Förderrichtlinien im Bereich der Altstadterhaltung

Richtlinie herunterladen (410 KB PDF) - gültig ab 1.11.2023

  1. Vorbemerkung
  2. Fördergegenstand
  3. Antragsberechtigte Förderwerbende
  4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe
  5. Förderbare Kosten
  6. Förderbedingungen
  7. Abwicklung und Ablauf von Förderungen
  8. Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen
  9. Datenschutzrechtliche Hinweise

Richtlinien Altstadterhaltungsfonds - Version 3 (360 KB PDF) - gültig bis 31.10.2023

1. Vorbemerkung

Der Wiener Altstadterhaltungsfonds wurde zur Förderung der Erhaltung der Altstadtgebiete Wiens errichtet. Er stellt öffentliche Mittel für die Konservierung und Restaurierung der historischen Bausubstanz Wiens zur Verfügung.

Einen Schwerpunkt bildet die Förderung für im Stadtbild wirksame Maßnahmen in den Schutzzonen. Arbeiten an herausragenden Einzeldenkmalen werden ebenso unterstützt wie die Sicherung zeittypischer Bauten, die einen wesentlichen Bestandteil der historisch gewachsenen Stadt bilden.

Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung. Die Gewährung einer Förderung begründet keinen Anspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung.

Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.

Für die Stadt Wien Kultur sind die wesentlichen Grundwerte, die unsere Gesellschaft und somit auch die Wiener Kulturlandschaft prägen, selbstverständlich. Es wird ausdrücklich auf den Code of Ethics für Förderwerbende und Fördernehmende der Stadt Wien hingewiesen.

2. Fördergegenstand

Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien Kultur, die im Folgenden als "Fördergeberin" bezeichnet wird.

Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, die Erhaltung der historischen Stadtlandschaft Wiens sicherzustellen.

Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von stadtbildpflegerischen Mehrkosten, die bei der Instandsetzung/Restaurierung eines Gebäudes nach den Richtlinien der Altstadterhaltung entstehen.

Der Wiener Altstadterhaltungsfonds fördert insbesondere die Restaurierung und Konservierung:

  • Der Außenerscheinung von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen
  • Der Außenerscheinung von Gebäuden, die in Schutzzonen laut Wiener Bauordnung liegen und ein authentisches historisches Erscheinungsbild aufweisen
  • Von Objekten der "Kunst am Bau". Zu dieser gehören insbesondere freistehende oder wandgebundene Kunstobjekte, die in der Zwischen- und Nachkriegszeit mit kulturpolitischem Hintergrund und mit Hilfe von öffentlichen Förderungen entstanden sind.

Die geförderten Maßnahmen werden auf die im Stadtbild unmittelbar in Erscheinung tretenden Bauteile beschränkt.

Darüber hinaus können folgende Arbeiten gefördert werden:

  • In öffentlich zugänglichen Innenhöfen
  • An historischen Innenausstattungen von Lokalen und Sakralbauten
  • An historischen Geschäftsportalen, Brunnenanlagen oder Ähnlichem

Die Förderung besteht in der Regel aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu jenen stadtbildpflegerischen Mehrkosten, die bei der Instandsetzung/Restaurierung eines Gebäudes nach den Richtlinien der Altstadterhaltung entstehen. Sie bezieht sich also speziell auf jene Maßnahmen, die über eine gemäß den Bauvorschriften durchzuführende Instandsetzung hinausgehen.

Nicht gefördert werden:

  • Objekte im Eigentum anderer Gebietskörperschaften. Dazu gehören insbesondere Objekte im Eigentum des Bundes sowie von Rechtsträger*innen in überwiegendem Eigentum des Bundes im Sinne von Art. 12b, Abs. 1 und 2 B-VG.
  • Objekte im Eigentum anderer Staaten (Botschaften, Konsulate und daran angeschlossene Einrichtungen)
  • Städtische Wohnhausanlagen (Gemeindebauten), ausgenommen Objekte der "Kunst am Bau"

3. Antragsberechtigte Förderwerbende

Antragsberechtigt sind:

  • Eigentümer*innen des betreffenden Objektes
  • Bestandnehmer*innen (bei Miete oder Pacht) von Geschäftslokalen in Erdgeschosszonen

Bei mehreren Eigentümer*innen muss eine bevollmächtigte Person benannt werden. Diese benötigt eine ausreichende schriftliche Vollmacht, die dem Antrag beigelegt werden muss. Es müssen 100 % der Eigentümer*innen mit der Antragstellung, den gegenständlichen Arbeiten und der Benennung der bevollmächtigten Person einverstanden sein.

Bei Bestandsnehmer*innen muss eine Einverständniserklärung der Hauseigentümer*in mit den gegenständlichen Arbeiten vorliegen.

4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe

4.1. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Förderwerbenden müssen gegeben sein. Es darf daher zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden sein.
  2. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
  3. Objekte bzw. Maßnahmen an Objekten, die bereits einmal durch den WAEF gefördert wurden, können frühestens nach Ablauf von 25 Jahren erneut gefördert werden.
  4. Zur Förderung von Fassadensanierungen sind historische Fensterkonstruktionen oder die Bereitschaft zum Rückbau auf historische Fensterkonstruktionen notwendig. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, verliert das gesamte Objekt die Förderwürdigkeit.
  5. Förderwerbende müssen die vorliegenden Förderrichtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels ID Austria oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.

4.2. Ausschlussgründe

  1. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  4. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie auf Seiten der Fördergeberin an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
  5. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  6. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Auch andere Rechtsträger*innen als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein vertretungsbefugtes Organ die unter Punkt 1, 2, 3, 4 und/oder 5 angeführten Ausschlussgründe verwirklicht (z. B. Geschäftsführer*in einer GmbH, Vorstandsmitglied eines Vereins).

5. Förderbare Kosten

Eine Förderung wird ausschließlich für stadtbildpflegerische Mehrleistungen zuerkannt. Damit sind jene Leistungen gemeint, die über die normalen Reparatur-, Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hinausgehen. Die förderbaren Kosten werden von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung anhand der von den Förderwerbenden vorgelegten Kostenvoranschläge berechnet.

  • Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
  • Wenn die Förderwerbenden vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
  • Wenn die Förderwerbenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt.

Mögliche förderbare Leistungen sind beispielsweise:

  • Qualitativ hochwertige Restaurierungsarbeiten, z. B. im Bereich der Bauplastik (festigen, reinigen, nachmodellieren)
  • Rekonstruktionsarbeiten (z. B. originalgetreue Fenstermodelle)
  • Anwendung historischer Materialien und Handwerkstechniken

Bei der Bemessung der Förderhöhe werden jene Kosten nicht berücksichtigt, die:

  • Durch andere Förderungen gedeckt werden
  • Aus den bisherigen oder zukünftigen Erträgnissen des Objekts gedeckt werden können
  • Für die Erhaltung des Objektes gemäß den Vorschriften der Bauordnung für Wien aufgewendet werden müssen
  • Den Förderwerbenden unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden können

Nicht förderbar sind Maßnahmen, die der Haustechnik, der Mauerwerkstrockenlegung, der Mauerwerksfestigung bzw. der Mauerwerksertüchtigung zuzurechnen sind, sowie statische Maßnahmen betreffend das Gebäudetragwerk und Baustellenbetriebskosten.

6. Förderbedingungen

  1. Die Förderung ist privatrechtlicher Natur und besteht in der Gewährung nicht rückzahlbarer Kostenzuschüsse.
  2. Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Es besteht die Möglichkeit auch nach Durchführung des Vorhabens um Förderung anzusuchen, wenn ein Aufschub der notwendigen Arbeiten aus gewichtigen Gründen wie z. B. Gefahr in Verzug nicht möglich war.
  3. Die Arbeiten können jederzeit, müssen aber spätestens innerhalb eines Jahres nach der Förderzusage begonnen werden und gemäß den eingereichten und vom Amtssachverständigen überprüften Kostenvoranschlägen zügig durchgeführt und abgerechnet werden.
  4. Alle Arbeiten müssen in Übereinstimmung mit den zuständigen Referent*innen des Bundesdenkmalamtes bzw. des Wiener Altstadterhaltungsfonds durchgeführt werden.
  5. Während des gesamten Bauablaufs muss mit den zuständigen Referent*innen Kontakt gehalten werden. Neu auftretende Sachverhalte und Abweichungen von den besprochenen Arbeiten müssen unverzüglich gemeldet werden.
  6. Baubeginn und Bauende müssen der Fördergeberin schriftlich bekanntgegeben werden.
  7. Während der Bauarbeiten muss das Informationsschild über die Förderung aus dem Wiener Altstadterhaltungsfonds gut sichtbar an der Baustelle angebracht werden. Das Schild ist nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 01/616 75 85) bei der Firma Forster Verkehrs- und Werbetechnik, 1230 Wien, Siebenhirtenstraße 40 erhältlich. Die Rechnung für das Schild kann im Zug der Endabrechnung zur Förderung eingereicht werden.
  8. Für die volle Auszahlung des Zuschusses müssen alle stadtbildpflegerischen Arbeiten in der vereinbarten Weise und Qualität durchgeführt werden und die von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung ermittelten und laut Finanzierungsplan genannten stadtbildpflegerischen Kosten (förderbare Kosten Altstadterhaltung) abgerechnet werden.
  9. Die Vorschriften der einschlägigen Ö-NORMEN müssen von den Förderwerbenden verbindlich eingehalten werden.
  10. Die Stadt Wien Technische Stadterneuerung hat das Recht, zwecks Überprüfung der Preise Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (Pläne, Skizzen, Kalkulationsgrundlagen) zu nehmen.
  11. Eine Förderung durch den Wiener Altstadterhaltungsfonds schließt andere Förderungen am selben Objekt bzw. der im Stadtbild unmittelbar in Erscheinung tretenden Bauteile des Objektes aus. Ausgenommen sind Förderungen, die der Nachhaltigkeit dienen, z. B. für Gutachten oder Musterarbeiten und Förderungen, die in Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten und Planung stehen.
  12. Werden für das gegenständliche Objekt weitere Förderungen in Anspruch genommen, muss dies der Fördergeberin - unter genauer Angabe der fördernden Stelle und der Förderhöhe - schriftlich mitgeteilt werden. Es müssen dementsprechende Nachweise vorgelegt werden.
  13. Sollten weiteren Förderungen für das gegenständliche Objekt in Anspruch genommen werden, müssen diese der Fördergeberin unverzüglich bekanntgegeben werden.
  14. Die Arbeiten müssen den Anordnungen oder Bewilligungen der Baubehörde und den Vertragsbedingungen entsprechend von befugten Gewerbetreibenden zügig ausgeführt und die Förderung bestimmungsgemäß verwendet werden.
  15. Den von der Fördergeberin bestellten Prüforganen muss während der Dauer der Förderung das Betreten der geförderten Bauten, erforderlichenfalls auch der Wohnungen, gestattet werden. Diesen Organen müssen alle zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbestimmungen notwendigen Auskünfte erteilt werden; es muss ihnen Einsicht in alle die Bauführung betreffenden Unterlagen gewährt werden.
  16. Wenn das förderungsgegenständliche Objekt in Privatbesitz ist und ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Förderung bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Auszahlung der letzten Förderrate veräußert wird, ist die Stadt Wien berechtigt, den Förderbetrag samt Verzinsung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ist mit 4 % p.a. für die Zeit zwischen Auszahlung der jeweiligen Förderrate und dem Datum der Rückforderung zu verzinsen. Bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen gilt diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der dem Miteigentumsanteil entsprechende Förderbetrag der Rückforderung zu Grunde gelegt wird.
    Die Sicherstellung dieser Bedingung erfolgt ab einer Gesamtförderung von 29.000 Euro durch die grundbücherliche Eintragung eines Vorkaufsrechtes zu Gunsten der Stadt Wien.
  17. Die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren müssen die Fördernehmenden tragen.
  18. Die Fördernehmenden haben die Fördermittel unter Berücksichtigung des beabsichtigten Ziels nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen. Rabatte, Skonti und dergleichen sind in Anspruch zu nehmen.
  19. Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Fördergeberin schriftlich bekanntgeben:
    • Kostenrelevante Änderungen
    • Verzögerungen
    • Die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
    • Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse
    • Allfällige Exekutionsführungen
    • Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    • Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
      Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Fördergeberin die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
  20. Fördernehmende müssen alle Aufzeichnungen, die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen mindestens 10 Jahre ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, der Organe der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Stadtrechnungshofes Wien sind Einsicht in diese Unterlagen und die Besichtigung vor Ort zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Fördernehmenden können diese Daten auch auf Bild- und Datenträgern aufbewahren, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmenden verpflichtet, auf ihre Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  21. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, der Fördergeberin im Zuge der Endabrechnung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihnen seit Einbringung des Förderantrags gewährt wurden bzw. um welche diesbezüglichen anderen Förderungen sie seitdem angesucht haben.
  22. Die Fördernehmenden müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Förderantrag die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF erklären.
  23. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  24. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  25. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos gehalten.
  26. Für die von den Fördernehmenden verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften sie gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  27. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  28. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, zuständig.
  29. Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name und bei juristischen Personen die Namen der Organe, die Postleitzahl, die Adresse des geförderten Objekts, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
  30. Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

7. Abwicklung und Ablauf von Förderungen

Nach erster Kontaktaufnahme mit der Fördergeberin werden bei einem Lokalaugenschein die notwendigen Maßnahmen festgelegt. Die Förderwerbenden holen im Anschluss entsprechende Angebote und Kostenvoranschläge ein.

7.1. Förderantrag

  1. Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
  2. Der Antrag ist an keine Fristen oder Termine gebunden.
  3. Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
    • Name bzw. Bezeichnung der Förderwerbenden mit Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer
    • Vertretungsbefugte Personen bzw. Organe bei nicht-natürlichen Personen
    • Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
    • Bankverbindung
    • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des zeitlichen Rahmens
    • Eigentumsanteil am Fördergegenstand in Prozent
    • Angabe, welche Förderungen die Förderwerbenden für dasselbe Vorhaben bei einer anderen Förderdienststelle oder einem*einer anderen Rechtsträger*in einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union noch beantragen wollen bzw. bereits beantragt haben, auch wenn über deren Gewährung noch nicht entschieden wurde
    • Offenlegung ob der*die Förderwerbende oder das vertretungsbefugte Organ des*der Förderwerbenden Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers ist oder ein sonstiges politisches Amt innehat
  4. Im Förderantrag müssen die Förderwerbenden rechtsverbindlich erklären, dass:
    • Kein Ausschlussgrund vorliegt
    • Er*Sie die Haftung gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt
    • Er*Sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und einhält
    • Er*Sie den Verhaltenskodex für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zur Kenntnis nimmt (gilt nur für juristische Personen)
    • Sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind
  5. Mit dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen hochgeladen werden:
    • Wenn der Förderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann:
      Unterschriebene Einverständniserklärung und Scan eines amtlichen Lichtbildausweises
      Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institutionen zu unterschreiben und ein Scan eines amtlichen Lichtbildausweises jeder unterzeichnenden Person hochzuladen.
    • Bei Eigentümer*innen
      • Vollmacht der Hauseigentümer*in bzw. der Miteigentümer*innen - wenn ein*e Eigentümer*in eine natürliche oder juristische Person für die Abwicklung der Förderung bevollmächtigt
      • Vollmacht der Hauseigentümer*in bzw. der Miteigentümer*innen - wenn mehrere Eigentümer*innen eine natürliche oder juristische Person aus ihrer Mitte ODER eine dritte natürliche oder juristische Person für die Abwicklung der Förderung bevollmächtigt
      • Mietzinsabrechnung für die vergangenen 5 Jahre (Einnahmen- und Ausgabenrechnung) - falls das Objekt vermietet wird
      • Auszug aus dem Grundbuch nach neuestem Stand
      • Bescheid der Baupolizei - falls bereits ein Bauauftrag vorliegt
      • Entscheidung der Schlichtungsstelle oder des Gerichtes - bei Verfahren nach § 18 Mietrechtsgesetz
    • Bei Bestandnehmer*innen (Miete, Pacht)
      • Miet- oder Bestandvertrag
      • Auszug aus dem Grundbuch nach neuestem Stand
      • Einverständniserklärung der Hauseigentümer*in mit den gegenständlichen Arbeiten
      • Bescheid der Baupolizei - falls bereits ein Bauauftrag vorliegt:
      • Entscheidung der Schlichtungsstelle oder des Gerichtes - bei Verfahren nach § 18 Mietrechtsgesetz
    • Zusätzlich bei Einzelpersonen
      • Aktuelle Meldebestätigung
    • Zusätzlich bei nicht natürlichen Personen (z. B. Wohnungseigentümergemeinschaften), die weder über eine ZVR-Zahl noch über eine Firmenbuchnummer verfügen
    • Zusätzlich bei Vereinen
      • Vereinsstatuten (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Vereinsstatuten)
      • Aktueller Vereinsregisterauszug
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei GmbH
      • Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
      • Aktueller Firmenbuchauszug
      • Der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei Stiftungen und Fonds
      • Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung)
      • Aktueller Firmenbuchauszug oder Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei eingetragenen Personengesellschaften
      • Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
      • Aktueller Firmenbuchauszug
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei Einzelunternehmen
      • Nicht im Firmenbuch eingetragen:
        • GISA-Auszug
        • Aktueller Auszug aus dem Ergänzungsregister
      • Im Firmenbuch eingetragen: aktueller Firmenbuchauszug
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
  6. Mit dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen in Papierform an die Fördergeberin übermittelt werden:
    • Kostenvoranschläge (bzw. Bestbieter*in einer Ausschreibung) für die geplanten Arbeiten und Zusammenstellung der gesamten Baukosten
    • Fassadenpläne und Fotos (wenn vorhanden: historische Aufnahmen)

Bei einem zeitlich begrenzten Förderprogramm, z. B. einem Call, können zusätzliche Beilagen verlangt werden. Welche Beilagen verlangt werden, sehen Sie auf der entsprechenden Seite im virtuellen Amt. Unter Projektübersicht (Calls) finden Sie die aktuellen Ausschreibungen:
Alle Förderungen - Projektausschreibungen (Calls)

7.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge

  1. Die Fördergeberin überprüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Die Fördergeberin veranlasst die kunsthistorische Prüfung der Unterlagen durch Sachverständige des Wiener Altstadterhaltungsfonds beziehungsweise des Bundesdenkmalamtes sowie eine Preisprüfung durch die Stadt Wien Technische Stadterneuerung.
  3. Die Förderwerbenden werden anschließend zu einem Finanzierungsgespräch eingeladen. Dabei werden auf Basis der geprüften Kosten ein Förderwunsch und ein Finanzierungsplan erstellt.
  4. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, so stimmt sich die Fördergeberin über die beabsichtigte Vorgangsweise mit diesen Förderdienststellen ab.
  5. Bei Verdacht, dass eine unerwünschte Mehrfachförderung vorliegt, muss die Fördergeberin andere in Betracht kommende Förderstellen verständigen.

7.3. Begutachtung und Entscheidung

  1. Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Fördermitteln liegt bei den beschlussfassenden Gremien der Stadt Wien. Das beschlussfassende Gremium des Wiener Altstadterhaltungsfonds ist der Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds. Dieser begutachtet die Förderanträge und entscheidet über die Höhe der Förderung auf Basis der von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung errechneten förderbaren Kosten.

    Mitglieder:
    • Amtsführende Stadträtin für Kultur und Wissenschaft (Vorsitzende)
    • 8 Abgeordnete zum Wiener Landtag
    • Stadtbaudirektor
    • Je ein*e Vertreter*in:
      • Der Finanzverwaltung
      • Der Stadt Wien Kultur
      • Des Bundesdenkmalamtes
      • Der Technischen Universität Wien (Denkmalpflege)
      • Der Akademie der Bildenden Künste (Architektur)
  2. Den Sitzungen können erforderlichenfalls weitere Fachleute zur Beratung beigezogen werden. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
  3. Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Fördergeberin, der Stadt Wien Technische Stadterneuerung sowie des Bundesdenkmalamtes (im Fall von denkmalgeschützten Objekten).
  4. Voraussetzung für eine Förderzusage ist neben der grundsätzlichen Förderwürdigkeit (siehe oben) die Genehmigung des beschlussfassenden Gremiums.
  5. Erst wenn die Genehmigung des Beirats des Wiener Altstadterhaltungsfonds vorliegt, kann die Fördergeberin die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.
  6. Die Festsetzung der Höhe der Förderung erfolgt durch den Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds. Die Höhe der empfohlenen Fördersumme kann von der eingereichten Fördersumme abweichen.
  7. Für Höhe und Umfang der Förderung ist die budgetäre Situation der Stadt Wien maßgebend.

7.4. Fördervertrag

Nach Genehmigung der Förderung und Festsetzung der Förderhöhe durch den Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds werden die Förderwerbenden schriftlich vom Ergebnis informiert. Den Fördernehmenden wird von der Fördergeberin der Fördervertrag zur Unterzeichnung übermittelt.

Der Fördervertrag kommt mit Unterzeichnung durch die Fördernehmenden und Rücksendung an die Fördergeberin zustande.

Die Genehmigung der Förderung gilt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Verständigung. Innerhalb dieses Zeitraums muss mit den Bauarbeiten begonnen werden.

7.5. Abrechnung und Auszahlung

  1. Die Fördersumme wird erst nach der Genehmigung durch das beschlussfassende Gremium und nach Überprüfung der Endabrechnung, also nach Abschluss sämtlicher Arbeiten, ausbezahlt. Das Bauende ist der Fördergeberin schriftlich bekannt zu geben.
  2. Spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten ist eine Endabrechnung zu übermitteln. Die Rechnungen müssen den eingereichten und überprüften Kostenunterlagen entsprechen. Wenn die Fördernehmenden diese Frist nicht einhalten können, müssen sie schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Wenn keine Fristverlängerung beantragt wird, tritt die Förderzusage außer Kraft.
  3. Wenn das geförderte Objekt in Privateigentum ist, wird zur Sicherstellung der Förderbedingungen (insbesondere Punkt 6.16) ab einer Gesamtförderung von 29.000 Euro eine Vereinbarung zwischen Eigentümer*in und der Stadt Wien getroffen, die das grundbücherliche Vorkaufsrecht zu Gunsten der Stadt Wien veranlasst. Diese Vereinbarung ist von der*dem Eigentümer*in beglaubigt zu unterfertigen und beim zuständigen Bezirksgericht im Grundbuch eintragen zu lassen. Der damit erwirkte Grundbuchsbeschluss ist unter anderem Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel.
  4. Für die volle Auszahlung der Förderung sind alle stadtbildpflegerischen Arbeiten in der vereinbarten Weise und Qualität durchzuführen und die von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung ermittelten und laut Finanzierungsplan genannten stadtbildpflegerischen Kosten abzurechnen.
  5. Bei Feststellung von Mängeln in der Ausführung werden von der genehmigten Förderung entsprechende Abzüge vorgenommen, das heißt: Die genehmigte Förderung wird nicht in voller Höhe ausbezahlt.
  6. Die Fördernehmenden müssen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
  7. Die Fördergeberin kann die Fördersumme als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen auszahlen.
  8. Die Förderung wird nur an die im Förderantrag angegebene Bankverbindung der im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Person ausbezahlt.
  9. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls zieht die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich.
  10. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet scheint.
  11. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen den*die Fördernehmer*in können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem von der*dem Fördernehmer*in in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.
  12. Bei Bedarf kann die Vorlage einer Bankgarantie verlangt werden.

7.6. Abrechnungsfristen

Wenn im Fördervertrag nicht anders angegeben, müssen die Fördernehmenden die Abrechnungsunterlagen bzw. die Endabrechnung ohne unnötigen Aufschub, aber spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten an die Fördergeberin übermitteln.

8. Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Fördernehmende kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht gemäß den Förderbedingungen trotz Nachfrist und Information über die Rückzahlungspflicht nicht nach.
  3. Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstige von der Stadt Wien beauftragte Stellen und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Über das Vermögen der Fördernehmenden wurde vor Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt.
  5. Fördermittel wurden ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet.
  6. Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 29 der Förderbedingungen wird widerrufen.
  7. Fördernehmende haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, obwohl sie von der Fördergeberin schriftlich auf Fristen und Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
  8. Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
  9. Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  10. Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Im Falle einer Rückforderung verständigt die Fördergeberin den*die Fördernehmer*in schriftlich, dass der rückgeforderte Betrag innerhalb einer festgelegten Frist zurückzuzahlen ist. Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.

Wenn das geförderte Objekt ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Förderung bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Auszahlung der letzten Förderrate veräußert wird, ist die Stadt Wien berechtigt, den Förderbetrag samt Verzinsung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ist mit 4 % p.a. für die Zeit zwischen Auszahlung der jeweiligen Förderrate und dem Datum der Rückforderung zu verzinsen. Bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen gilt diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der dem Miteigentumsanteil entsprechende Förderbetrag der Rückforderung zu Grunde gelegt wird.

Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:

  • Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
  • Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
  • Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund

In sachlich begründeten Einzelfällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden (z. B. im Falle, dass dem*der Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).

9. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name, bei juristischen Personen Namen der Organe, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht, im Förderbericht (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF) und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen.
  2. Die Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Fördernehmenden bestätigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO werden auf der Website der Fördergeberin bereitgehalten:
    Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Förderantrag Altstadterhaltung
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