Allgemeine Informationen
Mit der Förderung für den Einbau von Schall- und Wärmeschutzfenstern möchte die Stadt Wien die Wohnqualität verbessern und den Energieverbrauch reduzieren.
Förderbare Sanierungsmaßnahmen:
- Einbau von Schallschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen die zu Hauptstraßen A und B hin orientiert sind. An Hauptstraßen A und B können ausschließlich Schallschutzfenster gefördert werden, keine Wärmeschutzfenster.
- Einbau von Wärmeschutzfenstern (wenn diese nicht an Hauptstraßen A und B liegen)
- In Wohnungen, deren Fensterfronten unmittelbar zu einer Hauptstraße A oder B ausgerichtet sind, ist eine Förderung nur für Schallschutzfenster möglich. Bei Eckwohnungen müssen auch jene Fenster, die zur anschließenden Seitengasse bis zum Ende des Wohnungsverbandes gerichtet sind, die Schallschutzanforderungen erfüllen. Alle Schallschutzfenster müssen ein Schalldämmmaß von mindestens 43 dB aufweisen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Folgende Personen können eine Förderung erhalten:
- Mieter*innen von Wohnungen
- Eigentümer*innen von Wohnungen
Förderungsvoraussetzungen:
- Die zu sanierende Wohnung ist Hauptwohnsitz des*der Antragsteller*in.
- Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 22 bis 150 Quadratmeter.
- Das Gebäude ist mindestens 20 Jahren alt.
- Die zur Förderung beantragten Sanierungsmaßnahmen dürfen nur zu den Arbeiten befugte Firmen durchführen.
Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.
Bitte beachten Sie, dass für den Erhalt der Förderung alle Fenster der Wohnung getauscht werden müssen.
Fristen und Termine
Bei Antragstellung dürfen Rechnungen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen und müssen auf die antragstellende Person (das ist der*die Förderungswerber*in und Rechnungsempfänger*in/Leistungsempfänger*in) ausgestellt sein.
Im Anlassfall kann von der Förderstelle eine Frist festgelegt werden, bis wann Sie alle Unterlagen übermitteln müssen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Zuständige Stelle
Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnungsverbesserung (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Termine im Infopoint: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Für persönliche Termine müssen Sie vorher einen Termin reservieren:
Online-Terminreservierung
Telefon: +43 1 4000-74860
Anträge und Unterlagen übermitteln Sie bitte per E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at oder mittels Online-Formular, per Fax +43 1 4000-997 48 79 oder per Post:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
20., Maria-Restituta-Platz 1
Verfahrensablauf
Bau- bzw. Abrechnungsvorgang
Erforderliche Unterlagen
Kostenvoranschlag und Rechnung, die ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung haben und folgende Angaben ausweisen:
- Wärmedämmwert (U-Wert) des Fensters (Es werden nur Fenster mit einem U-Wert von höchstens 1,40 W/m²K gefördert)
- Material, Farbe und Größe der Fenster
- Flügelanzahl und Glasteiler oder Sprossen in Laufmeter pro Fenster
- Fensterbrett und Sohlbankabdeckung in Laufmeter pro Fenster
Bei Mietwohnungen:
Bei Eigentumswohnungen:
- Einsicht in das Grundbuch zum Nachweis des Eigentums
Bei Schallschutzfenster zusätzlich:
- Angabe des Schalldämmmaßes (R-Wert) des Fensters (Es werden nur Fenster mit einem R-Wert von mindestens 43 dB im eingebauten Zustand gefördert)
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist kostenlos.
Im Rahmen dieser Förderung kann ein einmaliger, nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 Prozent der als förderbar anerkannten Kosten gewährt werden.
Ausmaß der förderbaren Baukosten
Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 1.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen: