Auskunftssperre
Voraussetzungen
Jede gemeldete Person kann - sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird - bei der Meldebehörde ihres Hauptwohnsitzes den Antrag stellen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) beigelegt werden. Außerdem muss der Antrag eine ausführlicher Begründung des schutzwürdigen Interesses enthalten.
Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
Zuständige Stelle
Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62
7., Wimbergergasse 14-16
Telefon: +43 1 4000-76401 und -76402
Fax: +43 1 4000-99-76400
E-Mail: meldeservice-auskunft@ma62.wien.gv.at
Kosten und Zahlung
- 1x 14,30 Euro Antragsgebühr
- 1x 6,50 Euro Ausstellungsgebühr
Soll die Auskunftssperre sofort wirksam werden, ist das persönliche Erscheinen sinnvoll. Es muss in diesem Fall bei Übernahme des Bescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben werden (zusätzlich 1 x 14,30 Euro Gebühr).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Gilt für maximal zwei Jahre und kann - erforderlichenfalls - auf Antrag verlängert werden.
Beachten
Es wird empfohlen, vor Antragsstellung mit der MA 62 telefonisch Rücksprache zu halten
Weiterführende Informationen
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (Magistratsabteilung 62)
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