Mobilfunkanlagen - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Empfangs- und Sendeanlagen zählen zu den ungestalteten technischen Einrichtungen. Positionierung, Form und Höhe ergeben sich aus rein technischen Bedingungen. Das Stadtbild verträgt nur ein begrenztes Maß an ungestalteten Elementen. Jede geplante neue Sendeanlage oder Erweiterung bestehender Sendeanlagen wird durch die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) folgendermaßen beurteilt:

  • Besichtigung des Aufstellungsortes
  • Bewertung anhand einer Fotomontage
  • Abwägung von möglichen Alternativen - eine technische Stellungnahme der BetreiberInnen wird für jeden kritischen neuen Standort angefordert. Nur wenn keine stadtgestalterisch günstigeren Situierungen vorhanden sind, kann eine Sendeanlage positiv bewertet werden.

Die stadtgestalterische Bewertung erfolgt aus zwei grundlegenden Gesichtspunkten:

  • Sichtbeziehungen aus dem Stadtraum auf den Sendemast
  • Proportionsverhältnisse des Sendemastes zu den Gebäuden (bei Masten auf Gebäuden) bzw. zu sonstigem baulichen und naturräumlichen Umfeld.

Arten von Mobilfunkanlagen

  • Freistehende Masten:
    • In unverbautem Gebiet
    • Wenn die bestehende Bausubstanz oder funktechnische Erfordernisse es nicht zulassen, die Sendeanlagen auf Gebäuden zu situieren.
  • Masten auf Gebäuden: Sie sind der Regelfall im dicht verbauten Stadtgebiet.
  • Mikrostationen mit kleinen Antennen auf Fassaden: Sie dienen der lokalen Empfangs- und Sendeverbesserung. Ihre Reichweite ist sehr begrenzt.
  • Sonderlösungen: Antennen auf Hochspannungsmasten, Lichtmasten oder Windanlagen

Technische Notwendigkeiten

Gründe für die Errichtung neuer Sendemasten sind:

  • Schnell ansteigende Zahl der TeilnehmerInnen am Mobilfunk
  • Steigende Zahl an Telefonaten, die aus geschlossenen Räumen geführt werden
  • Zusätzliche neue Frequenzbereiche und neue Technologien (UMTS)

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan
  • Fotomontagen
  • Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: DI Martin Steiner
E-Mail: martin.steiner@wien.gv.at
Termin nach telefonischer Vereinbarung

Erteilung der Baubewilligung:
Baupolizei (MA 37)

Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)

Landschaftsschutzgebiete:
Umweltschutz (MA 22) (Hier ist zusätzlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.

Forstgebiete:
Magistratischen Bezirksämter (Hier ist zusätzlich eine forstrechtliche Bewilligung notwendig.)

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Bewilligungsfreie Anlagen
Außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet, von Schutzzonen und von Gebieten mit Bausperre sind Anlagen gemäß § 62a Abs. 1 lit. 24 und Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO) grundsätzlich bewilligungsfrei. Die Einhaltung des § 85 BO in Eigenverantwortung der Bauherrin bzw. des Bauherrn bringt jedoch ein finanzielles Risiko mit sich. Wird nachträglich eine Störung des Stadtbildes nachgewiesen, kann baurechtlich ein Abbau der Anlage verlangt werden (§ 62a Abs. 3 BO). Bei bewilligungsfreien Mobilfunkanlagen sollten daher vor der Ausführung der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) die entsprechenden Pläne zur Begutachtung vorgelegt werden (verpflichtend vereinbart bei freistehenden Sendemasten). Eine gestalterische Begutachtung durch externe Fachleute (diese ZiviltechnikerInnen müssen der MA 19 bekannt gegeben werden) ist ebenso möglich.

Anlagen auf Liegenschaften der Stadt Wien
Die Firma TELEREAL Telekommunikationsanlagen Ges.m.b.H. verwaltet und kontrolliert im Auftrag der Stadt Wien Mobilfunkstandorte sämtlicher Mobilfunkbetreiber und agiert als Schnittstelle zwischen den Dienststellen und Abteilungen einerseits und den MobilfunkbetreiberInnen andererseits.

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):

  • § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 24 und Abs. 3)
  • 71 Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
  • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1)

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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