Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
Allgemeine Informationen
Eine weitere Betriebsstätte ist ein weiterer Ort (zum Beispiel: weiteres Geschäftslokal, weiteres Büro), wo Sie zusätzlich zu Ihrem Gewerbestandort (das ist der Hauptort, wo Sie Ihr Gewerbe ausüben) Ihr Gewerbe ausüben.
Wenn Sie die Betriebsstätte an einen anderen Ort verlegen möchten, müssen Sie das der zuständigen Stelle melden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Die Meldung muss spätestens an dem Tag, an dem Sie mit der Ausübung des Gewerbes in der neuen, weiteren Betriebsstätte beginnen möchten, bei der zuständigen Stelle einlangen. Sie dürfen mit der Ausübung Ihres Gewerbes in der neuen, weiteren Betriebsstätte in den meisten Fällen sofort beginnen und müssen auf keine Antwort warten.
Ausnahmen
Bei diesen Gewerben dürfen Sie mit der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des positiven Bescheides beginnen:
- Pyrotechnikunternehmen
- Rauchfangkehrer (hinsichtlich sicherheitsrelevanter Tätigkeiten)
- Sprengungsunternehmen
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Verlegung der weiteren Betriebsstätte werden folgende Angaben benötigt:
- GISA-Zahl Ihres Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug oder auf Schreiben der Gewerbebehörde zu Ihrem Gewerbe)
- Name bzw. Firmenwortlaut
- Sozialversicherungsnummer bzw. Firmenbuchnummer
- Adresse der neuen, weiteren Betriebsstätte
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Verwechseln Sie die Verlegung Ihrer weiteren Betriebsstätte nicht mit der Standortverlegung Ihres Gewerbes.
Rechtliche Grundlagen:
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 46
- Pyrotechnikunternehmen: GewO 1994: § 107 Abs. 6
- Rauchfangkehrer: GewO 1994: § 125 Abs. 6
- Sprengungsunternehmen: GewO 1994: § 132 Abs. 2
- Waffengewerbe: GewO 1994: § 147 Abs. 1
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
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Letzte Aktualisierung
14. April 2025
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- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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