Zusammensetzung des Wiener Landtages

Mitglieder des Wiener Landtages

Blick in den Landtagssaal

Die 100 Mitglieder des Wiener Gemeinderates sind gleichzeitig Abgeordnete des Wiener Landtages. Trotz dieser Personalunion sind Landtag und Gemeinderat unterschiedliche Ebenen im politischen System mit unterschiedlichen Aufgaben.

Die Landtagsabgeordneten sind für 5 Jahre gewählt. Sie haben ein sogenanntes "freies Mandat". Das heißt, sie sind bei ihrer Tätigkeit an keinen Auftrag gebunden.

Die Abgeordneten haben parlamentarische Immunität. Das bedeutet, sie sind aufgrund ihres Amtes vor Strafverfolgung geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Immunität aber aufgehoben werden. Darüber entscheidet der Landtag nach Beratung durch das sogenannte Immunitätskollegium.

Abgeordnete zum Wiener Landtag und Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wien:

Zahlen und Fakten

Rechtliche Grundlagen

Klubs im Wiener Landtag

Die Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.

Die Gemeinderatsmitglieder derselben Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Ein Klub kann ab 3 Mitgliedern gebildet werden. Zusammenschlüsse in Klubs sind notwendig, da fast alle Aktivitäten im Landtag eine Zusammenarbeit der Abgeordneten voraussetzen.

Die Klubs haben bei vielen Personalentscheidungen das Recht, Vorschläge zu machen, zum Beispiel bei der Besetzung von Landtagsausschüssen, Gremien und Kommissionen oder bei der Wahl der Landtagspräsident*innen.

Jeder Klub wählt eine*n Klubvorsitzende*n. Diese dürfen während ihrer Tätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

Im Wiener Landtag sind die folgenden Klubs vertreten:

Rechtliche Grundlagen

Präsident*innen des Wiener Landtages

Glocke vor Mikrofonen

Der*die Präsident*in vertritt den Landtag - auch auf internationaler Ebene - nach außen.

Die Einberufung und Leitung der Landtagssitzungen sowie die Einhaltung der Geschäftsordnung gehören zu ihren Aufgaben.

Der Landtag wählt aus seinen Mitgliedern die Erste Präsidentin oder den Ersten Präsidenten, die Zweite Präsidentin beziehungsweise den Zweiten Präsidenten und die Dritte Präsidentin beziehungsweise den Dritten Präsidenten. Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann und alle Mitglieder der Landesregierung können nicht für die Präsidentschaft gewählt werden.

Die Präsidentschaft des Landtages und der Vorsitz des Gemeinderates müssen nicht von denselben Personen ausgeübt werden. Während der Amtstätigkeit darf der*die Präsident*in keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

Präsident*innen des Wiener Landtages seit 1920

Rechtliche Grundlagen

Präsidialkonferenz des Wiener Landtages

Dokument "Rednerliste"

Der*die Präsident*in des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Auch die Klubsekretär*innen sowie die Klubdirektor*innen können daran teilnehmen.

In der Präsidialkonferenz werden die Sitzungen des Landtages vorbereitet und die Reihenfolge der mündlichen Anfragen, der Verhandlungen und Geschäftsstücke festgelegt. Gemeinsam mit den Klubs legt die Präsidialkonferenz die Selbstbeschränkung der Redezeit fest.

Die Präsidialkonferenz ist auch Schlichtungsstelle bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Landtages.

Rechtliche Grundlagen

Ausschüsse

Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.

Sie bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die für die Dauer der Wahlperiode des Landtages bestellt werden. Diese Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen dem Landtag angehören. Jede Partei muss die von ihr bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder in der ersten Sitzung des Landtages dem*der Präsident*in bekannt geben.

Es gibt im Landtag folgende zusätzliche Ausschüsse:

Neben diesen 3 Ausschüssen gibt es die Möglichkeit der Einrichtung von Untersuchungsausschüssen.

Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages kann bereits von 30 Abgeordneten beantragt werden.

Rechtliche Grundlagen

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Stadt Wien | Wiener Stadt- und Landesarchiv
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