Grundsätzlich sind für Photovoltaik-Anlagen Anzeige- und Genehmigungspflichten gemäß der Bauordnung für Wien (BO für Wien) sowie dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) zu prüfen.
Darüber hinaus muss für Photovoltaik-Anlagen beim Netzbetreiber der Netzzugang an das Verteilernetz beantragt werden: Anschluss einer Photovoltaik-Anlage - Wiener Netze
Die meisten Anzeige- und Bewilligungsverfahren werden von den errichtenden Firmen in Vertretung der künftigen Betreiber*innen eingereicht. Für künftige Betreiber*innen von Photovoltaik-Anlagen empfiehlt es sich daher, möglichst rasch erfahrene anlagenerrichtende Unternehmen einzubeziehen, um eine maßgeschneiderte Projektplanung und -umsetzung sowie die professionelle Abwicklung der notwendigen Anzeige- und Bewilligungsverfahren sicherzustellen.
Unabhängig von den Anzeige- und Genehmigungspflichten wird auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und relevanten Anforderungen durch das anlagenerrichtende Unternehmen hingewiesen; insbesondere auf die Themen Brandschutz, Blendung und Statik.
Nähere Informationen:
- Verfahrenshandbuch zu den Anzeige- und Genehmigungspflichten für Photovoltaik-Anlagen
- Richtlinie der Baupolizei (MA 37) über die Errichtung von Fotovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
Verfahren nach der Bauordnung für Wien - vereinfachte Darstellung
- Verfahrensleitung: Baupolizei (MA 37)
In folgenden Fällen ist eine Baubewilligung gemäß Bauordnung für Wien erforderlich:
- PV-Anlagen im Grünland-Schutzgebiet
- PV-Anlagen in Gebieten mit Bausperre
- PV-Anlagen in Schutzzonen mit einer Engpass-Leistung von weniger als 15 kW
- PV-Anlagen in Schutzzonen, die gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen
- PV-Anlagen in Schutzzonen, die eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen
Darüber hinaus ist für PV-Anlagen außerhalb von Grünland-Schutzgebiet oder Gebiet mit Bausperre mit einer Engpass-Leistung von mehr als 15 kW folgendes zu prüfen:
- Wenn die PV-Anlage einer Anzeige- und Bewilligungspflicht gemäß WElWG 2005 unterliegt, ist sie gemäß Bauordnung bewilligungsfrei.
- Wenn eine PV-Anlage eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegt, ist sie gemäß Bauordnung bewilligungsfrei.
Verfahren nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - vereinfachte Darstellung
Für die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage ist im Sinne des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WElWG 2005
- eine Anzeige (Engpass-Leistung mehr als 15 kW und höchstens 50 kW),
- ein vereinfachtes Verfahren (Engpass-Leistung mehr als 50 kW und höchstens 250 kW) oder
- ein ordentliches Genehmigungsverfahren (Engpass-Leistung mehr als 250 kW) erforderlich.
Das entsprechende behördliche Verfahren wird durch die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64) durchgeführt.
Keine Anzeige oder Genehmigung nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 benötigen PV-Anlagen,
- die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
- die ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen,
- die mobil sind oder
- die eine Engpass-Leistung von maximal 15 kW haben.
Information und Beratung zu Anzeige- und Genehmigungspflichten von erneuerbaren Energieanlagen finden Sie bei der Klima- und Innovationsagentur der Stadt Wien.