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Bestellung Pächter*in eines Verteilernetzes - Antrag

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Allgemeine Informationen

Konzessionsinhaber*innen können die Ausübung der Konzession einem*einer Pächter*in übertragen, der*die die Konzession in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Die Bestellung eines*einer Pächter*in muss von der Behörde genehmigt werden (§§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b und 60 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Voraussetzungen

Sind die Pächter*innen natürliche Personen, müssen sie

  • eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der EU oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
  • ihren Wohnsitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer*innen zu behandeln sind.

Im Falle einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft müssen die Pächter*innen ihren Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und muss ein*e Geschäftsführer*in bestellt werden. Die Pächter*innen dürfen nicht von der Ausübung der Konzession ausgeschlossen sein. Ausschließungsgründe sind bestimmte Verurteilungen und die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens (§ 54 Abs. 4 WelWG 2005).

Werden an das Verteilernetz mehr als 100.000 Kund*innen angeschlossen und sind die Pächter*innen Teil eines integrierten Elektrizitätsunternehmens, muss zur Sicherstellung der Unabhängigkeit gewährleistet sein, dass

  • die Pächter*innen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,
  • die berufsbedingten Interessen der Pächter*innen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist (insbesondere sind die Gründe für ihre Abberufung in der Gesellschaftssatzung klar zu umschreiben),
  • für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis der Pächter*innen gewährleistet ist,
  • ein Gleichbehandlungsprogramm erstellt wurde, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche Maßnahmen eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programmes gewährleistet wird und welche Pflichten die Mitarbeiter*innen im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,
  • wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet wird bzw. wurde: dem Aufsichtsrat der Pächter*innen mindestens 2 Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Pachtvertrag
  • Erklärung, dass kein Konkurs oder Ausgleichsverfahren anhängig oder abgeschlossen ist
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Wenn die Pächter*innen natürliche Personen sind:

Wenn die Pächter*innen juristische Personen sind:

  • Firmenbuchabfrage
  • Nachweis der Bestellung eines*einer elektrizitätswirtschaftlichen Geschäftsführer*in
  • Strafregisterbescheinigung der Personen, welchen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Wenn an das Verteilernetz mehr als 100.000 Kund*innen angeschlossen sind, muss zusätzlich vorgelegt werden:

  • Angaben zur Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen
  • Angaben über die Stellung der leitenden Personen in dem Unternehmen und Nachweis, dass diese Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind
  • Nachweis der Entscheidungsbefugnis für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind
  • Gesellschaftssatzung der Pächter*innen
  • Angaben über die finanzielle und personelle Ausstattung der Pächter*innen zum Nachweis dafür, dass die Pächter*innen ihren Aufgaben nachkommen können
  • Gleichbehandlungsprogramm
  • Benennung Gleichbehandlungsverantwortlichen
  • Wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet wird bzw. wurde: Nachweis, dass dem Aufsichtsrat mindestens 2 Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Bestellung Pächter*in eines Verteilernetzes - Antrag

Zusätzliche Informationen

Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.

Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die Pächter*innen eine der Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen. Das Ausscheiden der Pächter*innen oder das Wegfallen einer Voraussetzung für ihre Bestellung muss der Behörde von den Konzessionsinhaber*innen schriftlich angezeigt werden.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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