Errichtungsbewilligung eines Strahlenanwendungsraumes - Antrag
Allgemeine Informationen
Strahlenanwendungsräume sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren.
Strahlenanwendungsräume müssen nach gewissen Vorgaben errichtet werden. Alle Informationen dazu bekommen Sie im Zuge der Bewilligung. Anschließend ist eine Tätigkeitsbewilligung in diesem Raum erforderlich.
Für Röntgen-Einrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 kV kann ein 2-stufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren (Errichtungs- und Tätigkeitsbewilligung) abgewickelt werden, wenn die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutz-Maßnahmen bereits vorhanden sind.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein baulicher Strahlenschutz technisch notwendig ist, können Sie sich an die strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen des Labors für Strahlenschutz wenden: Labor für Strahlenschutz am Standort AKH
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass
- die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
- hinsichtlich der Verlässlichkeit des*der Bewilligungswerber*in oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
- bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,
- bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,
- bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,
- für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
- bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen zu einer nicht zu vernachlässigenden Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung führen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.
Fristen und Termine
Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Das Verfahren verzögert sich, wenn die vorgelegten Dokumente unvollständig sind.
Zuständige Stelle
Bewilligungen im nichtmedizinischen und nichtgewerblichen Bereich, z. B. Universitäten, Gebietskörperschaften, Ziviltechniker*innen, Banken:
Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Eisenbahn und Luftfahrt
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Öffnungszeiten
Amtsstunden für schriftliche Anbringen:
Montag bis Freitag 8 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Kund*innenverkehr für telefonische Auskünfte und Anbringen:
Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Ansprechpersonen
1. und 21. Bezirk: Dr. Josef Stocker, Telefon: +43 1 4000-89947
2. bis 4. und 9. Bezirk: Mag.a Erika Rupp, Telefon: +43 1 4000-89954
5. bis 8. Bezirk: MMag.a Marianne Größl, Telefon: +43 1 4000-89948
10. bis 14., 22. und 23. Bezirk: Mag.a Anna Zimm, Telefon: +43 1 4000-89962
15. bis 20. Bezirk: Mag.a Anna Mattula - Telefon: +43 1 4000-89944
Bewilligungen im gewerblichen Bereich:
- Gewerbebetriebe müssen ihren Antrag beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt stellen.
- Betriebe nach Anlage 3 oder 5 der Gewerbeordnung (z. B. IPPC- und SEVESO-Anlagen) müssen ihren Antrag bei der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) stellen.
Bewilligungen für Betriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen:
Abfallbetriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung Umweltschutz (MA 22) stellen.
Stadt Wien - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) - Röntgen-/Strahleneinrichtungen
Erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag muss von der vertretungsbefugten Person bzw. den vertretungsbefugten Personen unterfertigt werden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit
- Angaben zum geplanten Betriebsumfang
- Strahlenschutz-Gutachten in Anlehnung an ÖNORM S 5265
- Aufstellungsplan der umgebenden Räumlichkeiten
Wird der Antrag nicht von dem*der Bewilligungswerber*in eingebracht, muss eine Vollmacht beigelegt werden.
Weiterführende Informationen sind im § 10 AllgStrSchV 2020 zu finden.
Kosten und Zahlung
- 32,70 Euro je Röntgeneinrichtung, Arbeitsplätze der Type A 272 Euro, der Type B 109 Euro und der Type C 32,70 Euro; die Bundesverwaltungsabgaben für umschlossene radioaktive Stoffe sind abhängig von den Gesamtaktivitäten
- 21 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
- Im Fall einer Ortsaugenscheinverhandlung 7,63 Euro an Kommissionsgebühren für jedes Amtsorgan je begonnener halber Stunde
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Zusätzliche Informationen
Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutz-Maßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung (§ 18 StrSchG 2020).
Rechtliche Grundlagen:
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- Letzte Aktualisierung: 25.09.2025, 09.23 Uhr
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