Errichtung und Umstellung/Nachrüstung vorhandener Heizanlagen - Förderungsantrag

Bitte beachten Sie:
Der Kund*innenverkehr ist ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich:
Online-Terminreservierung
Bitte bringen Sie Anträge und Unterlagen weiterhin per Post ein:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
20., Maria-Restituta-Platz 1,
per Fax: +43 1 4000-997 48 79 oder
per E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at ein oder nutzen Sie das vorhandene Online-Formular-Service.

Die Stadt Wien fördert die Errichtung und die Umstellung oder Nachrüstung von hocheffizienten Heizungsanlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern oder mit Fernwärme betrieben werden.

Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Kostenanbot oder Rechnung
  • Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen oder
  • Grundbuchsauszug bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen

Bei Biomasseheizungen:

  • Bestätigung von WIENENERGIE GesmbH, dass kein Anschluss an die Fernwärme möglich ist.

Bei Wärmepumpen:

Wenn Sie die Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen in Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen planen, verwenden Sie bitte dieses Online-Formular:

Wenn Sie die Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen in Eigenheimen planen, verwenden Sie bitte dieses Online-Formular:

Zusätzlich zur Förderung der Stadt Wien können Sie auch die Förderung des Bundes "Sanierungsoffensive 2023/2024" beantragen. Für die Registrierung verwenden Sie bitte dieses Online-Formular: "Raus aus Öl und Gas" für Private - Ein- und Zweifamilienhäuser/Reihenhäuser - Online-Registrierung.

Eigenheimbesitzer*innen können darüber hinaus auch die "Sauber Heizen für Alle"-Förderung des Bundes beantragen. Gegenstand der Vereinbarung ist die Kooperation zwischen der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) im Auftrag sowie im Namen und auf Rechnung des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Land Wien zur Unterstützung einkommensschwacher Haushalte beim Umstieg auf klimafreundliche Wärmebereitstellungsanlagen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c Umweltförderungsgesetz (UFG) in Verbindung mit "Sauber Heizen für Alle".

Leistungen des Landes Wien

Allgemeine Informationen

Mit der Förderung für die Errichtung und Umstellung oder Nachrüstung von hocheffizienten alternativen Energiesystemen, wie zum Beispiel Fernwärme, Heizungswärmepumpen oder Biomasseanlagen, für Heizung und Warmwasseraufbereitung unterstützt die Stadt Wien den Umstieg von fossilen Energieträgern wie Öl und Gas auf erneuerbare Energieträger.

Förderbare Sanierungsmaßnahmen:

  • Errichtung oder erstmaliger Einbau einer zentralen Wärmeversorgungsanlage mit Anschluss an die Fernwärme
  • Errichtung oder erstmaliger Einbau einer flächendeckenden Etagenheizung mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen wie zum Beispiel Heizungswärmepumpen oder Biomasseanlagen
  • Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wie zum Beispiel Heizungswärmepumpen oder Biomasseanlagen

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Folgende Personen können eine Förderung erhalten:

  • Eigentümer*innen von Wohnungen
  • Mieter*innen von Wohnungen
  • Eigentümer*innen von Eigenheimen und Reihenhäusern
  • Mieter*innen von Eigenheimen und Reihenhäusern

Förderungsvoraussetzungen:

  • Die zu sanierende Wohnung bzw. das Eigenheim ist Hauptwohnsitz der Antragsteller*innen (Fernwärmeanschlüsse werden auch in Nebenwohnsitzwohnungen gefördert)
  • Das Gebäude ist mindestens 20 Jahren alt (Fernwärmeanschlüsse werden auch in Gebäuden die jünger als 20 Jahre sind gefördert)
  • Bei Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Reihenhäusern müssen Wärmepumpen bzw. Biomasseheizungsanlagen mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) kombiniert werden.

Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.

Fristen und Termine

Bei Antragstellung dürfen Rechnungen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen.

Im Anlassfall kann von der Förderstelle eine Frist zur Beibringung aller Unterlagen festgelegt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Antrag außer Evidenz gesetzt werden.

Zuständige Stelle

Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at

Termine im Infopoint: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Verfahrensablauf

Bau- bzw. Abrechnungsvorgang

Erforderliche Unterlagen

  • Kostenvoranschlag oder Rechnung, die ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung hat

Bei Mietwohnungen:

Bei Gemeindewohnungen:

  • Zustimmungserklärung von Wiener Wohnen für Sanierungsarbeiten

Bei Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern:

Bei Anträgen auf Förderung von Wärmepumpenheizungen und Biomasseanlagen

  • Schriftliche Bestätigung der WIENENERGIE GesmbH, dass die Wohnung oder das Haus außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebiets liegt oder keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit vorhanden ist.

Kosten und Zahlung

Für die Errichtung oder Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme, oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme, kann ein einmaliger, nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 Prozent der als förderbar anerkannten Kosten gewährt werden.

Ausmaß der förderbaren Baukosten

Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 1.

Formular

Zusätzliche Informationen

Die Auflassung von Ölfeuerungsanlagen mussverpflichtend der Baupolizei gemeldet werden. Dafür notwendige Formulare

Rechtliche Grundlagen:

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