Eigenmittelersatzdarlehen

Wenn Sie in eine geförderte Wohnung ziehen, müssen Sie einen Baukosten- und einen Grundkostenbeitrag zahlen. Bei der Finanzierung dieser Bau- und Grundkostenbeiträge unterstützt die Stadt Wien Haushalte mit geringem Einkommen mit dem sogenannten Eigenmittelersatzdarlehen. Die Stadt Wien übernimmt damit einen Teil der Bau- und Grundkostenbeiträge. Das Darlehen müssen Sie im Zeitraum von 5, 10 oder 20 Jahren halbjährlich zurückzahlen.

Überprüfen Sie mit dem Eigenmittelersatzdarlehens-Rechner, ob und in welcher Höhe Sie eine Förderung für die Bau- und Grundkostenbeiträge erhalten können.

Baukostenförderung und Grundkostenförderung

Das Eigenmittelersatzdarlehen gliedert sich in eine Baukostenförderung und eine Grundkostenförderung. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie ein Mindesteinkommen haben.

Baukostenförderung

Sie können einen Antrag auf Baukostenförderung stellen, wenn das Jahresnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen unter der Höchsteinkommensgrenze liegt. Die untenstehende Tabelle zeigt die Höchsteinkommensgrenzen der jeweiligen Förderstufe in Abhängigkeit der Haushaltsgröße.

Höchsteinkommensgrenzen für nicht begünstigte Haushalte gültig bis 31.12.2024

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen

1

2

3

4

Jede weitere Person

Förderstufe 1

24.680

36.780

41.620

46.460

2.710

Förderstufe 2

33.310

49.650

56.180

62.720

3.650

Förderstufe 3

37.260

55.350

62.840

70.150

3.650

Förderstufe 4

41.210

61.420

69.500

77.580

3.650

Die Höhe der Baukostenförderung hängt von der Förderstufe ab. Diese ist abhängig vom Haushaltseinkommen. Die Darlehenshöhe beträgt in der Förderstufe 1 12,5, in der Förderstufe 2 7,5, in der Förderstufe 3 5,0 oder in der Förderstufe 4 2,5 Prozent der Baukosten für Ihre Wohnung. Je höher das Einkommen ist, desto weniger Förderung erhalten Sie.

Für begünstigte Haushalte gelten höhere Höchsteinkommensgrenzen. Solche Haushalte sind Jungfamilien, in denen alle Personen jünger als 40 Jahre sind, Haushalte mit mindestens 3 Kindern und Haushalte mit einer Person, die einen Behinderungsgrad von mindestens 45 Prozent hat.

Höchsteinkommensgrenzen begünstigter Haushalte gültig bis 31.12.2024

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen

1

2

3

4

Jede weitere Person

Förderstufe 1

26.740

39.850

45.090

50.330

2.930

Förderstufe 2

36.090

53.790

60.870

67.940

3.950

Förderstufe 3

40.370

60.170

68.080

75.990

3.950

Förderstufe 4

44.650

66.540

75.300

84.050

3.950

Grundkostenförderung

Eine Grundkostenförderung können Sie unter folgenden Bedingungen erhalten:

  • Sie fallen aufgrund Ihres Einkommens in die Förderstufe 1 und haben Anspruch auf eine 12,5-prozentige Baukostenförderung
  • Ihr Haushalt ist ein begünstigter Haushalt

oder

  • Sie fallen aufgrund Ihres Einkommens in die Förderstufe 1 und haben Anspruch auf eine 12,5-prozentige Baukostenförderung
  • Sie sind jünger als 30 Jahre und möchten alleine eine Wohnung beziehen

Angemessene Wohnfläche

Die Baukostenförderung und die Grundkostenförderung werden nur für die sogenannte "angemessene Wohnfläche" gewährt. Diese ist:

  • Für 1 Person: höchstens 50 Quadratmeter
  • Für 2 Personen: höchstens 70 Quadratmeter
  • Für jede weitere Person: plus 15 Quadratmeter
  • Für Jungfamilien, in denen alle Personen jünger als 40 Jahre sind: plus 15 Quadratmeter

Nachweis des Einkommens

Sie müssen der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten Ihr Einkommen nachweisen. Je nach Art des Einkommens sind dafür unterschiedliche Einkommensnachweise erforderlich.

Laufzeit und Darlehensende

Die Laufzeit des Darlehens ist abhängig von der Förderstufe. Es wird innerhalb eines Zeitraumes von 5 bis 20 Jahren zurückbezahlt.

Förderstufe

Höhe des Darlehens

Laufzeit des Darlehens

Förderstufe 1

12,5 %

20 Jahre

Förderstufe 2

7,5 %

15 Jahre

Förderstufe 3

5,0 %

10 Jahre

Förderstufe 4

2,5 %

5 Jahre

Das Eigenmittelersatzdarlehen ist eine personenbezogene Förderung. Das bedeutet: Wenn Sie aus der Wohnung ausziehen und noch nicht den gesamten Darlehensbetrag zurückgezahlt haben, müssen Sie diesen Betrag beim Auszug zahlen. Das Darlehen kann nicht auf eine andere Person, eine neue Mieterin oder einen neuen Mieter übertragen werden.

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