Wasserbuch

Das Wasserbuch dient der Evidenthaltung der bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte. Beim Wasserbuch handelt es sich um ein öffentliches Buch, in das jede*r Bürger*in Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen kann.

Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist der Wasserbuchbehörde von der*dem neuen Wasserberechtigten zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen.

Einsichtnahme

Wasserrecht (MA 58)
20, Dresdner Straße 73-75 (Eingang Nr. 73), 1. Stock, Zimmer 130
Fahrplanauskunft

Telefon: + 43 1 4000-96828 oder 96819
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Einsichtnahmen in das Wasserbuch sind von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr möglich. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, wird um eine telefonische Terminvereinbarung ersucht.

Inhalt

  • Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Wasserrechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) verliehenen Rechte
  • Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Wasserrechten
  • Erforderliche Kartenwerke und Hilfsmittel
  • Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie ihre Mitglieder
  • Übersicht über die im Bezirk geltenden
    • Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Absatz 4)
    • Reinhalteverordnungen (§ 33 Absatz 2)
    • Verordnungen nach §§ 33d und f
    • Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37)
    • Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Absatz 3)
    • Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Absatz 2)
    • Wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53) und Rahmenverfügungen (§ 54)
    • Sanierungspläne (§ 92)

In der Evidenz ist jedenfalls Folgendes ersichtlich zu machen:

  • Betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation
  • Örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung)
  • Name und Anschrift der*des Berechtigten
  • Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22)
  • Wasserentnahmen:
    • Höchstwasserentnahme
    • Bei Wasserkraftnutzungen: wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße
    • Bei Abwassereinleitungen: Art und Gesamtmenge der Abwässer
    • Bei Deponien: Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht
    • Dauer der Bewilligung
  • Übersicht über die Urkundensammlung: In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Wasserrechte bestimmen. Insbesondere sind dies Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 und je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist der Wasserbuchbehörde von der*dem neuen Wasserberechtigten zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen.

Digitales Wasserbuch

Das Digitale Wasserbuch wird von der Abteilung Wiener Gewässer (MA 45) geführt und kann online eingesehen werden:

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wasserrecht
Kontaktformular