Haltung von Exoten

Seit 1.9.2022 müssen Sie nicht nur den Beginn, sondern auch die Beendigung der Tierhaltung melden.

Chamäleon

Meldung

Für Zoos, Tierheime und Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten ist keine Meldung erforderlich.

Privatpersonen müssen den Beginn und die Beendigung der Haltung folgender exotischer Tierarten bei der Behörde melden:

  • Alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
  • Alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanttäubchen
  • Alle Reptilien-Arten
  • Alle Lurch-Arten
  • Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden

In Wien ist die zuständige Behörde die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60). Die Meldung erfolgt über das Online-Formular:

Sachkundenachweis

Seit 1.1.2023 ist für Sie ein Sachkundenachweis verpflichtend, wenn Sie Reptilien, Amphibien oder Papageien halten. Sie erhalten den Nachweis, wenn Sie einen entsprechenden Kurs besuchen.

Kurse

  • für Reptilien und Amphibien
  • für Papageien
  • Themen:
    • Herkunft, Haltung und Pflege der sensiblen Tierarten
    • Sicherer Umgang und sichere Verwahrung
    • Rechtliche Bestimmungen
  • Die Kurse werden von Expert*innen abgehalten und von der Tierschutzombudsstelle Wien organisiert.
  • Dauer: 4 Stunden
  • Anmeldung: auf Exoten-Kunde.at

Sie müssen den Sachkundenachweis seit 1.1.2023 bei der Meldung der Wildtiere hochladen.

Wenn Sie die Haltung Ihrer Wildtiere bis 31.12.2022 gemeldet haben, müssen Sie den Sachkundenachweis nicht ablegen, können das aber freiwillig tun.

Verbot der Haltung bestimmter Tierarten

Aus Sicherheitsgründen ist in Wien die Haltung von bestimmten exotischen Tieren verboten (1. Wiener Tierschutz- und Tierhaltungsverordnung). Bei Missachtung werden vorgefundene Tiere unwiederbringlich abgenommen. Den Halter*innen drohen hohe Verwaltungsstrafen.

Meldepflicht für Nachzuchten

In Wien sind Nachzuchten von Tieren des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (§ 4 Abs. 1 Wiener Artenhandelsbegleitgesetz) innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt bzw. dem Schlupf der Abteilung Umweltschutz (MA 22) schriftlich zu melden. Die Verpflichtung besteht unabhängig vom weiteren Verbleib der Tiere.

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Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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