Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr - Meldung

Wenn Sie sich bei einer bereits bestehenden Anschlussleitung als neue*r Wasserabnehmer*in anmelden wollen, können Sie das mittels Formular erledigen.

Für das Formular benötigen Sie

  • Gebührenkontonummer
  • Wasserzählernummer
  • Angaben zu Ihrer Person
  • Datum der Übernahme
  • Ablesestand zum Datum der Übernahme

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Herabsetzung der zukünftigen vierteljährlichen Teilzahlungen beantragen. Den Antrag für die Herabsetzung können Sie online erledigen.

Für das Online-Formular benötigen Sie

  • Gebührenkontonummer
  • Wasserzählernummer
  • Ablesedaten
  • Begründung für die Herabsetzung

Allgemeine Informationen

Die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserleitung darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der Wasserabnehmer*innen erfolgen. Von den Wasserabnehmer*innen müssen für das aus der städtischen Wasserversorgung abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren bezahlt werden. Die Wasserversorgung aus der städtischen Wasserleitung erfolgt durch Wiener Wasser.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Wasserbezug
Die bezogene Wassermenge wird nach den Angaben des von der Stadt Wien beigestellten Wasserzählers ermittelt. Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen überschreitet (bzw. ganz still steht), wird der Wasserbezug nach jenem Wert ermittelt, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten bei den Wasserabnehmer*innen ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, wird der Wasserbezug geschätzt. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, wird die Behörde die bezogene Wassermenge schätzen.

Die Gebührenfestsetzung erfolgt im Regelfall jährlich. Die Wasserabnehmer*innen müssen bei jährlicher Ermittlung vierteljährliche Teilzahlungen leisten.

Teilzahlungen
Die Höhe der Teilzahlungen wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde unter anderem auf Antrag die Höhe der zukünftigen Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

Wasserzähler
Die Höhe der Wasserzählergebühr ist abhängig von der Anschlussgröße. Die Behörde bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Verbrauch.

Die Wasserabnehmer*innen, das sind jene, die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnehmen, sind gebührenpflichtig und zwar

  • Grundsätzlich die Grundeigentümer*innen
  • Nutzungsberechtigte Personen mit Zustimmung der Grundeigentümer*innen

Fristen und Termine

Entrichtung der Gebühr

  • Bis zum 15. des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monates
  • Quartalsfälligkeiten: 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober

Sonstige Änderungen

Änderungen in der Person der Wasserabnehmer*innen, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges müssen der Behörde binnen 2 Wochen schriftlich angezeigt werden.

Zuständige Stelle

Wiener Wasser (MA 31)
Fachgruppe Gebühren
6., Grabnergasse 4-6, 3. Stock, Tür B3.17
Telefon: +43 1 59959-31910, -31911, -31912, -31913
Fax: +43 1 59959-99-31326
E-Mail: gebuehren@ma31.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung des Wasserbezuges bei bereits bestehender Anschlussleitung (Übernahme; Ummeldung) kann schriftlich, formlos oder unter Verwendung der Bezugsanmeldung per Post oder per Fax bei der Bemessungsstelle erfolgen. Für die Neuherstellung einer Anschlussleitung stellt Wiener Wasser eine Drucksorte zur Verfügung.

Kosten und Zahlung

Kosten

  • Bezugsanmeldung bei bestehender Anschlussleitung (Übernahme): Keine
  • Bezugsanmeldung bei neu herzustellender Anschlussleitung:
    • 6,54 Euro Verwaltungsabgabe
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Antrag auf Herabsetzung der vierteljährlichen Teilzahlungen: Keine

Höhe der Gebühr

  • Wasserbezug: 2,14 Euro pro Kubikmeter (inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer)
  • Wasserzähler: 28,69 Euro bis 344,12 Euro je Kalenderjahr (inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer), abhängig von der Anschlussgröße

Tarifübersicht der letzten Jahre

  • 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001: 18 Schilling
  • 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2011: 1,30 Euro
  • 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013: 1,73 Euro
  • 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2016: 1,80 Euro
  • 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018: 1,86 Euro
  • 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2021: 1,92 Euro
  • 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022: 2,02 Euro

Informationen über die Zahlungsarten für Forderungen der Stadt Wien und über die Elektronische Zustellung von Rechnungen der Stadt Wien für Geschäftskundinnen und Geschäftskunden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 9.

Formular

Zusätzliche Informationen

Antrag auf Teilzahlungsherabsetzung

Der Antrag kann bei der Bemessungsstelle per Post, per Fax oder elektronisch mit dem zur Verfügung stehenden Online-Formular eingereicht werden. Eine raschere Antragserledigung ist möglich, wenn das Messgerät von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst mindestens zweimal (empfehlenswert ist dabei ein Zeitintervall von zirka einer Woche) abgelesen wird. Die Ablesestände können unter Mitteilung des jeweiligen Ablesedatums bei der Antragseinbringung bekannt gegeben werden.

Rechtliche Grundlagen:

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