Baufertigstellung - Anzeige
Allgemeine Informationen
Nach der Bauausführung muss durch die BauwerberInnen, EigentümerInnen (MiteigentümerInnen) des Bauwerkes oder GrundeigentümerInnen die Fertigstellungsanzeige (bzw. bei Bauanzeigen die Fertigstellungsmeldung) erstattet werden.
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Der Bau muss binnen einer Frist von vier Jahren (in bestimmten Fällen und in Kleingärten binnen zwei Jahren) fertiggestellt und die Fertigstellungsanzeige (bzw. Fertigstellungsmeldung) erstattet werden.
Stellt sich während des Bauens heraus, das die gesetzliche Fertigstellungsfrist nicht eingehalten wird, muss rechtzeitig um Fristverlängerung angesucht werden
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Für Fertigstellungsanzeigen im Fall von:
Für Fertigstellungsmeldungen im Fall von:
Kosten und Zahlung
Fertigstellungsanzeigen und Fertigstellungsmeldungen müssen mit 22 Euro Verwaltungsabgabe, im Falle, dass Ausführungspläne mit Änderungen beigelegt werden, mit 50 Euro Verwaltungsabgabe vergebührt werden: Kostenaufstellung
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Formulare zur Fertigstellung - Bauvorhaben
Zusätzliche Informationen
Vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige bzw. Fertigstellungsmeldung darf das Bauwerk (die Anlage) nicht benützt werden.
Für bereits fertig gestellte und selbständig benützbare Gebäudeteile (Teile von Wohnungen zählen nicht dazu) können Teilfertigstellungsanzeigen erstattet und die jeweiligen Teile danach benutzt werden.
Rechtliche Grundlagen: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Homepage: Baupolizei
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
Kontaktformular
