Errichtung von Kleingartenwohnhäusern und Eigenheimen auf Pachtgrund - Förderungsantrag
Allgemeine Informationen
Die Stadt Wien fördert die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern und Eigenheimen auf Pachtgrund. Grundvoraussetzung ist die Einhaltung der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Einkommensgrenzen.
Voraussetzungen
Lautet die Flächenwidmung "Kleingartengebiet - Grünland - Ganzjähriges Wohnen", dürfen nur Kleingartenhäuser errichtet werden. Da keine wirkliche Baulandwidmung vorliegt, dürfen keine Eigenheime errichtet werden. Die Förderung wird unabhängig von der Art der Nutzungsberechtigung (Eigentum, Pacht, Unterpacht) der Parzelle gewährt.
Die Förderung erfolgt über Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen einer Bank oder Bausparkasse. Annuitätenzuschüsse sind Zuschüsse des Landes Wien, die den FörderungswerberInnen einen Teil der Rückzahlung des Bankdarlehens abnehmen. Zu den halbjährlichen Tilgungsstichtagen (z. B. 1. Mai und 1. November) zahlt das Land Wien seinen Darlehensrückzahlungsanteil direkt auf das Bankkonto ein.
- Informationsblatt "rechtliche Hinweise" über Errichtung eines Kleingartenwohnhauses für ganzjähriges Wohnen:
- Informationsblatt für Eigenheime auf Pachtgrund:
Fristen und Termine
Informationen zur Rechtzeitigkeit des Antrages findet man in den Informationsblättern.
Zuständige Stelle
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer G 1.03
Telefon: +43 1 4000-74840
Fax: +43 1 4000-99-74840
E-Mail: neubaufoerderung@ma50.wien.gv.at
Callcenter der Gruppe Neubauförderung
Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Verfahrensablauf
Die ausgefüllten Anträge müssen unterschrieben mit den entsprechenden Beilagen per Post an die MA 50 geschickt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für den Förderungsantrag werden nachfolgende persönliche Unterlagen sowie spezielle Antragsformulare benötigt. Die Antragsformulare können heruntergeladen oder bei der MA 50 direkt bezogen werden.
- Auszug aus dem Grundbuch auf der das geförderte Haus errichtet werden soll, falls es sich um einen Eigengrund handelt
- Baubewilligungsbescheid der Baupolizei (MA 37)
Bei Kleingartenwohnhäusern: kein Bescheid, sondern Mitteilung der Baupolizei - Im Falle durchgeführter Planwechsel: Planwechselbescheid
- Zugehörige baubehördlich bewilligte Pläne: Originalpläne oder farbige Kopien mit Gleichschriftsbescheinigung bzw. Identitätsbestätigung
- Wärmeschutznachweis gemäß den Richtlinien der Abteilung Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder: Jahreslohnzettel oder Einkommensteuerbescheide des Vorjahres und Monatslohnzettel der letzten drei Monatsbezüge des laufenden Jahres
- Gegebenenfalls Familienbeihilfebezugsbestätigung für Kinder
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Formular
Zusätzlich zu den persönlichen Unterlagen werden folgende Antragsformulare benötigt:
- Antrag (zweimal ausdrucken):
- Verpflichtungserklärung (einmal ausdrucken):
- Datenschutzerklärung (einmal ausdrucken):
- Finanzierungsplan (einmal ausdrucken):
- Persönliche Angaben (einmal ausdrucken):
- Beschreibung der Energieversorgung (zweimal ausdrucken):
Zusätzliche Informationen
Bei Anträgen ab 1. Jänner 2009 gelten neue ökologische Rahmenbedingungen:
Ökologische Mindeststandards bei Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern
- Die Förderung erfolgt durch Zuschusszahlungen für die Rückzahlung eines Bankdarlehens oder Bausparkassendarlehens.
- Zur Gewährung des Annuitätenzuschusses darf das Darlehen 36.340 Euro (Sockelbetrag) betragen. Für jedes Kind kann das bezuschussbare Darlehen um 1.820 Euro aufgestockt werden.
- Höhe der Annuitätenzuschüsse:
- Jeweils sechs Prozent der Darlehenssumme (z. B. von 36.340 Euro) in jedem der ersten fünf Jahre der Tilgung.
- Jeweils drei Prozent der Darlehenssumme (z. B. von 36.340 Euro) in den Jahren sechs bis zehn der Tilgung.
- Bezuschussfähige Bankdarlehen müssen mindestens 15 Jahre Laufzeit und eine sehr niedrige Verzinsung aufweisen. Die Verzinsung darf nicht höher als ortsüblich sein.
Homepage: Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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