Allgemeine Informationen
Mit der Wiener PV-Dachgartenförderung wird gezielt die Errichtung von neuen PV-Beschattungsanlagen auf öffentlichen, öffentlich zugänglichen und gemeinschaftlich genutzten Dachflächen mit Aufenthaltsmöglichkeit und einer Mindestgröße von 20 Quadratmeter überdachter Fläche unterstützt.
Es können nur PV-Dachgärten gefördert werden, die auf öffentlichen Gebäuden beziehungsweise öffentlich zugänglichen oder gemeinschaftlich genutzten (für Bewohner*innen, Besucher*innen, Angestellte) Dachflächen errichtet werden.
Gefördert werden neu installierte PV-Dachgärten in Wien, die im Netzparallelbetrieb geführt werden und mindestens 800 Voll-Laststunden pro Jahr aufweisen.
Förderanträge für die Wiener PV-Dachgartenförderung können von juristischen und privaten Personen gestellt werden.
PV-Dachgärten werden ab einer Mindestgröße von 20 Quadratmeter überdachter Fläche gefördert.
Das Ausmaß der Förderhöhe für die Wiener PV-Dachgartenförderung beträgt:
- Maximal 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten in Form eines einmaligen Investitionskostenzuschusses oder
- PV-Dachgärten werden ab dem 1. kWp mit 600 Euro pro kWp gefördert.
Es kommt der geringere Fördersatz, der sich aus Punkt 1 beziehungsweise 2 errechnet, zur Anwendung.
Die maximale Fördersumme pro Anlage beträgt 50.000 Euro.
Der Umsetzungszeitraum beträgt 24 Monate ab Förderzusage.
Für die Wiener PV-Dachgartenförderung ist kein zusätzlicher Zählpunkt erforderlich, wenn bereits eine PV-Anlage mit einem Zählpunkt vorhanden ist.
Die Förderung ist mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, abzüglich der Erlöse unter Betrachtung des Zeitraumes der ersten 5 Jahre der Maßnahme. Es werden 3,5 Cent/kWh zugrunde gelegt. Die Erlöse werden von den Gesamtkosten der PV-Anlage abgezogen und nicht von der Fördersumme.
Beispiel
- 10 kWp PV-Anlage
- Kosten: 21.000 Euro
- Jahresertrag: 10.000 kWh
- 5-Jahresertrag: 50.000 kWh
- Erlöse: 1.750 Euro
30 Prozent Obergrenze: 21.000 Euro - 1.750 Euro = 19.250 Euro * 0,3 = 5.775 Euro
Pauschalförderung: 10 kWp * 600 Euro/kWp = 6.000 Euro
Die Pauschalförderung von 6.000 Euro ist höher als die 30 Prozent Obergrenze. Daher wird die Förderung in Höhe von 5.775 Euro gewährt.
Eine Kombination der Wiener Landesförderung mit der Förderung des Klima- und Energiefonds oder mit der Förderung nach dem EAG ist ausgeschlossen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Anträge für die Förderung von PV-Anlagen auf Dachgärten können von juristischen Personen gestellt werden. Die Gewährung einer Förderung erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung (Fördervertrag).
Voraussetzung sind für PV-Anlagen Dachgärten mindestens 800 Voll-Laststunden im Jahr unter Nachweis standardisierter Berechnungsmethoden. Die Einspeisung ins öffentliche Netz muss möglich sein.
Gefördert werden ausschließlich PV-Anlagen auf Dachgärten auf öffentlichen, öffentlich zugänglichen und gemeinschaftlich genutzten Dachflächen mit Aufenthaltsmöglichkeit und einer Mindestgröße von 20 Quadratmeter überdachter Fläche. Der Einbau von gebrauchten PV-Modulen ist nicht förderfähig.
Photovoltaik-Anlage auf Dachgarten
- Die Fläche unter der PV-Anlage muss von Personen gemeinschaftlich nutzbar sein.
- Die PV-Anlage muss Verschattung für die Aufenthaltsflächen bereitstellen.
- Die Module müssen auf einer entsprechenden Unterkonstruktion errichtet werden.
- Es sind keine Begrünungsmaßnahmen beziehungsweise Beschreibungen der Bepflanzung notwendig.
Förderfähige Anlagen(teile)
- Notwendige Unterkonstruktion (Aufständerung für PV-Module)
- Montage
- Verrohrung, Armaturen
- Planungs- und Beratungsleistungen
- Gutachten inklusive der erforderlichen Vorleistungen und Versuche
Die Wiener PV-Dachgartenförderung zur Verschattung von Dachlandschaften kann nur für jene Anlagenleistung gewährt werden, die direkt der Verschattung der darunterliegenden begehbaren Fläche dienen.
Nicht förderfähige Anlagen(teile)
- Stromspeicher (Akkus, Batterien)
- Neuer Zählerkasten/Zählertausch und Entsorgungskosten
- Miete, Gebühr für den Zählpunkt, Bauanzeige, Gebühren im Allgemeinen, Garantiekosten, Versicherungskosten, Rechnung Stromanbieter
- Backup-Systeme, Displays
- Dacheindeckung, Laderegler, Schneefang
- Materialien, die in Eigenleistung verbaut wurden
- Einbau von gebrauchten PV-Modulen
Jede zusätzlich beantragte und in Anspruch genommene Förderung muss der Förderstelle umgehend gemeldet werden. Doppelförderungen sind nicht möglich.
Sämtliche Fördervorhaben unterliegen der Förderrichtlinie 2025 für die Förderung der Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und von Energieeffizienzmaßnahmen und -programmen.
Fristen und Termine
Die Förderentscheidung hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Die Förderung kann ganzjährig online beantragt werden. Die Gewährung einer Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Fördermittel.
Die Errichtung und Fertigstellung der PV-Anlage muss innerhalb von 24 Monaten ab Förderzusage erfolgen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn äußere Umstände, wie zum Beispiel Lieferengpässe, eine Umsetzung erschweren. In diesem Fall wäre ein kurzes E-Mail unter Angabe der Verzögerungsgründe, sowie der voraussichtlichen Fertigstellung an die Förderstelle zu schreiben.
Der Förderantrag muss vor Beginn der Arbeiten (Bestellung der Anlage) mit einem Angebot einer Fachfirma gestellt werden. Der Beginn der Arbeiten ist entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission idgF.). Stellt sich bei Rechnungslegung heraus, dass der Förderantrag erst nach der Bestellung, Anzahlung oder Errichtung der PV-Anlage gestellt wurde, wird eine bestehende Förderzusage zurückgezogen.
Der Beginn der Arbeiten kann auf eigenes Risiko unmittelbar nach Antragstellung erfolgen. Die Förderzusage muss nicht abgewartet werden.
Zuständige Stelle
Für betriebliche Antragsteller*innen:
Kommunalkredit Public Consulting GmbH
9., Türkenstraße 9
Telefon: +43 1 31 63 17 30
Fax: +43 1 31 6 31-99-730
E-Mail: wien-pv@kommunalkredit.at
Erforderliche Unterlagen
Fördereinreichung
- Angebot zur Errichtung einer PV-Dachgarten-Anlage durch eine Fachfirma
- Berechnung der Volllaststunden mit standardisierten Methoden
- Vollständig ausgefülltes Einreichformular
- Vollmacht: Wird der Antrag durch eine*n Anlagenerrichter*in oder eine andere natürliche oder juristische Person eingebracht, muss eine schriftliche Vollmacht der Förderwerber*innen beigelegt werden.
- Nachweis (kurze Beschreibung) über öffentliche Dachfläche, öffentlichen Zugang und gemeinschaftliche Nutzung
Der Antrag auf Förderung kann ausschließlich vor Bestellung der PV-Anlage erfolgen. Es werden ausschließlich richtig und vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet.
Förderabrechnung
Anlagenbesichtigungen werden auf Stichproben beschränkt. Folgende Unterlagen müssen gesammelt und mit vollständigen und richtigen Angaben vorgelegt werden:
- Rechnungen
- Einzahlungsbelege beziehungsweise Banküberweisungsbestätigungen
- Nachweis der Zählpunktnummer für die Stromeinspeisung (schriftliche Bestätigung durch den Netzbetreiber)
- Baubewilligung (falls erforderlich)
- Unterschriebener Fördervertrag
- Funktionsprüfung gemäß ÖVE E 8001
- Fotos von Anlage und Wechselrichter
Unvollständige Unterlagen können nicht bearbeitet werden.
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden. Durch die unvollständige Vorlage von Unterlagen kann das Verfahren verzögert werden.
Formular
Der Förderantrag kann ausschließlich online erfolgen.
Hinweis: Im Online-Antragsformular ist unter "Technische Daten" die Montagevariante "PV-Dachgarten" auswählbar.
Zusätzliche Informationen
Die Gewährung einer Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Fördermittel.
Auf die Gewährung einer Förderung nach der geltenden Förderrichtlinie besteht kein Rechtsanspruch.