Allgemeine Informationen
Die Stadt Wien fördert die thermische Sanierung der Gebäudehülle, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führt. Grundsätzlich muss eine Verringerung der Wärmeverluste aller wärmeabgebenden Teile der Gebäudehülle angestrebt werden. Mögliche Sanierungsmaßnahmen sind zum Beispiel die Wärmedämmung von Außenwänden, Feuermauern, obersten Geschossdecken, Dächern, Kellerdecken oder die Erneuerung von Fenstern und Türen. Zusätzlich zur thermischen Verbesserung können auch hocheffiziente alternative Energiesysteme, wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Fernwärmeanschlüsse gefördert werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Folgende Personen können eine Förderung erhalten:
- Eigentümer*innen von Eigenheimen oder Kleingarten-Wohnhäusern
- Pächter*innen von Kleingarten-Wohnhäusern
- Förderungen gemäß § 20 SanDekVO dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 125 Prozent des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Jahreseinkommens übersteigt.
- Förderungswerber*innen müssen dem "begünstigten Personenkreis" entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Einkommensgrenzen gemäß § 11 WWFSG 1989.
- Bei thermisch-energetischen Sanierungen, hocheffizienten alternativen Energiesystemen und Teilsanierungen von Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern darf das Einkommen
- für 1 Person 54.710 Euro
- für 2 Personen 81.540 Euro
- für 3 Personen 92.260 Euro
- für 4 Personen 103.000 Euro
- und für jede weitere Person 6.010 Euro nicht übersteigen.
Für folgende Gebäude können Anträge gestellt werden:
- Das zu sanierende Eigenheim Reihenhaus oder Kleingarten-Wohnhaus wird als Hauptwohnsitz der Förderungswerber*innen genutzt.
- Die Baubewilligung ist zum Zeitpunkt der Förderungseinreichung mindestens 20 Jahren alt.
Eigenleistungen, Pauschalsummen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.
Fristen und Termine
- Mit den Bauarbeiten muss längstens innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Zusicherung begonnen werden.
- Die Arbeiten müssen innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen sein.
Bei Antragstellung dürfen Rechnungen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen und müssen auf die antragstellende Person (das ist der*die Förderungswerber*in und Rechnungsempfänger*in/Leistungsempfänger*in) ausgestellt sein.
Im Anlassfall kann von der Förderstelle eine Frist festgelegt werden, bis wann Sie alle Unterlagen übermitteln müssen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Zuständige Stelle
Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnungsverbesserung (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Termine im Infopoint: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Für persönliche Termine müssen Sie vorher einen Termin reservieren:
Online-Terminreservierung
Telefon: +43 1 4000-74860
Anträge und Unterlagen übermitteln Sie bitte per E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at oder mittels Online-Formular, per Fax +43 1 4000-997 48 79 oder per Post:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
20., Maria-Restituta-Platz 1
Verfahrensablauf
Bau- bzw. Abrechnungsvorgang
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Kostenvoranschläge
- Baubehördliche Bewilligung oder Bauanzeige
- Einreichplan
- Auszug aus dem Grundbuch
- Energieausweis nach der Sanierung in der letztgültigen Version der OIB-Richtlinie 6 (ab Ausgabe 2025)
- Letztgültige Bestandspläne
- Nachweis aller förderungsrelevanten Kosten mittels Rechnungen von dazu befugten Unternehmen
- Zertifikat des Herstellers über den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der Fenster nach Fertigstellung
- Nachweis über das aktuelle Haushaltseinkommen: Als Haushaltseinkommen gilt das Nettoeinkommen aller Personen im gemeinsamen Haushalt, also das gemeinsame Einkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer.
Wenn Sie für die Endabrechnung einen abgeänderten Energieausweis vorlegen, müssen Sie die geänderten Energie-relevanten Daten der Baupolizei gemäß dem Energieeffizienzgesetz (EEffG) melden.
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist kostenlos.
Fördergelder:
- Für die Finanzierung einer thermischen Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern und von Kleingartenwohnhäusern kann bei Erfüllung des thermischen Mindeststandards von max. HWBRef,RK 20 × (1 + 2,5/lc) eine Förderung in Höhe von 8.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 30 Prozent der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
- Bei Erfüllung des thermischen Mindeststandards von max. HWBRef,RK 14 × (1 + 2,8 / ℓc) kann eine Förderung in Höhe von 12.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 Prozent der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden. Der jeweils zulässige Endenergiebedarf EEBzul,RK sowie der jeweils zulässige totale Primärenergiebedarf PEBzul, RK im Sinne der WBTV 2023, LGBl. Nr. 14/2024, in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
- Für die Finanzierung einer Teilsanierung von Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern) oder von Kleingartenwohnhäusern, die zu einer erzielten Einsparung von mindestens 40 Prozent des Ausgangs-Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef,RK) führt, kann eine Förderung in Höhe von 25 Prozent der nachgewiesenen angemessenen Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 4.000 Euro gewährt werden.
Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 1.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
Zusätzliche Informationen
Die Stadt Wien ist berechtigt, durch eigene oder von ihr beauftragte Personen zu überprüfen, ob der Zuschuss widmungsgemäß verwendet wurde. Zu diesem Zweck müssen Sie diesen Personen Zutritt zu dem Eigenheim oder dem Kleingarten-Wohnhaus gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.
Weitere Förderungen:
Die Förderung für die thermisch-energetische Sanierung von Eigenheimen kann auch mit Förderungen des Bundes kombiniert werden.
Online-Formular: Sanierungsscheck für Private 2023/2024
Rechtliche Grundlagen:
Gesetze und Verordnungen (Auswahl) - Wohnbauförderung