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Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) an Fassaden - Förderantrag

Allgemeine Informationen

In Wien werden neu installierte bauwerksintegrierte Photovoltaik-Elemente (BIPV), die Teile einer Warm- oder Kaltfassade sind und Fassadenbauteile ganz oder teilweise ersetzen, sowie PV-Anlagen, die der Fassade vorgehängt werden, gefördert. Die PV-Anlagen müssen mindestens 500 Voll-Laststunden aufweisen.

Die Förderung kann auch für weitere vertikale Bauwerke, wie beispielsweise Lärmschutzwände, beantragt werden. Ausgenommen sind Einzellösungen, wie zum Beispiel einzelne Balkonmodule an Balkonbrüstungen.

Förderanträge können von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden. PV-Anlagen an Fassaden werden ab einer Mindestleistung von 3 kWp gefördert.

Das Ausmaß der Förderung beträgt:

  1. Maximal 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten in Form eines einmaligen Investitionskostenzuschusses oder
  2. PV-Anlagen mit einer Mindestleistung von 3 kWp werden ab dem 1. kWp mit 700 Euro pro kWp gefördert.

Es kommt der geringere Fördersatz, der sich aus Punkt 1 beziehungsweise 2 errechnet, zur Anwendung.

Die maximale Fördersumme pro Anlage beträgt 250.000 Euro.

Der Umsetzungszeitraum beträgt 24 Monate ab Förderzusage.

Für die Wiener PV-Fassadenförderung ist kein zusätzlicher Zählpunkt erforderlich, wenn bereits eine PV-Anlage mit einem Zählpunkt vorhanden ist.

Die Förderung ist mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, abzüglich der Erlöse unter Betrachtung des Zeitraumes der ersten 5 Jahre der Maßnahme. Es werden 3,5 Cent/kWh zugrunde gelegt. Die Erlöse werden von den Gesamtkosten der PV-Anlage abgezogen und nicht von der Fördersumme.

Beispiel

  • 20 kWp PV-Anlage
  • Kosten: 48.000 Euro
  • Jahresertrag: 10.000 kWh
  • 5-Jahresertrag: 50.000 kWh
  • Erlöse: 1.750 Euro

30 Prozent Obergrenze: 48.000 Euro - 1.750 Euro = 46.250 Euro * 0,3 = 13.875 Euro

Pauschalförderung: 20 kWp * 700 Euro/kWp = 14.000 Euro

Die Pauschalförderung von 14.000 Euro ist höher als die 30 Prozent Obergrenze. Daher wird die Förderung in Höhe von 13.875 Euro gewährt.

Eine Kombination der Wiener Landesförderung mit der Förderung des Klima- und Energiefonds oder mit der Förderung nach dem EAG ist ausgeschlossen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Anträge für die Förderung von PV-Anlagen auf Fassaden oder weiteren vertikalen Bauwerken können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden. Die Gewährung einer Förderung erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung (Fördervertrag).

Voraussetzung sind für PV-Anlagen mindestens 500 Voll-Laststunden im Jahr unter Nachweis standardisierter Berechnungsmethoden. Die Einspeisung ins öffentliche Netz muss möglich sein.

Brandschutzanforderungen der Baupolizei (MA 37) sowie Blendungserfordernisse der Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle der Stadt (MA 39) müssen gemäß Merkblatt zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf beziehungsweise an Gebäuden berücksichtigt und eingehalten werden.

Gefördert werden ausschließlich PV-Anlagen ab einer Mindestleistung von 3 kWp. Hinweis: Einzelne PV-Balkon-Anlagen sind nicht förderfähig, da sie die Mindestleistung von 3 kWp nicht erfüllen. Der Einbau von gebrauchten PV-Modulen ist nicht förderfähig.

Förderfähige Anlagen(teile)

  • Module inklusive Trägergerüst
  • Montage
  • Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen
  • Messeinrichtungen
  • Planungs- und Beratungsleistungen
  • Gutachten inklusive der erforderlichen Vorleistungen und Versuche

Nicht förderfähige Anlagen(teile)

  • Stromspeicher (Akkus, Batterien)
  • Neuer Zählerkasten/Zählertausch und Entsorgungskosten
  • Miete, Gebühr für den Zählpunkt, Bauanzeige, Gebühren im Allgemeinen, Garantiekosten, Versicherungskosten, Rechnung Stromanbieter
  • Backup-Systeme, Displays
  • Dacheindeckung, Laderegler, Schneefang
  • Materialien, die in Eigenleistung verbaut wurden
  • Einbau von gebrauchten PV-Modulen
  • Arbeiten, die zur Instandsetzung der Fassade erforderlich sind und unabhängig von der Errichtung der Photovoltaikanlage erfolgen (Wärmedämmung, Verputzarbeiten und so weiter)

Jede zusätzlich beantragte und in Anspruch genommene Förderung muss der Förderstelle umgehend gemeldet werden. Doppelförderungen sind nicht möglich.

Sämtliche Fördervorhaben unterliegen der Förderrichtlinie 2025 für die Förderung der Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und von Energieeffizienzmaßnahmen und -programmen.

Fristen und Termine

Die Förderentscheidung hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Die Förderung kann ganzjährig online beantragt werden. Die Gewährung einer Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Fördermittel.

Die Errichtung und Fertigstellung der PV-Anlage muss innerhalb von 24 Monaten ab Förderzusage erfolgen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn äußere Umstände, wie zum Beispiel Lieferengpässe, eine Umsetzung erschweren. In diesem Fall wäre eine kurze E-Mail unter Angabe der Verzögerungsgründe sowie der voraussichtlichen Fertigstellung an die Förderstelle zu schreiben.

Der Förderantrag muss vor Beginn der Arbeiten (Bestellung der Anlage) mit einem Angebot einer Fachfirma gestellt werden. Der Beginn der Arbeiten ist entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission idgF.). Stellt sich bei Rechnungslegung heraus, dass der Förderantrag erst nach der Bestellung, Anzahlung oder Errichtung der PV-Anlage gestellt wurde, wird eine bestehende Förderzusage zurückgezogen.

Der Beginn der Arbeiten kann auf eigenes Risiko unmittelbar nach Antragstellung erfolgen, die Förderzusage muss nicht abgewartet werden.

Zuständige Stelle

Für private und betriebliche Antragsteller*innen:

Kommunalkredit Public Consulting GmbH
9., Türkenstraße 9
Telefon: +43 1 31 63 17 30
Fax: +43 1 31 6 31-99-730
E-Mail: wien-pv@kommunalkredit.at

Erforderliche Unterlagen

Fördereinreichung

  • Angebot zur Errichtung einer vertikalen PV-Anlage durch eine Fachfirma
  • Berechnung der Voll-Laststunden mit standardisierten Methoden
  • Vollständig ausgefülltes Einreichformular
  • Vollmacht: Wird der Antrag durch eine*n Anlagenerrichter*in oder eine andere natürliche oder juristische Person eingebracht, muss eine schriftliche Vollmacht der Förderwerber*innen beigelegt werden.
  • Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)

Der Antrag auf Förderung kann ausschließlich vor Bestellung der PV-Anlage erfolgen. Es werden ausschließlich richtig und vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet.

Förderabrechnung

Anlagenbesichtigungen werden auf Stichproben beschränkt. Folgende Unterlagen müssen gesammelt und mit vollständigen und richtigen Angaben vorgelegt werden:

  • Rechnungen
  • Einzahlungsbelege beziehungsweise Banküberweisungsbestätigungen
  • Nachweis der Zählpunktnummer für die Stromeinspeisung (schriftliche Bestätigung durch den Netzbetreiber)
  • Baubewilligung (falls erforderlich)
  • Unterschriebener Fördervertrag
  • Funktionsprüfung gemäß ÖVE E 8001
  • Fotos von Anlage und Wechselrichter

Unvollständige Unterlagen können nicht bearbeitet werden.

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist gebührenfrei.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden. Durch die unvollständige Vorlage von Unterlagen kann das Verfahren verzögert werden.

Formular

Der Förderantrag kann ausschließlich online erfolgen.

Hinweis: Im Online-Antragsformular ist unter "Technische Daten" die Montagevariante "PV-Fassadenanlage" auswählbar.

Zusätzliche Informationen

Förderrichtlinie 2025 für die Förderung der Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und von Energieeffizienzmaßnahmen und -programmen (PDF)

Die Gewährung einer Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Fördermittel.

Auf die Gewährung einer Förderung nach der geltenden Förderrichtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

Genehmigungsschritte für PV-Anlagen

Kontakt

Stadt Wien - Energieplanung

Energieplanung (MA 20)
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