Bestellung/Wiederbestellung von Führerscheinärzt*innen - Antrag

Für die Durchführung der Gesundenuntersuchung, um die Fahrtauglichkeit von Führerscheinwerber*innen zu ermitteln (Führerscheinuntersuchung), können Ärzt*innen der Allgemeinmedizin bestellt werden. Der Antrag auf Bestellung oder Wiederbestellung ist online möglich. Für den Online-Antrag benötigen Sie

  • Auszug der aktuellen Eintragung in der Liste der Ärztekammer
  • Nachweis der Physikatsprüfung oder einer verkehrsmedizinischen Schulung

Allgemeine Informationen

Die Gesundenuntersuchung vor Erteilung einer Lenkberechtigung (Führerscheinuntersuchung) darf nur von sachverständigen Ärzt*innen für Allgemeinmedizin durchgeführt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Bestellung:

  • Ärztin bzw. Arzt der Allgemeinmedizin
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Aufrechte Lenkberechtigung der Klasse B
  • Absolvierung der Schulung zu sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt oder Physikatsprüfung

Fristen und Termine

Die Bearbeitungszeit ist je nach Antrag unterschiedlich und beträgt zirka ein Monat.

Zuständige Stelle

Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
3., Ungargasse 33, (Eingang Rochusgasse 18)
Fax: +43 1 79514-99-38319
E-Mail: post@ma65.wien.gv.at

Ansprechperson:
Johanna Zeiler
Telefon: +43 1 79514-38313

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Bestellung kann über das Online-Formular oder formlos schriftlich, persönlich, am Postweg, per Fax: +43 1 79514-99-38319 oder mittels E-Mail post@ma65.wien.gv.at eingebracht werden.

Folgende Belege müssen dem Antrag beigelegt werden:

  • Auszug der aktuellen Eintragung in der Liste der Ärztekammer
  • Nachweis der Physikatsprüfung oder einer verkehrsmedizinischen Schulung

Kosten und Zahlung

  • 145 Euro Verwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Antragsgebühr
  • 3,90 Euro pro Beilage (maximal 21,80 Euro)

Die Gebühren können mittels Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlt werden.

Alternativ steht für die Einzahlung der Gebühren im Magistratischen Bezirksamt, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Bestellung/Wiederbestellung von Führerscheinärzt*innen - Antrag

Zusätzliche Informationen

Die Ärzteliste liegt in jeder Fahrschule und bei jeder Polizeidienststelle auf und wird auf Wunsch per Post, per Fax oder per E-Mail zugesandt.

Die Bestellung der sachverständigen Ärzt*innen zur Ausstellung ärztlicher Gutachten über die gesundheitliche Eignung von Bewerber*innen um eine Lenkerberechtigung erfolgt durch den Landeshauptmann, nachdem der Antrag gestellt wurde. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens 5 Jahren (§ 34 Führerscheingesetz (FSG)). Eine Wiederbestellung ist möglich.

Nach Ablauf der Fünfjahresfrist muss - spätestens ein Monat vor Ablauf der Bestellung - ein Antrag auf Verlängerung der Bestellung beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 65 eingebracht werden.

Wenn der Verlängerungsantrag nicht zeitgerecht erfolgt, erlischt die Berechtigung zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerber*innen um eine Lenkberechtigung als sachverständige Ärztin bzw. als sachverständiger Arzt (§ 34 FSG). Danach sind alle ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen ungültig. Die verrechneten Honorare müssen in diesem Fall an die Proband*innen retourniert werden.

Die sachverständige Ärztin bzw. der sachverständige Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach ihrer/seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden teilzunehmen und der MA 65 vorzulegen (§ 22 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)). Der Fortbildungskurs soll nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Dreijahresfortbildungsfrist absolviert werden. Die Einhaltung dieser Fortbildungsverpflichtung liegt in der Eigenverantwortung der Ärztin bzw. des Arztes.

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