Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben und seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Österreich leben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt haben, haben Sie automatisch ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich. Das heißt, Sie können unbefristet in Österreich leben und arbeiten und müssen zukünftig keine Voraussetzungen mehr erfüllen. Sie verlieren das Daueraufenthaltsrecht nur, wenn Sie durchgängig länger als 2 Jahre nicht in Österreich sind.

Zum Nachweis dieses Daueraufenthaltsrechts können Sie die Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen, auch diese ist unbefristet gültig. Sie müssen die Bescheinigung des Daueraufenthalts aber nicht beantragen.

Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Angehörigen nach Österreich mitnehmen oder nachholen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Welchen Aufenthaltstitel Ihre Angehörigen erhalten, ist davon abhängig, welche Staatsangehörigkeit diese haben.

Wenn Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts haben oder beantragen, können Sie einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger*innen beantragen. Dieser hat das Format einer Scheckkarte und dient als Identitätsdokument.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates-Staates oder der Schweiz
    und
  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Österreich. Das heißt, Sie waren höchstens 6 Monate pro Jahr außerhalb Österreichs. Oder Sie waren aus einem wichtigen Grund länger außerhalb Österreichs. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine Schwangerschaft oder eine Berufsausbildung.
    und
  • Sie haben in diesen 5 Jahren durchgehend die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt. Das heißt, Sie haben gearbeitet, waren in Ausbildung oder hatten genügend Geld, dass Sie sich das Leben in Österreich leisten können, ohne zu arbeiten und hatten einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Oder Sie haben als Angehörige*r einer solchen Person durchgehend in Österreich gelebt.

Fristen und Termine

Für die Bescheinigung des Daueraufenthalts gibt es keine Fristen und Termine. Das heißt, Sie können die Bescheinigung des Daueraufenthalts immer beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Bescheinigung des Daueraufenthalts ist unbefristet gültig.

Zuständige Stelle

Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn alle Voraussetzungen für die Bescheinigung des Daueraufenthalts vorliegen, bekommen Sie die Bescheinigung des Daueraufenthalts in Papierform gleich bei dem Termin. Auch Personen, die älter als 14 Jahre sind, erhalten die Bescheinigung des Daueraufenthalts nur persönlich.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise dafür, dass Sie durchgehend für 5 Jahre das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt haben
    Nachweise sind zum Beispiel Arbeitsverträge, Einkommensteuererklärungen, Schulzeugnisse, Inskriptionsbestätigungen oder Kontoauszüge.
  • Nur für Familienangehörige zusätzlich: Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunde.
  • Nur für Schüler*innen und Studierende zusätzlich: Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und Unterhaltserklärung der Eltern, Stipendium oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel
  • Nur für Privatiers zusätzlich: Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
    Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (e-Card) oder eine private Krankenversicherung.

Bringen Sie zu Ihrem Termin bitte die Originalunterlagen und Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 15 Euro für die Bescheinigung des Daueraufenthalts
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 14,30 oder 7,20 Euro anfallen.

Sie bekommen die Bescheinigung des Daueraufenthalts erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

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