
Bestellung PrüfkommissärIn für BetriebswärterIn von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen - Antrag
Allgemeine Informationen
Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen nach dem Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG) müssen während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen (BetriebswärterIn) beaufsichtigt und bedient werden. Die Eignung der BetriebswärterInnen wird durch PrüfkommissärInnen festgestellt, die vom Landeshauptmann bestellt werden (§ 7 Abs. 2 DKBG).
Voraussetzungen
Als PrüfungskommissärInnen können vom Landeshauptmann nach der Dampfkesselbetriebsverordnung (DKBV) Personen bestellt werden, welche ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität, praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen nachgewiesen haben.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über ein Studium einer einschlägigen Fachrichtung an einer technischen Universität
- Nachweis der praktischen Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen
- Nachweis einer theoretischen Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen
- Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Bestellung PrüfkommissärIn für BetriebswärterIn von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen - Antrag
Zusätzliche Informationen
Die Bestellung der PrüfungskommissärInnen kann auch befristet ausgesprochen und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
Rechtliche Grundlage: Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG): § 7 Abs. 2
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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