Die Wiener Schlichtungsstelle ist im Wohnungseigentum für die Neufestsetzung von Nutzwerten an Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Garage, Geschäft, Lager) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge zuständig:
Verfahren | geregelt im | zuständig |
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Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 (Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für Objekte auf Liegenschaften, an denen bereits Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1948 bücherlich begründet wurde) | §§ 2 und 5 WEG 1948 in Verbindung mit § 55 WEG 2002 und § 9 Abs. 2 WEG 2002 | Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Neufestsetzung der Nutzwerte (Änderung der Nutzwerte in sogenannten "Altbauten", die weder nach dem WWFSG 1989 gefördert sind, noch dem WGG 1979 unterliegen) | § 9 Abs. 2 WEG 2002 | Dezernat II der Schlichtungsstelle |