Förderrichtlinien im Bereich der Altstadterhaltung
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- Vorbemerkung
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte Förderwerbende
- Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Förderbare Kosten
- Förderbedingungen
- Abwicklung und Ablauf von Förderungen
- Rückforderung, Widerruf und Einstellung von Förderungen
- Rechtsgrundlagen
- Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Vorbemerkung
Der Wiener Altstadterhaltungsfonds wurde zur Förderung der Erhaltung der Altstadtgebiete Wiens errichtet. Er stellt öffentliche Mittel für die Konservierung und Restaurierung der historischen Bausubstanz Wiens zur Verfügung.
Einen Schwerpunkt bildet die Förderung für im Stadtbild wirksame Maßnahmen in den Schutzzonen. Arbeiten an herausragenden Einzeldenkmalen werden ebenso unterstützt wie die Sicherung zeittypischer Bauten, die einen wesentlichen Bestandteil der historisch gewachsenen Stadt bilden.
2. Fördergegenstand
Der Wiener Altstadterhaltungsfonds fördert insbesondere die Restaurierung und Konservierung der Außenerscheinung von Gebäuden
- die unter Denkmalschutz stehen und/oder
- in Schutzzonen laut Wiener Bauordnung liegen und ein authentisches historisches Erscheinungsbild aufweisen sowie
- Objekte der "Kunst am Bau". Zu dieser gehören insbesondere freistehende oder wandgebundene Kunstobjekte, die in der Zwischen- und Nachkriegszeit mit kulturpolitischem Hintergrund und mit Hilfe von öffentlichen Förderungen entstanden sind.
Darüber hinaus können Arbeiten an
- öffentlich zugänglichen Innenhöfen,
- historischen Innenausstattungen von Lokalen und Sakralbauten,
- historischen Geschäftsportalen, Einfriedungen, Brunnenanlagen oder Ähnlichem gefördert werden.
Die Förderung besteht in der Regel aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss (Subvention) zu jenen stadtbildpflegerischen Mehrkosten, die bei der Instandsetzung eines Gebäudes nach den Richtlinien der Altstadterhaltung entstehen. Sie bezieht sich also speziell auf jene Maßnahmen, die über eine gemäß den Bauvorschriften durchzuführende Instandsetzung hinausgehen.
Die geförderten Maßnahmen werden auf die im Stadtbild unmittelbar in Erscheinung tretenden Bauteile beschränkt.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Objekte im Eigentum anderer Gebietskörperschaften. Dazu gehören insbesondere Objekte im Eigentum des Bundes sowie von Rechtsträger*innen in überwiegendem Eigentum des Bundes im Sinne von Art. 12b, Abs. 1 und 2 B-VG.
- Objekte im Eigentum anderer Staaten (Botschaften, Konsulate und daran angeschlossene Einrichtungen)
- Städtische Wohnhausanlagen (Gemeindebauten), ausgenommen Objekte der "Kunst am Bau"
3. Antragsberechtigte Förderwerbende
Grundvoraussetzung:
Alle Eigentümer*innen, das heißt 100 Prozent, müssen mit der Antragstellung beim Wiener Altstadterhaltungsfonds sowie mit den gegenständlichen Arbeiten und der Benennung der bevollmächtigten Person einverstanden sein.
Die Zustimmung muss in schriftlicher Form vorliegen.
Antragsberechtigt sind:
- Die Eigentümer*innen des betreffenden Objektes
- Die Bestandnehmer*innen (bei Miete oder Pacht) von Geschäftslokalen in Erdgeschosszonen mit Zustimmung der Eigentümer*innen
Handelt es sich um mehrere Eigentümer*innen oder um mehrere Bestandnehmer*innen, ist eine bevollmächtigte Person zu benennen. Diese benötigt eine ausreichende schriftliche Vollmacht, die dem Antrag beizulegen ist.
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Förderwerbenden müssen gegeben sein. Es darf daher zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden sein.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
- Objekte bzw. Maßnahmen an Objekten, die bereits einmal durch den WAEF gefördert wurden, können frühestens nach Ablauf von 25 Jahren erneut gefördert werden.
- Förderwerbende müssen die vorliegenden Förderrichtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels Handysignatur oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.
5. Förderbare Kosten
Eine Förderung wird ausschließlich für denkmalpflegerische Mehrleistungen zuerkannt. Damit sind jene Leistungen gemeint, die über die normalen Reparatur-, Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hinausgehen. Die förderbaren Kosten werden von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung anhand der von den Förderwerbenden vorgelegten Kostenvoranschläge berechnet.
- Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
- Wenn die Förderwerbenden vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
- Wenn die Förderwerbenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
Mögliche förderbare Leistungen sind beispielsweise:
- Qualitativ hochwertige Restaurierungsarbeiten, z. B. im Bereich der Bauplastik (festigen, reinigen, nachmodellieren)
- Rekonstruktionsarbeiten (z. B. originalgetreue Fenstermodelle)
- Anwendung historischer Materialien und Handwerkstechniken
Bei der Bemessung der Förderhöhe werden jene Kosten nicht berücksichtigt, die:
- Durch andere Förderungen gedeckt werden
- Aus den bisherigen oder zukünftigen Erträgnissen des Objekts gedeckt werden können
- Für die Erhaltung des Objektes gemäß den Vorschriften der Bauordnung für Wien aufgewendet werden müssen
- Den Förderwerbenden unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden können
Nicht förderbar sind Maßnahmen, die der Haustechnik, der Mauerwerkstrockenlegung, der Mauerwerksfestigung bzw. der Mauerwerksertüchtigung zuzurechnen sind, sowie statische Maßnahmen betreffend das Gebäudetragwerk und Baustellenbetriebskosten.
Voraussetzung für die Förderung von Fassadensanierungen sind historische Fensterkonstruktionen oder die Bereitschaft zum Rückbau auf historische Fensterkonstruktionen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, verliert das gesamte Objekt die Förderwürdigkeit.
6. Förderbedingungen
- Die Förderung ist privatrechtlicher Natur und besteht in der Gewährung nicht rückzahlbarer Kostenzuschüsse.
- Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Es besteht die Möglichkeit auch nach Durchführung des Vorhabens um Förderung anzusuchen, wenn ein Aufschub der notwendigen Arbeiten aus gewichtigen Gründen, wie z. B. Gefahr in Verzug, nicht möglich war.
- Die Arbeiten können jederzeit, sind aber spätestens innerhalb eines Jahres nach der Förderzusage zu beginnen und gemäß den eingereichten und vom Amtssachverständigen überprüften Kostenvoranschlägen zügig durchzuführen und abzurechnen.
- Alle Arbeiten sind in Übereinstimmung mit den zuständigen Referent*innen des Bundesdenkmalamtes bzw. des Wiener Altstadterhaltungsfonds durchzuführen.
- Mit den zuständigen Referent*innen ist während des gesamten Bauablaufes Kontakt zu halten. Neu auftretende Sachverhalte und Abweichungen von den besprochenen Arbeiten sind unverzüglich zu melden.
- Baubeginn und Bauende sind der Kulturabteilung schriftlich bekannt zu geben.
- Während der Bauarbeiten ist das Informationsschild über die Förderung aus dem Wiener Altstadterhaltungsfonds gut sichtbar an der Baustelle anzubringen. Das Schild ist nach telefonischer Voranmeldung (Telefon: 01 616 75 85, Mobil: 0664 394 32 37) bei der Firma Forster Verkehrs- und Werbetechnik, 1230 Wien, Siebenhirtenstraße 40 erhältlich. Die Rechnung für das Schild kann im Zug der Endabrechnung zur Förderung eingereicht werden.
- Für die volle Auszahlung des Zuschusses sind alle denkmalpflegerischen Arbeiten in der vereinbarten Weise und Qualität durchzuführen und die von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung ermittelten und laut Finanzierungsplan genannten denkmalpflegerischen Kosten (förderbare Kosten Altstadterhaltung) abzurechnen.
- Die Vorschriften der einschlägigen Ö-NORMEN sind von den Förderwerbenden verbindlich einzuhalten.
- Die Stadt Wien Technische Stadterneuerung hat das Recht, zwecks Überprüfung der Preise Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (Pläne, Skizzen, Kalkulationsgrundlagen) zu nehmen.
- Eine Förderung durch den Wiener Altstadterhaltungsfonds schließt andere Förderungen am selben Objekt, bzw. der im Stadtbild unmittelbar in Erscheinung tretenden Bauteile des Objektes aus. Ausgenommen sind Förderungen, die der Nachhaltigkeit dienen, beispielsweise für Gutachten, Musterarbeiten und ähnliches und die in Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten und Planung stehen.
- Werden für das gegenständliche Objekt weitere Förderungen in Anspruch genommen, ist dies der Kulturabteilung - unter genauer Angabe der fördernden Stelle und der Förderhöhe - schriftlich mitzuteilen. Es sind dementsprechende Nachweise vorzulegen.
- Sollten keine weiteren Förderungen für das gegenständliche Objekt in Anspruch genommen werden, ist darüber eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.
- Die Arbeiten sind den Anordnungen oder Bewilligungen der Baubehörde und den Vertragsbedingungen entsprechend von befugten Gewerbetreibenden zügig ausführen zu lassen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.
- Den von der Kulturabteilung bestellten Prüforganen ist während der Dauer der Förderung das Betreten der geförderten Bauten, erforderlichenfalls auch der Wohnungen, zu gestatten. Diesen Organen sind alle zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbestimmungen notwendigen Auskünfte zu erteilen; es ist ihnen Einsicht in alle die Bauführung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
- 16. Wenn das geförderte Objekt in Privateigentum ist, wird zur Sicherstellung des Veräußerungsverbots ab einer Gesamtförderung von 29.000 Euro eine Vereinbarung zwischen Eigentümer*in und der Stadt Wien getroffen, die die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch zu Gunsten der Stadt Wien veranlasst. Diese Vereinbarung ist von der*dem Eigentümer*in beglaubigt zu unterfertigen und beim zuständigen Grundbuch eintragen zu lassen. Der damit erwirkte Grundbuchsbeschluss ist unter anderem Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln.
- Die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Fördernehmenden zu tragen.
- Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
- Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
- Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
- Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Kulturabteilung schriftlich bekanntgeben:
- Kostenrelevante Änderungen
- Die Unmöglichkeit das geförderte Vorhaben durchzuführen
- Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse
- Allfällige Exekutionsführungen
Bei diesen Umständen kann die Kulturabteilung neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Kulturabteilung die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
- Die Fördernehmenden haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen. Rabatte, Skonti und dergleichen sind in Anspruch zu nehmen.
- Die Fördernehmenden müssen alle Aufzeichnungen, die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 Jahre nach Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Kulturabteilung, der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Stadtrechnungshofes Wien sind Einsicht in diese Unterlagen und die Besichtigung vor Ort zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Fördernehmenden können diese Daten auch auf Bild- und Datenträgern aufbewahren, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmenden verpflichtet, auf ihre Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. - Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name und bei juristischen Personen die Namen der Organe, die Postleitzahl, die Adresse des geförderten Objekts, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
7. Abwicklung und Ablauf
- Nach erster Kontaktaufnahme mit der Kulturabteilung werden bei einem Lokalaugenschein die notwendigen Maßnahmen festgelegt.
- Die Förderwerbenden holen im Anschluss entsprechende Angebote und Kostenvoranschläge ein.
7.1. Förderantrag
Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
Der Antrag ist an keine Fristen oder Termine gebunden.
Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
- Bezeichnung der Förderwerbenden mit Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer
- Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
- Bankverbindung
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des zeitlichen Rahmens
- Eigentumsanteil am Fördergegenstand in Prozent
- Angabe, welche Förderungen die Förderwerbenden für dasselbe Vorhaben bei einer anderen Förderdienststelle oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union noch beantragen wollen oder bereits beantragt haben, auch wenn über deren Gewährung noch nicht entschieden wurde.
Dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Wenn der Förderantrag nicht mittels Handysignatur unterzeichnet werden kann: Unterschriebene Einverständniserklärung. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institutionen zu unterschreiben.
- Vollmacht der Hauseigentümer*in bzw. der Miteigentümer*innen
- Mietzinsabrechnung für die vergangenen 5 Jahre (Einnahmen- und Ausgabenrechnung)
- Kostenvoranschläge (bzw. Bestbieter*in einer Ausschreibung) für die geplanten Arbeiten und Zusammenstellung der gesamten Baukosten
- Auszug aus dem Grundbuch nach neuestem Stand
- Fassadenpläne und Fotos (wenn vorhanden: historische Aufnahmen)
- Erfolgt ein Antrag durch die Bestandnehmerin oder den Bestandnehmer (Miete, Pacht) sind zusätzlich beizulegen:
- Miet- oder Bestandvertrag (in Kopie)
- Einverständniserklärung der Hauseigentümer*in mit den gegenständlichen Arbeiten
- Falls bereits ein Bauauftrag vorliegt:
- Bescheid der Baupolizei (in Kopie)
- Bei Verfahren nach § 18 Mietrechtsgesetz:
- Entscheidung der Schlichtungsstelle oder des Gerichtes
Für den Förderantrag entstehen keine Kosten. Gegebenenfalls ergeben sich im Fall einer Förderzusage Notarkosten bzw. Kosten für eine Grundbuchseintragung.
7.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge
- Die Kulturabteilung überprüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit und Plausibilität.
- Die Kulturabteilung veranlasst die kunsthistorische Prüfung der Unterlagen durch Sachverständige des Wiener Altstadterhaltungsfonds bzw. des Bundesdenkmalamtes sowie eine Preisprüfung durch die Stadt Wien Technische Stadterneuerung.
- Die Förderwerbenden werden anschließend zu einem Finanzierungsgespräch eingeladen. Dabei werden auf Basis der geprüften Kosten ein Förderwunsch und ein Finanzierungsplan erstellt.
- Bei Verdacht, dass eine unerwünschte Mehrfachförderung vorliegt, muss die Kulturabteilung andere in Betracht kommende Förderdienststellen verständigen.
7.3. Begutachtung und Entscheidung
Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Fördermitteln liegt bei den beschlussfassenden Gremien der Stadt Wien. Das beschlussfassende Gremium des Wiener Altstadterhaltungsfonds ist der Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds. Dieser begutachtet die Förderanträge und entscheidet über die Höhe der Förderung auf Basis der von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung errechneten förderbaren Kosten.
Mitglieder
- Amtsführende Stadträtin für Kultur und Wissenschaft (Vorsitzende)
- 8 Abgeordnete zum Wiener Landtag
- Stadtbaudirektorin
- Je ein*e Vertreterin:
- Der Finanzverwaltung
- Der Stadt Wien Kultur
- Des Bundesdenkmalamtes
- Der Technischen Universität Wien (Denkmalpflege)
- Der Akademie der Bildenden Künste (Architektur)
Den Sitzungen können erforderlichenfalls weitere Fachleute zur Beratung beigezogen werden.
Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Kulturabteilung, der Stadt Wien Technische Stadterneuerung, sowie des Bundesdenkmalamtes (im Fall von denkmalgeschützten Objekten).
Voraussetzung für eine Förderzusage ist neben der grundsätzlichen Förderwürdigkeit (siehe oben) die Genehmigung des beschlussfassenden Gremiums.
Erst wenn die Genehmigung des Beirats des Wiener Altstadterhaltungsfonds vorliegt, kann die Kulturabteilung die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.
Die Festsetzung der Höhe der Förderung erfolgt durch den Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds. Die Höhe der empfohlenen Fördersumme kann von der eingereichten Fördersumme abweichen.
Für Höhe und Umfang der Förderung ist die budgetäre Situation der Stadt Wien maßgebend.
7.4. Fördervertrag
Nach Genehmigung der Förderung und Festsetzung der Förderhöhe durch den Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds werden die Förderwerbenden schriftlich vom Ergebnis informiert. Den Fördernehmenden wird von der Kulturabteilung der Fördervertrag zur Unterzeichnung übermittelt.
Der Fördervertrag kommt mit Unterzeichnung durch die Fördernehmenden und Rücksendung an die Kulturabteilung zustande.
Die Genehmigung der Förderung gilt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Verständigung. Innerhalb dieses Zeitraums muss mit den Bauarbeiten begonnen werden.
7.5. Abrechnung und Auszahlung
- Die Fördersumme wird erst nach der Genehmigung durch das beschlussfassende Gremium und nach Überprüfung der Endabrechnung, also nach Abschluss sämtlicher Arbeiten, ausbezahlt. Das Bauende ist der Kulturabteilung schriftlich bekannt zu geben.
- Spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten ist eine Endabrechnung zu übermitteln. Die Rechnungen müssen den eingereichten und überprüften Kostenunterlagen entsprechen. Wenn die Fördernehmenden diese Frist nicht einhalten können, müssen sie schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Wenn keine Fristverlängerung beantragt wird, tritt die Förderzusage außer Kraft.
- Wenn das geförderte Objekt in Privateigentum ist, wird zur Sicherstellung des Veräußerungsverbots ab einer Gesamtförderung von 29.000 EUR eine Vereinbarung zwischen Eigentümer*in und der Stadt Wien getroffen, die das grundbücherliche Vorkaufsrecht zu Gunsten der Stadt Wien veranlasst. Diese Vereinbarung ist von dem*der Eigentümer*in beglaubigt zu unterfertigen und beim zuständigen Grundbuch eintragen zu lassen. Der damit erwirkte Grundbuchsbeschluss ist unter anderem Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel.
- Für die volle Auszahlung der Förderung sind alle denkmalpflegerischen Arbeiten in der vereinbarten Weise und Qualität durchzuführen und und die von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung ermittelten und laut Finanzierungsplan genannten denkmalpflegerischen Kosten abzurechnen.
- Bei Feststellung von Mängeln in der Ausführung werden von der genehmigten Förderung entsprechende Abzüge vorgenommen, das heißt: Die genehmigte Förderung wird nicht in voller Höhe ausbezahlt.
- Die Fördernehmenden müssen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Kulturabteilung zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
- Die Förderung wird nur an die im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Personen ausbezahlt.
- Die Kulturabteilung kann die Fördersumme als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen auszahlen.
7.6. Abrechnungsfristen
Wenn im Fördervertrag nicht anders angegeben, sind die Abrechnungsunterlagen bzw. die Endabrechnung zur folgenden Frist an die Kulturabteilung zu übermitteln:
- Ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten.
Wird keine Fristverlängerung beantragt, und wird die Endabrechnung nicht innerhalb der Frist eingereicht, tritt die Förderzusage außer Kraft.
8. Rückforderung, Widerruf und Einstellung von Förderungen
Die Fördernehmenden müssen ausbezahlte Fördermittel anteilig oder zur Gänze bei folgenden Umständen unverzüglich zurückzahlen:
- Organe des Magistrats der Stadt Wien oder der Europäischen Union wurden im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
- Fördernehmende kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht gemäß den Förderbedingungen trotz Nachfrist und Information über die Rückzahlungspflicht nicht nach.
- Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Kulturabteilung, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen.
- Über das Vermögen der Fördernehmenden wurde vor Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt.
- Fördermittel wurden ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet.
- Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 24 der Förderbedingungen wird widerrufen.
- Fördernehmende haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, obwohl sie von der Kulturabteilung schriftlich auf Fristen und Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
- Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
- Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Kulturabteilung besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
- Wenn das geförderte Objekt ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Förderung bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Auszahlung der letzten Förderrate veräußert wird, ist die Stadt Wien berechtigt, den Förderbetrag samt Verzinsung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ist mit 4 Prozent p.a. für die Zeit zwischen Auszahlung der jeweiligen Förderrate und dem Datum der Rückforderung zu verzinsen. Bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen gilt diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der dem Miteigentumsanteil entsprechende Förderbetrag der Rückforderung zu Grunde gelegt wird.
Die Kulturabteilung berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:
- Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
- Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
- Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund
In sachlich begründeten Einzelfällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden (z. B. im Falle, dass dem/der Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).
Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Kulturabteilung besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
Die Kulturabteilung berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:
- Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
- Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
- Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund
In sachlich begründeten Einzelfällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden (z. B. im Falle, dass der*dem Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).
9. Rechtsgrundlagen
Europarechtliche Grundlagen
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)
Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:
Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.
Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.
Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
- Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin bzw. der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
- Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
- Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
10. Datenschutzrechtliche Hinweise
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Stadt Wien Kultur als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl I Nr. 99/2012 idF BGBl I Nr. 104/2019 durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vergleiche § 25 TDBG 2012) gemäß Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln.
- ihren Namen und bei juristischen Personen die Namen der Organe, den Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen;
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Stadt Wien Kultur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dieser bzw. diesem über die Datenverarbeitung der Förderdienststelle informiert werden oder wurden.
- Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden auf der Website der Kulturabteilung bereitgehalten.
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