Enteignung nach dem Baurecht - Antrag

Allgemeine Informationen

Durch Enteignung können das Eigentumsrecht oder andere bestehende Rechte an fremden Grundflächen erworben oder begründet werden bzw. an eigenen Grundflächen aufgehoben werden. Die Enteignung darf nur zu bestimmten Zwecken und gegen Entschädigung durchgeführt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Eine Enteignung nach dem Baurecht ist zu folgenden Zwecken zulässig:

  • Herstellung von Verkehrsflächen und Anlage öffentlicher Aufschließungsleitungen
  • Ausführung von Bauvorhaben oder Anlagen auf Grundflächen für öffentliche Zwecke
  • Erhaltung, Ausgestaltung oder Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit des Wald- und Wiesengürtels
  • Vermeidung des Zurückbleibens von nach den Bebauungsbestimmungen selbständig nicht bebaubaren Grundflächen
  • Bauordnungsgemäße Bebauung von Liegenschaften

Wenn für die Enteignung nur die Inanspruchnahme unbebauter Grundflächen oder einer zur Gänze bebauten Fläche erforderlich ist, hat sich der Enteignungsantrag nur auf diese Fläche zu beziehen.

Soll ein Grundstück so weit enteignet werden, dass die Restfläche nach den Vorschriften der Bauordnung nicht mehr bebaubar ist, muss auf Antrag der von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer*innen die Enteignung des gesamten Grundstückes ausgesprochen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Grundstück durch die Verringerung der Größe oder durch eine beantragte Belastung mit dinglichen Rechten nicht mehr nach seiner bisherigen Bestimmung wirtschaftlich genutzt werden kann.

Fristen und Termine

Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.

Zuständige Stelle

Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Verfahrensablauf

Entspricht der Enteignungsantrag den formalen Anforderungen, veranlasst die Behörde zunächst die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch. Dadurch kann sich niemand auf Unkenntnis berufen. In der Folge wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Enteignung durch das Einholen von Sachverständigengutachten geprüft. Mit dem Bescheid, mit dem die Enteignung ausgesprochen wird, wird - auf Grund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen - auch die Höhe der Entschädigung festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag zur Enteignung muss der Zweck der Enteignung genau beschrieben werden. Außerdem muss dargelegt werden, dass die Eigentümer*innen zu einer freiwilligen Einräumung der angestrebten Rechte (z. B. einem Verkauf der Grundfläche) nicht bereit sind. Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigelegt werden:

  • Nachweis, dass eine Einigung nicht erreicht werden konnte (z. B. Vorlage von Korrespondenz)
  • Grundeinlösungsplan in sieben Gleichstücken
  • Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Enteignungsgegner*innen

Wenn der*die Antragsteller*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.

Kosten und Zahlung

Es fallen Kosten für die Vergebührung der Einreichdokumente sowie Kommissionsgebühren für die Verhandlung an. Zur Festsetzung der Entschädigung muss die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einholen. Die Kosten der Sachverständigen müssen von den jeweiligen Antragsteller*innen bezahlt werden.

Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:

  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
  • 14,30 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
  • 3,27 Euro Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Formular

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO). Die Anforderungen des Enteignungsverfahrens sind in § 44 BO festgelegt.

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Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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