlung bei Post-Partnern, den Stadtkassen oder einem Bankinstitut (auch mittels Einscannen des QR-Codes auf der Anonymverfügung möglich)
- Per Überweisungsauftrag (auch mittels Einscannen des QR-Codes auf der Anonymverfügung möglich)
- Mittels E-Banking (auch mittels Einscannen des QR-Codes auf der Anonymverfügung möglich)
Die Bankverbindung lautet:
- Empfängerin: Stadt Wien
- Zusatzinfo: MA 6 - BA 32, Strafen
- IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611
- SWIFT/BIC: BKAUATWWXXX
Beachten Sie dabei unbedingt folgende Punkte:
- Geben Sie beim E-Banking die im Zahlungsblock der Anonymverfügung angeführte Zahlungsreferenz an. Wenn Sie das nicht tun, kann die Zahlung technisch nicht zugeordnet werden. Somit gilt die Anonymverfügung als nicht bezahlt.
- Bewahren Sie die Einzahlungsbelege für mindestens 12 Monate auf. Bei Unklarheiten können Sie damit die geleistete Zahlung nachweisen.
Rechtsgrundlage: Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 49a