Die Bezirksorgane setzen sich aus den Bezirksvorsteher*innen, Bezirksvertretungen und Ausschüssen zusammen. Zur Unterstützung der Bezirksvertretungen können Kommissionen eingerichtet werden. Da die Bezirke über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, sind die Bezirksorgane Teil der Gemeinde Wien und sind somit dezentralisierte Gemeindeorgane.
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Bezirksorgane sind im Wesentlichen in der Wiener Stadtverfassung (WStV) geregelt.
Die Aufgaben der Bezirksvorsteher*innen und der Bezirksvertretungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Eigenzuständigkeit der Bezirke, ihre Mitwirkungsrechte sowie ihre sonstigen Aufgaben ergeben sich aus den §§ 103, 103a, 103f, 103g, 103h, 104, 104a, 104b, 104c WStV. Die Regelungen zu den Ausschüssen sowie die weiteren Formen der Mitwirkung der Bezirksorgane finden sich in den §§ 103, 103i, 103j und 103k WStV.
Ergänzend sind die Anhörungsrechte der Bezirksvorsteher*innen und der Bezirksvertretungen sowie die Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen in den Verordnungen des*der Bürgermeister*in (V 1-180, V 1-200 und V 1-220) festgelegt.
Darüber hinaus können mit einzelnen Materiengesetzen des Bundeslandes Wien (beispielsweise der Bauordnung für Wien oder dem Wiener Baumschutzgesetz) den Bezirksorganen weitere Aufgaben übertragen werden.
Bezirksvorsteher*in
An der Spitze der Bezirke stehen die von den Bezirksvertretungen gewählten Bezirksvorsteher*innen. Die Bezirksvorsteher*innen vertreten die Bezirke nach außen, unterstützen den*die Bürgermeister*in bei der jeweiligen Tätigkeit und verfügen über einen eigenen Wirkungsbereich, der sich aus der Wiener Stadtverfassung und den Verordnungen des*der Bürgermeister*in ergibt. Sie können auch Vorsitzende der Bezirksvertretungen sein.
Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher*innen:
- Aufgaben in Eigenzuständigkeit der Bezirksvorsteher*innen
- Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteher*innen
- Anhörungsrechte der Bezirksvorsteher*innen
- Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen
- Sonstige Aufgaben der Bezirksvorsteher*innen
Bezirksvertretung
Jeder Bezirk hat eine von der Bezirksbevölkerung direkt gewählte Bezirksvertretung. Diese hat zwischen 40 und 60 Mitglieder. Die Mitglieder führen den Titel Bezirksrät*in. Die Bezirksvertretung verfügt über einen eigenen Wirkungsbereich, der sich aus der Wiener Stadtverfassung und den Verordnungen des*der Bürgermeister*in ergibt. Unter anderem beschließt sie das Bezirksbudget oder die Anträge der Bezirksvertretung (§ 104 WStV). Die Abwicklung der Geschäfte sind in der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen (GO-BV) geregelt.
Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen:
- Aufgaben in Eigenzuständigkeit der Bezirksvertretung
- Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen
- Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen
- Sonstige Aufgaben der Bezirksvertretung
Ausschüsse
Entsprechend der Wiener Stadtverfassung sind in den Bezirken ein Finanzausschuss, Bauausschuss und Umweltausschuss einzurichten. Diese haben mindestens 10 und höchstens 15 Mitglieder und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder. Die Ausschüsse verfügen jeweils über einen eigenen Wirkungsbereich, der sich aus der Wiener Stadtverfassung, diversen Landesgesetzen und den Verordnungen des*der Bürgermeister*in ergibt.
Wirkungsbereich der Ausschüsse
Kommissionen der Bezirksvertretung
Die Bezirke können zur Vorberatung bestimmter bezirksrelevanter Fragen Kommissionen einsetzen. Diese haben mindestens 6 Mitglieder und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder. Die Kommissionen haben keine Beschlussrechte und sind ausschließlich für die Vorberatung der von den Bezirken übertragenen Funktionen zuständig. Grundsätzlich unterliegen die Bezirke hinsichtlich der Art der von ihnen einzusetzenden Kommissionen keinen Beschränkungen.


