Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen, EWR-Bürger*innen oder Schweizer*innen

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltskarte für Angehörige erhalten Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, in Österreich leben möchten und mit einer sogenannten zusammenführenden Person verheiratet oder verpartnert sind.

Oder wenn Sie Familienangehörige*r dieser Person in gerader aufsteigender oder absteigender Linie sind, das sind zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder.

Die zusammenführende Person ist freizügigkeitsberechtigte*r Österreicher*in. Das heißt, die Person hat die österreichische Staatsbürgerschaft und hat in der Vergangenheit in einem EWR-Staat oder der Schweiz von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat also dort gearbeitet, eine Ausbildung gemacht oder sie konnte sich den Lebensunterhalt leisten, ohne zu arbeiten und hatte während des Aufenthalts eine umfassende Krankenversicherung.

Oder die zusammenführende Person hat die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ist in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Das heißt, sie hat eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.

Die Aufenthaltskarte ist 5 Jahre gültig. Wenn die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt nicht vorliegen, kann die Karte verlängert werden. Für die Verlängerung stellen Sie einen Antrag bei dem für Sie zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Wenn der Antrag erfolgreich geprüft wurde, bekommen Sie eine neue Aufenthaltskarte. Die Karte ist dann wieder 5 Jahre gültig.

Mit der Aufenthaltskarte können Sie selbstständig und unselbstständig in Österreich arbeiten.

Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Familienangehörigen, das sind Ihre minderjährigen Kinder und die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert sind. Die Familienangehörigen erhalten ebenfalls die Aufenthaltskarte.

Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend mit einer Aufenthaltskarte in Österreich leben und die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen. Mit der Daueraufenthaltskarte können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten.

Den Antrag auf die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellen Sie, wenn Sie in Österreich noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltskarte zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, müssen Sie das der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro beantragen. In bestimmten Fällen kann Ihr Aufenthaltsrecht erhalten bleiben.

Einen Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte stellen Sie, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend mit einer Aufenthaltskarte in Österreich leben und länger in Österreich bleiben wollen und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltskarte abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltskarte.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

und

  • Sie sind mit der zusammenführenden Person so verwandt:
    • Ehepartner*in oder Eingetragene*r Partner*in

oder

  • Sie sind mit der zusammenführenden Person oder ihrem*ihrer Ehepartner*in oder eingetragenen Partner*in so verwandt:
    • Verwandt in gerader absteigender Linie. Das heißt, Sie sind leibliches Kind, Adoptivkind oder Enkelkind und Sie sind jünger als 21 Jahre.
      oder
    • Verwandt in gerader absteigender Linie. Das heißt, Sie sind leibliches Kind, Adoptivkind oder Enkelkind und Sie sind älter als 21 Jahre. Und Sie erhalten von der zusammenführenden Person Unterhalt.
      oder
    • Verwandt in gerader aufsteigender Linie, das heißt Sie sind Elternteil. Das gilt auch für Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern. Und Sie erhalten von der zusammenführenden Person Unterhalt.

und

  • Die zusammenführende Person hat die österreichische Staatsbürgerschaft und sie hat in der Vergangenheit in einem EWR-Staat oder der Schweiz von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Das heißt, sie hat dort gearbeitet, eine Ausbildung gemacht oder sie konnte sich den Lebensunterhalt leisten, ohne zu arbeiten und hatte eine umfassende Krankenversicherung.
    oder
  • Die zusammenführende Person hat die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und hat ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich. Das heißt, Sie hat eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Sie müssen die Aufenthaltskarte innerhalb von 4 Monaten ab Einreise, Heirat oder Geburt beantragen. Wenn Sie die Aufenthaltskarte nicht rechtzeitig beantragt haben, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Die Aufenthaltskarte ist 5 Jahre gültig.

Sie müssen eine weitere Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte beantragen, bevor die gültige Aufenthaltskarte abläuft.

Den Antrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltskarte abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltskarte.

Zuständige Stelle

Wenn Sie in Wien wohnen, ist das jeweilige EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) zuständig.

  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 oder 23 wohnen, ist das EWR-Referat 5.0 zuständig.
  • Wenn Sie in Wien in den Bezirken 1, 2, 9, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 wohnen, ist das EWR-Referat 5.1 zuständig.

Wie Sie dort einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, müssen Sie den Antrag persönlich stellen. Für Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Der erstmalige Antrag für ein neugeborenes Kind muss spätestens 4 Monate nach der Geburt von einer Person gestellt werden, die die Obsorge für das Neugeborene hat. Ob das Kind in Österreich oder in einem anderen Land geboren wurde, spielt dabei keine Rolle.

Sie reisen nach Österreich ein und beantragen die Aufenthaltskarte innerhalb von 4 Monaten ab Einreise.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei einem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Aufenthaltskarte beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung. Sie erhalten die Karte im Scheckkartenformat persönlich. Auch Personen, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten die Aufenthaltskarte nur persönlich.

Antrag auf eine weitere Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, bevor die gültige Aufenthaltskarte abläuft. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, muss eine Person den Antrag stellen, die die Obsorge hat.

Wenn Sie in Wien wohnen werden, müssen Sie dafür einen Termin bei einem für Ihren Wohnbezirk zuständigen EWR-Referat der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine neue Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auch von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, werden Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine weitere Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung. Sie erhalten die Karte im Scheckkartenformat persönlich. Auch Personen, die 14 Jahre oder älter sind, erhalten weitere Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte nur persönlich.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Nachweis, wie Sie mit der zusammenführenden Person verwandt sind
    Nachweise sind zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde.
  • Für Verwandte in gerade absteigender Linie, die 21 Jahre oder älter sind und für Verwandte in gerade aufsteigender Linie: Nachweis, dass Sie im Land, in dem Sie leben, aktuell von der zusammenführenden Person Unterhalt bekommen. Der Unterhalt muss zum Zeitpunkt, zu dem der Familiennachzug beantragt wird, geleistet worden sein. Nachweise sind zum Beispiel Kontoauszüge oder Überweisungen.
  • Wenn die zusammenführende Person Österreicher*in ist:
    • Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft der zusammenführenden Person. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Reisepass.
      und
    • Nachweis, dass diese Person von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Solche Nachweise sind zum Beispiel: Arbeitsvertrag, Bestätigung von Arbeitgeber*innen, Verträge über selbstständige Tätigkeit, Pensionsbezüge, Mieteinnahmen, Spar- oder Bankguthaben, Meldebestätigungen oder Mietverträge.
    • Bei Ausbildungen und privaten Aufenthalten der zusammenführenden Person im EWR-Raum oder der Schweiz ist ein Nachweis erforderlich, dass eine umfassende Krankenversicherung vorhanden war. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Versicherung über eine staatliche Krankenversicherung im jeweiligen EWR-Staat oder der Schweiz.
  • Wenn die zusammenführende Person EWR-Bürger*in oder Schweizer*in ist:
    • Nachweis, dass die zusammenführende Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz hat. Ein Nachweis ist zum Beispiel ein gültiger Reisepass.
      und
    • Nachweis, dass die zusammenführende Person in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebraucht gemacht hat. Solche Nachweise sind zum Beispiel eine Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts.
    • Macht die zusammenführende Person in Österreich eine Ausbildung oder hält sich privat auf, sind Nachweise erforderlich, dass eine umfassende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Solche Nachweise sind zum Beispiel Spar- oder Bankguthaben, Pensionsbezüge oder Miteinnahmen. Die Nachweise der Existenzmittel und Krankenversicherung sind erforderlich für die zusammenführende Person und den*die Familienangehörige*n.

Bringen Sie zu Ihrem Termin bitte die Originalunterlagen und Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 76 Euro für jede Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 7,20 oder 14,30 Euro anfallen.

Sie bekommen die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
Kontaktformular