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Aufenthalt für Drittstaatsangehörige - Nachweis über Deutschkenntnisse und Integrationsvereinbarung

Für die meisten Aufenthaltstitel müssen Sie bestimmte Deutschkenntnisse nachweisen.

Nachweis von Deutsch auf dem Niveau A1 - vor Zuzug

Sie müssen Deutsch auf dem Niveau A1 können, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und vor Zuzug nach Österreich einen der folgenden Aufenthaltstitel beantragen möchten:

  • Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit
  • Niederlassungsbewilligung Angehöriger
  • Aufenthaltstitel Familienangehöriger
  • Niederlassungsbewilligung
  • Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder von freizügigkeitsberechtigten Österreicher*innen
  • Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Die Grundlage für Deutsch auf dem Niveau A1 ist der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Was gilt als Nachweis, dass Sie Deutsch vor Zuzug erfüllen?

  • Sprachdiplome mindestens Sprachniveau A1 von folgenden Organisationen: Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF), Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe Institut oder Telc GmbH
    Das Sprachdiplom darf bei Antragstellung höchstens 1 Jahr alt sein und kann in Österreich oder im Ausland ausgestellt worden sein.
  • Ein Sprachdiplom über ein höheres Sprachniveau
    Das Sprachdiplom darf bei Antragstellung höchstens 1 Jahr alt sein.
  • Ein Zertifikat über die Integrationsprüfung Modul 1 oder Modul 2
    Das Zertifikat darf bei Antragstellung höchstens 2 Jahre alt sein.
  • Ein Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht

In folgenden Fällen ist kein Nachweis nötig

  • Sie stellen den Antrag für eine Person, die bei Antragstellung jünger als 14 Jahre ist.
  • Sie geben eine schriftliche Erklärung ab, dass Sie innerhalb von 3 Jahren nicht länger als 24 Monate in Österreich bleiben werden. Diese Erklärung können Sie nicht widerrufen. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen.
  • Sie beantragen die Rot-Weiß-Rot – Karte plus und die zusammenführende Person ist Asylberechtigte*r.
  • Sie beantragen die Rot-Weiß-Rot – Karte plus und die zusammenführende Person hat eine Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders hochqualifizierte Schlüsselkraft, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher. Oder die zusammenführende Person hatte einen dieser Aufenthaltstitel und hat jetzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus oder einen Daueraufenthalt EU.
  • Sie beantragen eine Niederlassungsbewilligung Künstler und üben eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz aus. Solche künstlerischen Tätigkeiten sind zum Beispiel künstlerisches Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunst-Sparten überschreitender Kunstformen.

Nachweis von Modul 1 der Integrationsvereinbarung – bei Verlängerung

Sie müssen Deutsch auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) können und die grundlegenden Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung kennen, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und in Österreich einen der folgenden Aufenthaltstitel erhalten:

  • Rot-Weiß-Rot – Karte plus
  • Niederlassungsbewilligung
  • Niederlassungsbewilligung Künstler
  • Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit
  • Niederlassungsbewilligung Angehöriger
  • Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Aufenthaltstitel Familienangehöriger

Wenn Sie den Aufenthaltstitel bekommen, verpflichten Sie sich, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Das müssen Sie nachweisen.

Wenn Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nicht erfüllen können, zum Beispiel wegen einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen, können Sie um Aufschub um jeweils längstens 12 Monate bitten. Dafür müssen Sie im Rahmen des Verlängerungsverfahrens bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Aufschub stellen.

Den Antrag können Sie per E-Mail stellen. Den Antrag müssen Sie unbedingt vor Ablauf der 2 Jahre stellen. Nur wenn Sie den Antrag in den 18 Monaten nach Erteilung des Aufenthaltstitels stellen, verlängern Sie auch die Gültigkeit des Bundes-Gutscheins für den Integrationskurs.

Was gilt als Nachweis, dass Sie das Modul 1 erfüllen

  • ÖIF-Zertifikat über die Integrationsprüfung A2 mit Werte-Inhalten
    Das ist ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Integrationsvereinbarung Modul 1. Das Zertifikat darf höchstens 2 Jahre alt sein.
  • Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht
  • ÖIF-Zertifikat über die Integrationsprüfung B1 mit Werte-Inhalten
    Das ist ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Integrationsvereinbarung Modul 2. Das Zertifikat darf höchstens 2 Jahre alt sein.
  • Nachweis, dass Sie das Modul 2 erfüllen. Ausgenommen ist ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) über eine spätestens bis zum 31. Mai 2021 abgelegte B1-Integrationsprüfung.

In folgenden Fällen ist kein Nachweis nötig

  • Sie stellen den Antrag für eine Person, die nach Ablauf der 2 Jahre jünger als 14 Jahre ist.
  • Sie geben eine schriftliche Erklärung ab, dass Sie innerhalb von 3 Jahren nicht länger als 24 Monate in Österreich bleiben werden. Diese Erklärung können Sie nicht widerrufen. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Aufenthaltstitel verlängern zu lassen.
  • Sie haben eine Rot-Weiß-Rot – Karte bekommen.
  • Sie haben eine Niederlassungsbewilligung Künstler bekommen und üben eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz aus. Solche künstlerischen Tätigkeiten sind zum Beispiel künstlerisches Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunst-Sparten überschreitender Kunstformen.

Nachweis von Modul 2 der Integrationsvereinbarung - für den Daueraufenthalt

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung müssen Sie erfüllen, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und den Daueraufenthalt EU möchten.

Sie erhalten den Daueraufenthalt EU nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen.

Kinder unter 6 Jahren müssen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen.

Was gilt als Nachweis, dass Sie das Modul 2 erfüllen?

  • ÖIF-Zertifikat über die Integrationsprüfung B1 mit Werte-Inhalten
    Das ist ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Integrationsvereinbarung Modul 2.
  • Zertifikat des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD) über eine spätestens bis zum 30. Mai 2021 positiv abgelegte B1-Integrationsprüfung
  • Zuletzt ausgestelltes österreichisches Jahreszeugnis oder zuletzt ausgestellte österreichische Schulnachricht einer Primarschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
    Das sind zum Beispiel die Volksschule bis zur 4. Schulstufe oder entsprechende Stufen der Sonderschule.
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im letzten Schuljahr oder Schulsemester einer österreichischen Sekundarschule
    Sekundarschulen sind Schulen ab der 5. Schulstufe. Dazu zählen Hauptschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Berufsbildende mittlere Schule, Berufsbildende höhere Schule und Allgemeinbildende höhere Schule. Die Berufsschule ist keine Sekundarschule. Als Nachweis kann ein Semesterzeugnis oder ein Jahreszeugnis zwischen der 7. bis 9. Schulstufe vorgelegt werden.
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im 5. oder höheren Jahreszeugnis einer Pflichtschule, wenn Ihr Kind schon mindestens 5 Jahre lang Pflichtschulen in Österreich besucht.
    In Österreich gibt es eine Pflicht zum Schulbesuch für Kinder. Eine Pflichtschule ist eine Schule zur Erfüllung dieser Schulpflicht.
  • Positive Note bei der Pflichtschulabschluss-Prüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft"
  • Positiver Abschluss der österreichischen Lehrabschluss-Prüfung
  • Positiver Abschluss der österreichischen Facharbeiter*innen-Prüfung
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im österreichischen Jahreszeugnis auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder höher
  • Positive Note im Unterrichtsfach Deutsch im letzten Jahreszeugnis nach mindestens 4-jährigem Unterricht an einer ausländischen Sekundarschule
    Die Unterrichtssprache muss Deutsch sein.
    Zu den Sekundarschulen zählen Hauptschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Berufsbildende mittlere Schule, Berufsbildende höhere Schule und Allgemeinbildende höhere Schule. Die Berufsschule ist keine Sekundarschule.
  • Inskriptionsbestätigungen von mindestens 2 Jahren an einer postsekundären Bildungseinrichtung und Nachweis eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten
    Postsekundäre Bildungseinrichtungen sind zum Beispiel Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.

Ausnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes

Wenn Sie aufgrund Ihres körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes keine Prüfungen ablegen können, müssen Sie das nachweisen.

Wenn Sie den Erstantrag im Ausland stellen, muss Ihnen ein*e Vertrauensärzt*in einer österreichischen Botschaft oder eines österreichischen Konsulats ein Gutachten ausstellen.

Zur Untersuchung für dieses Gutachten können Sie erst gehen, wenn Sie den Antrag auf den Aufenthaltstitel gestellt und eine Einreichbestätigung erhalten haben.

Wenn Sie Ihren Antrag im Inland stellen und ein amtsärztliches Gutachten benötigen, werden Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft für ein amtsärztliches Gutachten beim Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) angemeldet.

Sie können nur dann vom Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen werden, wenn Sie tatsächlich krank sind.

Hohes Alter, Analphabetismus oder mangelnde Schulbildung, Legasthenie, Dyskalkulie, hoher Blutdruck und starkes Übergewicht für sich alleine sind keine Ausnahmegründe.

Wenden Sie sich nicht direkt an den Gesundheitsdienst der Stadt Wien, sonst kann Ihr Verfahren länger dauern.

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