Weitergabe einer Mietwohnung

Für den Eintritt in die Mietrechte einer*eines nahen Verwandten sieht das Mietrechtsgesetz (MRG) 2 Fälle vor:

Abtretung des Mietrechts (Paragraph 12 MRG)

Ein*e Hauptmieter*in, der*die eine Wohnung verlässt, darf die Mietrechte an eine der folgenden Personen abtreten:

  • Ehegatt*innen (auch eingetragene Partner*innen)
  • Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkel oder Eltern)
  • Wahlkinder
  • Geschwister

Voraussetzung ist, dass die Ehegatt*innen (auch eingetragene Partner*innen), Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkel oder Eltern) und Wahlkinder in den vergangenen 2 Jahren, Geschwister in den vergangenen 5 Jahren, zusammen mit dem*der Hauptmieter*in gelebt haben oder die Wohnung gemeinsam bezogen haben beziehungsweise seit der Verehelichung (Eintragung der Partnerschaft) oder der Geburt die Wohnung gemeinsam bewohnen.

Die Abtretung der Mietrechte muss dem*der Vermieter*in angezeigt werden. Diese Abtretung kann nicht verweigert werden. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Tod des*der Hauptmieter*in (Paragraph 14 MRG)

Im Fall des Todes eines*einer Hauptmieter*in treten die Erb*innen automatisch in den Mietvertrag ein. Jedenfalls eintrittsberechtigt sind:

  • Ehegatt*innen (auch eingetragene Partner*innen)
  • Lebensgefährt*innen
  • Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Enkel oder Eltern)
  • Wahlkinder
  • Geschwister

Voraussetzung ist ein dringendes Wohnbedürfnis und ein gemeinsamer Haushalt mit der verstorbenen Person (Lebensgefährt*innen für zumindest 3 Jahre oder die Wohnung wurde gemeinsam bezogen).

Eine Anzeigepflicht der*des neuen Hauptmieter*in besteht nur bei Nichteintreten in den Mietvertrag.

Miete bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag (Paragraph 46 MRG)

Der Mietvertrag muss vor dem 1.3.1994 abgeschlossen worden sein. Der Eintritt in diesen bestehenden Mietvertrag muss nach dem 28.2.1994 erfolgt sein.

  • Bei Ehegatt*innen, eingetragenen Partner*innen, Lebensgefährt*innen und minderjährigen Kindern bleibt die Miete beim Eintritt in den Mietvertrag unverändert.
  • Der*die Vermieter*in darf die Miete auf den gültigen Richtwertmietzins bis maximal den Kategorie-A-Mietzins ab dem Zinstermin anheben, in dem diese genannten Eintretenden die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder im Falle minderjähriger Kinder volljährig geworden sind.
  • Bei allen anderen eintrittsberechtigten Personen darf der*die Vermieter*in die Miete auf den gültigen Richtwertmietzins bis maximal den Kategorie-A-Mietzins anheben.

Weitere Auskünfte gibt die Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten.

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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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