Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Eigentum durch Naturkatastrophen beschädigt wurde, gewährt die Abteilung Finanzwesen (MA 5) im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten finanzielle Hilfen im Ausmaß von bis zu 30 Prozent der anerkannten Schadenssumme, maximal jedoch 50.000 Euro. In besonderen Härtefällen ist eine Erhöhung auf bis zu 50 Prozent der anerkannten Schadenssumme möglich, maximal jedoch 100.000 Euro. Diese Hilfen gelten für außergewöhnliche Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen von natürlichen und juristischen Personen entstanden sind. Eine Förderung ist nur für den Teil des Schadens möglich, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Summe der sonstigen Zuwendungen anlässlich desselben Schadensereignisses darf die Summe des anerkannten Schadens nicht überschreiten (Verbot der Überförderung). Zu sonstigen Zuwendungen zählen zum Beispiel Spenden, andere Förderungen und sonstige Zuschüsse.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Sie können eine Förderung beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen stehen in der Richtlinie des Landes Wien für die Gewährung einer finanziellen Hilfe zur Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen natürlicher und juristischer Personen (PDF). Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und ob die Bestimmungen der Förderrichtlinie eingehalten werden können.
Es muss ein außergewöhnlicher Schaden durch Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz oder Hagel im Vermögen der physischen oder juristischen Person eingetreten sein (laut § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz - KatFG, BGBl. Nr. 206/1996, idgF.). Der Schaden muss im Bundesland Wien entstanden sein. Unter außergewöhnlichen Schäden sind Schäden zu verstehen,
- die aufgrund eines einzelnen, nicht-regelmäßigen und unvorhersehbaren Katastrophen-Ereignisses entstanden sind und
- die in ihrer Breitenwirkung in der Regel über den Kreis einzelner Schadensfälle hinausgehen.
Frostschäden und Schäden, die durch ungünstige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sind nicht erfasst. Zu ungünstigen Witterungsverhältnissen zählen Dürre, Stürme und starke oder anhaltende Regenfälle. Nicht gefördert werden Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden, die durch die genannten ungünstigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.
Sobald der Schaden passiert ist und sobald es gefahrlos möglich ist, müssen Sie als Beweis Fotos oder andere Aufzeichnungen von allen Schäden machen (oder sonstige Beweise sichern). Das dient dazu, die Schäden zu dokumentieren. Das heißt, Sie müssen diese Aufzeichnungen machen, bevor Sie mit Aufräumarbeiten oder der Instandsetzung des Objekts beginnen.
Sie müssen Fotos und Videos bei der Antragstellung nicht übermitteln. Halten Sie diese jedoch bereit, falls Sie dazu aufgefordert werden. Beginnen Sie erst mit den Aufräumarbeiten, nachdem Sie alles dokumentiert haben und es gefahrlos möglich ist.
Fristen und Termine
Schicken Sie den Förderantrag bis spätestens 6 Wochen nachdem der Schaden passiert ist und möglichst vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen.
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Finanzwesen (MA 5)
1., Ebendorferstraße 2, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-86466
Fax: +43 1 4000-99-86510
E-Mail: katastrophenschaeden@ma05.wien.gv.at
Verfahrensablauf
- Den Förderantrag können Sie mittels Online-Formular stellen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Sie ihn per E-Mail oder Post schicken.
- Die Abteilung Finanzwesen informiert Sie per E-Mail, sobald sie den Förderantrag erhalten hat. Die Verständigung sowie jeder weitere Schriftverkehr der Abteilung Finanzwesen erfolgt an die E-Mail-Adresse, die Sie im Förderantrag bekannt gegeben haben. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Kontaktdaten korrekt angegeben haben.
- Der Förderantrag wird nach formalen, inhaltlichen und finanziellen Kriterien geprüft. Wenn die grundlegenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erfüllt sind, führt eine Schadenskommission einen Ortsaugenschein durch, um das Schadensausmaß festzustellen. Zur Terminvereinbarung werden Sie über die angegebenen Kontaktdaten kontaktiert. Bei einer grundsätzlich positiven Prüfung wird der Förderantrag anschließend dem zuständigen Gremium des Landes Wien (Landesregierung) zur Entscheidung vorgelegt.
- Wenn die Förderung genehmigt wird, erhalten Sie die finanzielle Hilfe grundsätzlich nach Abschluss der Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor Eintritt des Schadensereignisses. Für die Auszahlung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Alle Rechnungen und Belege, die im Zusammenhang mit der Schadensbehebung stehen
- Erledigung der Versicherung: Bestätigung über den Erhalt oder die Ablehnung einer Versicherungsleistung
Die Frist für die Vorlage dieser Unterlagen beträgt in der Regel 12 Monate ab Eintritt des Schadensereignisses.
Erforderliche Unterlagen
Der Förderantrag muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten: (Wenn die Fördergeberin es für nötig hält, kann sie Sie auffordern, zusätzliche Unterlagen vorzulegen. Das dient dazu, zu prüfen, ob Sie die Förderung erhalten können.)
- Bezeichnung/Name des*der Förderwerber*in mit einem weiteren Identifikator (zum Beispiel Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters, Kennzahl des Unternehmensregisters, Global Location Number usw.)
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
- Aktuelle Meldebestätigung, die zum Antragszeitpunkt nicht älter als 1 Jahr ist (bei natürlichen Personen)
- Aktueller Vereinsregisterauszug, Firmenbuchauszug oder Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister samt Bekanntgabe der vertretungsbefugten Organe (bei nicht-natürlichen Personen)
- Im Vertretungsfall: Nachweis einer entsprechenden Vertretungsbefugnis (zum Beispiel Vollmacht bei Vertretung natürlicher Personen, Hausverwaltervollmacht bei einer Eigentümergemeinschaft usw.)
- Kontaktdaten (Adresse/Sitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
- Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in)
- Bekanntgabe einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung
- Datum und Art des Schadenseintrittes
- Geschätzte Höhe des Schadens
- Nachweis, dass der Schaden in Wien eingetreten ist
- Bekanntgabe eines Versicherungsschutzes beziehungsweise der beantragten oder bereits erhaltenen Versicherungsleistung
- Bekanntgabe zu anderen erhaltenen oder beantragten Förderungen, Spenden oder sonstigen Zuschüssen (oder geplante Beantragung)
- Grundbuchauszug bei Wohnungseigentumsgemeinschaften
- Miet- beziehungsweise Pachtvertrag, wenn das beschädigte Objekt einem Miet- beziehungsweise Pachtverhältnis unterliegt
Kosten und Zahlung
Die Beantragung ist gebührenfrei.
Erledigungsdauer
Die Erledigungsdauer hängt davon ab,
- ob alle relevanten Angaben und Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß eingereicht wurden und
- wann der für die Feststellung des Schadensausmaßes notwendige Ortsaugenschein durch die Schadenskommission stattfindet.
Hinweis: Die Förderung muss von der Wiener Landesregierung genehmigt werden. Die Abteilung Finanzwesen hat keinen Einfluss auf die Dauer des Genehmigungsweges.
Formular
Der Link zum Online-Formular wird umgehend zur Verfügung gestellt, sobald es in Wien zu einem Schadensereignis kommt, das die Voraussetzungen im Sinne des Katastrophenfondsgesetzes – KatFG erfüllt.
In begründeten Ausnahmefällen können Anträge per E-Mail an katastrophenschaeden@ma05.wien.gv.at oder per Post übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie dazu alle in der Förderrichtlinie genannten Angaben und Unterlagen vollständig übermitteln müssen.
Zusätzliche Informationen
Beispiele für die Berechnung der Förderung und Endabrechnung (PDF)
Rechtliche Grundlagen: