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Gewährung einer finanziellen Hilfe zur Behebung von Katastrophenschäden - Überblick über die wichtigsten Regelungen

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Fördervoraussetzungen und -bedingungen, Rechte und Pflichten in der Richtlinie des Landes Wien für die Gewährung einer finanziellen Hilfe zur Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen natürlicher und juristischer Personen geregelt sind. Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, jedoch nicht über alle Bestimmungen. Lesen Sie sich die Förderrichtlinie daher in jedem Fall aufmerksam durch.

Antragsberechtigung

Einen Förderantrag können stellen:

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften

Sind mehrere Personen antragsberechtigt, zum Beispiel mehrere Eigentümer*innen oder Mieter*innen, muss ein gemeinschaftlicher Förderantrag gestellt werden. Dabei ist eine gemeinsame Kontaktperson bekannt zu geben, die die Gemeinschaft nach außen vertritt. Es ist ein entsprechender Nachweis erforderlich, zum Beispiel durch Vorlage einer Vertretungsvollmacht.

Ist das geschädigte Wohnobjekt vermietet, müssen Mieter*in und Vermieter*in jeweils getrennte Förderanträge stellen.

Bei einer Miteigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002 ist für Schäden in und an allgemein genutzten Bereichen ein gemeinschaftlicher Antrag durch eine dazu befugte Person zu stellen. Das kann ein*e außenvertretungsbefugte*r Verwalter*in oder eine dafür bevollmächtigte Person sein. Zu allgemein genutzten Bereichen zählen zum Beispiel Garage, Keller, Stiegenhaus oder Gemeinschaftsräume.

Kann eine natürliche Person den Förderantrag nicht selbst stellen, kann sie von einer selbst gewählten volljährigen Person vertreten werden. Die Vertretungsbefugnis muss durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen werden.

Nähere Details finden Sie unter Punkt 3.A. der Förderrichtlinie.

Ausschlussgründe

Wenn einer der folgenden Gründe auf Sie zutrifft, erhalten Sie keine Förderung. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um keine abschließende Aufzählung handelt.

  • Der Schaden beträgt nach Abzug einer eventuellen Versicherungsleistung oder einer vergleichbaren Schadensabgeltung weniger als 1.000 Euro.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise vor Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Insolvenzverfahren anhängig.
  • Es konnte mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet werden beziehungsweise musste es wieder aufgehoben werden.
  • Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor Eintritt des Schadensereignisses ist nicht (mehr) möglich.
  • Es liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, insbesondere nach §§ 125 ff, 146 f, 153b bis e, 156 bis 160, 302 bis 309 Strafgesetzbuch.
  • Bei bereits zuvor gewährten Förderungen wurden entweder keine ordnungsgemäßen Verwendungsnachweise vorgelegt oder eine zu Unrecht bezogene Förderung wurde nicht zurückgezahlt.

Nähere Details und weitere Ausschlussgründe finden Sie unter Punkt 2.C. der Förderrichtlinie.

Feststellung der Schadenssumme

Ergibt die Prüfung des Förderantrags, dass die Schadensbehebung grundsätzlich gefördert werden kann, muss die Schadenskommission den Schaden vor Ort beurteilen. Die Schadenskommission besteht aus dem Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit und gegebenenfalls weiteren Fachdienststellen.

Berücksichtigt werden:

  • der Zustand des geschädigten Objektes vor Eintritt des Schadensereignisses
  • die Nutzungsart (zum Beispiel Wohnnutzung, unternehmerische Nutzung, Kellernutzung)
  • die übliche Nutzungsdauer

Der Schaden wird nach einheitlich festgelegten Richtwerten bewertet.

Ist eine Bewertung anhand von Richtwerten nicht möglich, wird der Sachschaden auf Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Werts des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Gegebenenfalls bildet der Zeitwert des betroffenen Vermögenswerts die Grundlage.

Für die Bewertung von unternehmerisch oder vereinsspezifisch genutzten Vermögenswerten ist vor allem der Buchwert beziehungsweise der Zeitwert vor Eintritt des Schadensereignisses maßgeblich.

Schäden im Firmen- und Privatvermögen werden getrennt voneinander beurteilt.

Schäden an vermieteten oder verpachteten Objekten werden jeweils getrennt voneinander festgestellt. Das heißt, einerseits werden die Schäden der Mieter*innen beziehungsweise Pächter*innen festgestellt, andererseits die Schäden der Eigentümer*innen beziehungsweise der Vermieter*innen oder Verpächter*innen.

Die fachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Wiener Landesregierung stellen den Schaden und die sich daraus ergebende Schadenshöhe auf Grundlage der Bestimmungen der Förderrichtlinie verbindlich fest. Das Ergebnis der Feststellungen ist die festgestellte Schadenssumme. Von dieser Summe wird eine allfällige Versicherungsleistung abgezogen. Daraus ergibt sich die anerkannte Schadenssumme.

Nähere Details finden Sie unter Punkt 4 der Förderrichtlinie.

Geförderte Schäden und Kosten

Anerkennungsfähig ist ausschließlich der Schaden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist. Zu diesen Schäden zählen Sachschäden an Vermögenswerten, wie insbesondere:

  • Gebäude
  • Wohnräume
  • bauliche Anlagen
  • Heizungsanlagen
  • übliches Inventar
  • Maschinen, Betriebsmittel und Lagerbestände, soweit sie zum üblichen Inventar gehören

Berücksichtigt wird ausschließlich jener Schaden, der in Ihrem eigenen Vermögen entstanden ist und für den Ihnen aufgrund einer gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmung kein Ersatz zusteht, zum Beispiel durch eine Versicherung.

Bei der Ermittlung des förderfähigen Schadens werden die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem Eintritt des Schadensereignisses berücksichtigt. Werterhöhungen beziehungsweise Verbesserungen können nicht berücksichtigt werden.

Nähere Details finden Sie unter den Punkten 4.A., 4.D. und 4.E. der Förderrichtlinie.

Nicht geförderte Schäden und Kosten

Folgende Schäden und Kosten werden bei der Feststellung des entstandenen Schadens nicht berücksichtigt und können auch nicht im Zuge der Abrechnung geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass es sich um keine abschließende Aufzählung handelt.

  • (Gesamt-)Schäden je Antrag unter 1.000 Euro (Bagatellgrenze)
  • Schäden an Zweit- oder Nebenwohnsitzen
  • Schäden an Liegenschaften mit Wohnzweck, die zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden (zum Beispiel leerstehende Anlegerwohnungen, kurzzeitvermietete Wohnungen, Gebäude in Bau oder Generalsanierung)
  • Eigenleistungen jeglicher Art, die von Fördernehmer*innen selbst erbracht werden, oder von eigenen oder zurechenbaren Dienstnehmer*innen oder von anderen natürlichen Personen, die diese Leistung nicht beruflich oder gewerblich erbringen und verrechnen (sogenannte "private Dritte", selbst wenn deren Leistung gegen Bezahlung erfolgt)
  • Energiemehrkosten, die durch Trockenlegungsmaßnahmen nach einem Hochwasserereignis entstehen, soweit sie 500 Euro nicht übersteigen. Unabhängig von ihrer Höhe sind Energiemehrkosten, für die keine Bestätigung des Energieversorgers vorgelegt wird, nicht anerkennungsfähig,
  • Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 50 Euro brutto (Kleinrechnungen)
  • Schäden an Sachwerten des gehobenen Standards, die kein übliches Inventar darstellen. Dazu zählen zum Beispiel Schwimmbäder, Teichanlagen, Saunen, Infrarotkabinen, Schmuck, Perserteppiche und vergleichbar teure Teppiche, Antiquitäten, Pelze, Gemälde, Zier- und Kunstgegenstände aller Art, Skulpturen, überdurchschnittliche Markenware inklusive -kleidung et cetera
  • Schäden an jeglichen Kraftfahrzeugen und Wohnwägen/Wohnmobilen, E-Bikes et cetera, sofern der Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Handel damit besteht
  • Schäden an Hobbygeräten und -ausrüstungen, Sportausrüstungen und -kleidung, Zelt- und Campingausrüstung, Zubehör für private Tierhaltung, Sammlungen aller Art, Modelleisenbahnen et cetera
  • Umsatz- beziehungsweise Einkommensausfälle sowie entgangene Gewinne und Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen
  • Kosten für die Ersatzunterbringung (Ersatzquartier) beziehungsweise Ersatzlagerung

Schäden an nicht zu Wohnzwecken genutzten Objekten, die in Gebieten liegen, in denen ein Hochwasserereignis nicht als unvorhergesehen oder außergewöhnlich anzusehen ist (zum Beispiel Donauinsel, Donaukanal, Hafenanlagen), sind grundsätzlich nicht von der Förderung umfasst.

Das geschädigte Objekt - zum Beispiel ein Wohnhaus, eine Wohnung oder ein Geschäftslokal - muss sich vor dem Schadensereignis in einem ordnungsgemäß instandgehaltenen und benützbaren Zustand befunden haben. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses muss es außerdem seinem Zweck entsprechend tatsächlich genutzt worden sein, zum Beispiel zu Wohn-, Betriebs- oder Vereinszwecken.

Es können nur Objekte entschädigt werden, welche bewilligt beziehungsweise behördlich genehmigt sind.

Nähere Details finden Sie unter Punkt 4.F. der Förderrichtlinie.

Berechnung der Förderhöhe

Die Förderhöhe wird auf Basis der anerkannten Schadenssumme berechnet. Die maximale Förderung beträgt bis zu 30 Prozent, maximal jedoch 50.000 Euro. In besonderen Härtefällen kann nach eingehender Prüfung des Schadensfalls eine maximale Förderung von bis zu 50 Prozent der anerkannten Schadenssumme, maximal jedoch 100.000 Euro, gewährt werden. Die berechnete Höhe der Förderung stellt immer einen Höchstbetrag dar.

Der gesamte genehmigte Förderbetrag wird nur ausbezahlt, wenn Sie Kosten der Schadensbehebung mindestens in Höhe der in der Förderzusage festgestellten Schadenssumme nachweisen.

Nähere Details finden Sie unter Punkt 5. der Förderrichtlinie.

Bitte beachten Sie die Beispiele für die Berechnung der Förderung und Endabrechnung zur Veranschaulichung der Berechnung der Förderung.

Verbot der Überförderung

Wenn Ihnen der anerkannte Schaden von dritter Seite ersetzt wurde, zum Beispiel durch eine Versicherung, Spenden, andere Förderungen oder sonstige Zuschüsse, haben Sie keinen Anspruch mehr auf eine Förderung nach der Förderrichtlinie. Berücksichtigt werden auch Zuwendungen, die Sie nach der Förderzusage erhalten.

Neuberechnung der Förderhöhe

Weisen Sie Kosten der Schadensbehebung nicht in Höhe der in der Förderzusage festgestellten Schadenssumme nach, wird die Förderhöhe neu berechnet. Grundlage dafür sind dann die Kosten der Schadensbehebung, die Sie tatsächlich nachweisen können und die nach der Förderrichtlinie auch anerkannt werden. Haben Sie eine Vorschussleistung erhalten und stellt sich nachträglich heraus, dass die Förderung, die tatsächlich zusteht, geringer als die Vorschussleistung ist, müssen Sie die Differenz zurückzahlen.

Nähere Details finden Sie unter Punkt 6.B. der Förderrichtlinie.

Informationspflichten der Fördernehmer*innen

Die nachfolgende, nicht abschließende Liste gibt einen Überblick über Informationen beziehungsweise Auskünfte, die Sie der Förderdienststelle jedenfalls umgehend schriftlich mitteilen müssen:

  • Wenn Sie einen Ausschlussgrund nach Punkt 2.C. der Förderrichtlinie verwirklichen (vor allem eine allfällige Exekutionsführung, eine - auch nur drohende - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines relevanten Delikts).
  • Wenn Sie nachträglich eine Versicherungsleistung oder finanzielle Unterstützung aufgrund desselben Schadensereignisses erhalten oder eine solche Unterstützung beantragen. Das gilt auch für andere Förderungen.
  • Wenn es wesentliche Änderungen oder Verzögerungen bei der Durchführung der Schadensbehebung gibt. Sie müssen die Gründe dafür angeben.
  • Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor Schadenseintritt unmöglich ist oder wird.
  • Wenn sich die Rechtsform des geschädigten Unternehmens oder Vereins et cetera ändert oder die verantwortliche Person.
  • Wenn sich Ihre Kontaktdaten oder Bankverbindung ändern.
  • Wenn sich Ihre unternehmerische Tätigkeit ändert, insbesondere, wenn sich dies auf die Vorsteuerabzugsberechtigung auswirkt oder die Förderwürdigkeit beeinflussen könnte.
  • Wenn sich Ihr Wohn- oder Firmensitz ändert.

Grundsätzlich müssen Sie sämtliche Umstände melden, die für die Beurteilung der Förderwürdigkeit, des geförderten Schadens oder seiner Behebung wichtig sind. Nähere Details finden Sie unter Punkt 8 der Förderrichtlinie.

Widerruf und Rückzahlung der Förderung

Es ist möglich, dass eine bereits erteilte Förderzusage widerrufen wird. Unter anderem können folgende Gründe zu einem Widerruf führen:

  • Sie informieren die Förderdienststelle nicht über wesentliche Umstände oder Sie erteilen unrichtige oder unvollständige Informationen.
  • Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels beziehungsweise Förderzwecks sichern sollen, werden nicht eingehalten oder liegen nicht mehr vor.
  • Sie kommen Ihren Verpflichtungen sowie den Auskunfts- und Nachweispflichten nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig nach.
  • Es wird (auch nachträglich) eine Überförderung festgestellt.
  • Sie be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen.
  • Sie haben Fördermittel ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  • Sie oder ein vertretungsbefugtes Organ verwirklichen einen Ausschlussgrund nach Punkt 2.C. der Förderrichtlinie.

Wurde die Förderung oder ein Teilbetrag bereits ausgezahlt und später widerrufen, kann der ausgezahlte Betrag zurückgefordert werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, den zurückgeforderten Betrag zurückzuzahlen.

Nähere Details und weitere Widerrufsgründe finden Sie unter Punkt 9 der Förderrichtlinie.

Wichtige Fristen

  • Antragsfrist: Spätestens 6 Wochen nach dem Schadensereignis und möglichst vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen.
  • Frist für den Nachweis der Schadensbehebung: Diese ergibt sich aus der jeweiligen Förderzusage und beträgt in der Regel 12 Monate ab dem Schadensereignis.
  • Verfallsfrist: Die gewährte Förderung verfällt nach Ablauf der in der Förderzusage gesetzten Frist, das sind in der Regel 12 Monate ab dem Schadensereignis. Spätestens verfällt die Förderung nach 3 Jahren.
  • Rückzahlungsfrist: Die Frist für die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Förderung oder einer zu hoch ausbezahlten Förderung beträgt in der Regel 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsschreibens.
  • Aufbewahrungsfrist: Alle Unterlagen sind für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Zu den Unterlagen zählen unter anderem Rechnungen, Zahlungsnachweise, Aufzeichnungen, Buchungsjournale oder Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung in Zusammenhang mit der Förderung.

Beachten Sie, dass die Förderdienststelle weitere, individuelle Fristen für die Vorlage von Unterlagen oder die Mitteilung von Informationen setzen kann. Das ist vor allem der Fall, wenn die vorhandenen Informationen und Unterlagen nicht ausreichen, um den Schaden oder die Schadensbehebung einwandfrei festzustellen.

Die Einhaltung der Fristen fällt in Ihre Verantwortung. Wenn Sie Fristen nicht einhalten, können Informationen oder Unterlagen möglicherweise nicht berücksichtigt werden. Das kann im schlimmsten Fall zum Widerruf oder Verfall der Förderung und somit zur einer (teilweisen) Rückzahlung einer bereits erhaltenen Förderung führen.

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