Bauanzeige
Allgemeine Informationen
Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.
Die Bauanzeige ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen für die Bauführung eingeholt werden.
Voraussetzungen
Eine Bauanzeige genügt für:
- Die meisten Änderungen im Inneren des Gebäudes (ausgenommen Wohnungsumwidmungen und Bauführungen, die eine KFZ-Stellplatzverpflichtung auslösen)
- Loggienverglasungen
- Fenstertausch ausserhalb von Schutzzonen wenn das Erscheinungsbild geändert wird
- Fenstertausch innerhalb von Schutzzonen
Andere Verfahren:
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
- Vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach § 70a Bauordnung (BO) (schnellster Weg zum Baubeginn, sofern nicht ohnehin eine Bauanzeige ausreicht)
Fristen und Termine
Baubeginn
Nach Vorlage der vollständigen Dokumente und Anzeige des Baubeginns darf mit der Bauführung begonnen werden. Ausgenommen sind Bauführungen in Schutzzonen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen (Fenstertausch, Loggienverglasungen, Lüftungsöffnungen). In diesen Fällen darf erst einen Monat nach Vorlage der vollständigen Dokumente und Anzeige des Baubeginns mit der Bauführung begonnen werden. Sie bauen zunächst noch auf eigenes Risiko, da die Baubehörde sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Dokumente die Prüfung der Zulässigkeit abschließt. Daher besteht bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass die Bauführung noch untersagt wird.
Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von vier Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von weiteren vier Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.
Baufertigstellung
Die Fertigstellung der Bauführung muss gemeldet werden. Der Fertigstellungsmeldung muss eine Erklärung der BauführerInnen, dass der Bau entsprechend der Bauanzeige und den Bauvorschriften ausgeführt wurde, beigelegt werden.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Der Bauanzeige müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Baupläne für Bauverfahren in zweifacher Ausfertigung
- Statische Vorbemessung bzw. Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit)
- Ein Energieausweis bei Änderungen von mehr als 25 Prozent der Gesamtnutzfläche von Gebäuden mit mehr als 1000 Quadratmeter Gesamtnutzfläche
Die Unterfertigung der Baupläne durch die GrundeigentümerInnen ist für eine Bauanzeige nicht erforderlich. Andere z. B. privatrechtliche Verpflichtungen und Gesetze bleiben davon unberührt. Die Zustimmung der GrundeigentümerInnen muss daher gegebenenfalls aus anderen Gründen erwirkt werden (auch wenn diese für das Bauverfahren nicht erforderlich ist).
Kosten und Zahlung
28 Euro Verwaltungsabgabe
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antrag um Baubewilligung:
- Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit):
- Formulare - Baubeginn und Bauausführung
- Fertigstellungsmeldung - Angezeigte Baumaßnahmen
Zusätzliche Informationen
Planen von Gebäuden und baulichen Anlagen
Rechtliche Grundlagen:
Homepage: Baupolizei
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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