Im Sinne des digitalen Humanismus stellt die Stadt Wien den Menschen in den Mittelpunkt der technologischen Entwicklung. Dabei ist es wichtig, die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre natürlicher Personen sicherzustellen. Dadurch wird das Vertrauen in eine zukunftsorientierte Verwaltung gestärkt.
Zur Erreichung dieses Ziels ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in der Stadt Wien dezentral organisiert. Jede Dienststelle des Magistrats sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Verpflichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die jeweiligen datenschutzrechtlichen Informationen zu den Verarbeitungstätigkeiten der Dienststellen werden bei den entsprechenden Verfahrens- und Verarbeitungsinformationen veröffentlicht.
Betroffenenrechte nach der DSGVO
Von den Datenverarbeitungen betroffene natürliche Personen können ihre Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch gegenüber den Dienststellen des Magistrats in Anspruch nehmen:
Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Für den Magistrat der Stadt Wien ist die Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) intern dafür zuständig, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten zu koordinieren.
In Bezug auf Auskunftsbegehren koordiniert die Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand die Beantwortung dieser. Bei allen anderen Betroffenenbegehren wird sie qualitätssichernd tätig.Weitere Informationen zum Tätigkeitsbereich: Datenschutz bei der Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Datenschutzbeauftragter
Für die Organe der Gemeinde Wien und des Landes wurde ein Datenschutzbeauftragter bestellt. Dieser ist vor allem für die interne Überwachung von Datenverarbeitungstätigkeiten, die Schulung und Sensibilisierung der Bediensteten für das Thema Datenschutz sowie als Verbindungsstelle zur Datenschutzbehörde und für betroffene Personen zuständig.
Datenschutzbeauftragter der Stadt Wien
Datenschutz-Verletzung (Data Breach)

Bei einem sogenannten "Data Breach" handelt es sich um eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, zum Beispiel durch Hacking oder sonstigen Datenverlust.
Falls ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen durch einen solchen "Data Breach" nicht auszuschließen ist, ist die Datenschutzbehörde darüber zu informieren.
Sofern das Risiko als "hoch" zu bewerten ist, werden die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen persönlich benachrichtigt. Nur im Ausnahmefall ist ein Data Breach öffentlich bekannt zu machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kontaktdaten der betroffenen Personen nicht ermittelt werden können oder wenn die persönliche Benachrichtigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde.
Sollten beim Magistrat der Stadt Wien in den letzten Monaten Data Breaches vorgefallen sein, finden Sie nachfolgend Informationen dazu. Die öffentliche Bekanntmachung hat gemäß Artikel 34 DSGVO zu erfolgen.
Derzeit liegt kein Data Breach zur Veröffentlichung vor.