Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments

Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Behörde von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Behörde zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild ausreicht.

Zur Verifizierung können Sie das Dokument - bitte zur Gänze - an die jeweils zuständige Dienst- oder Geschäftsstelle wie folgt übermitteln:

  • elektronisch
    • per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
    • per Fax
  • postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
  • persönlich

Kontaktdaten der jeweils zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle finden Sie unter www.verwaltungsadressen.wien.gv.at.
Sollten Sie die jeweils zuständige Dienst- oder Geschäftsstelle im Verzeichnis nicht mehr finden, wenden Sie sich bitte an das Stadtservice Wien.

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