Wohnbeihilfe - Antrag

Voraussetzungen

Die Einreichung auf Wohnbeihilfe kann erfolgen:

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Dokumente, Belege und Formulare

Zuständige Stelle

Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Gruppe Wohnbeihilfe
19., Heiligenstädter Straße 31, Stiege 3, 2. Stock, Einlaufstelle Zimmer 228
Einreichungen aus den Bezirken 1.-15.: Ebene 2
Einreichungen aus den Bezirken 16.-23.: Ebene 3
Telefon: +43 1 4000-74880
Fax: +43 1 4000-99-74896

Parteienverkehr: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 13 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr

Bitte beachten: Zuweilen kann es durch starken Parteienandrang zu längeren Wartezeiten kommen. Wir empfehlen daher, vormittags bis spätestens 11 Uhr, Donnerstag nachmittag bis spätestens 17 Uhr zu kommen.

Der Antrag kann in der Wohnbeihilfestelle auch per Post oder per Telefax eingebracht werden.

Kosten und Zahlung

Auszahlung der Wohnbeihilfe

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 2.

Termine und Fristen

Bitte reichen Sie nicht erst am letztmöglichen Tag (15. des Monats) ein, Sie ersparen sich dadurch möglichen Ärger durch langes Warten.

Beachten

Beginn, Dauer und Ende der Wohnbeihilfe

Da jeder Antrag etwas anders gelagert ist, kann es vorkommen, dass von Ihnen mehr als die angeführten Dokumente verlangt werden müssen.

Wenn Sie auf wichtige Punkte in Ihren Belegen hinweisen wollen, verwenden Sie bitte keine Markierungsstifte. Da die MA 50 für eine elektronische Ablage Ihre Dokumente einscannt, werden angestrichene Texte unleserlich und der Beleg daher unbrauchbar. Unterstreichen Sie bitte nur die wichtigen Passagen.

Auch Angehörige von Wohngemeinschaften können mit den angebotenen Formularen Wohnbeihilfe beantragen.

Sollte die allgemeine Wohnbeihilfe höher sein als die Wohnbeihilfe im geförderten Bereich, erhalten die AntragstellerInnen die allgemeine Wohnbeihilfe. Die AntragstellerInnen können immer nur diejenigen sein, auf deren Name der Mietvertrag (bei Mietwohnungen), der Nutzungsvertrag (bei Genossenschaftswohnungen) oder der Kaufvertrag (bei Eigentumswohnungen) lautet. Die Verträge müssen beim Finanzamt vergebührt werden.

Rechtliche Grundlagen

Formular

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Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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