Mietberechnung im geförderten Neubau

Die Miete im geförderten Neubau besteht im Wesentlichen aus Tilgungsraten und Zinsen der diversen Darlehen. Dazu zählen Bankdarlehen, Zinsen des Wohnbauförderungs-Hauptdarlehens und Superförderungs-Darlehenstilgungen. Diese werden auf die Wohnungen anteilmäßig aufgeteilt. Die Förderungswerberin - die vermietende Gesellschaft oder Genossenschaft - darf von den Mieter*innen höchstens den Betrag pro Quadratmeter Wohnnutzfläche fordern, der sich aus der Summe der einzelnen Darlehenstilgungen ergibt.

Höchstwert ist der gesetzlich geregelte Deckelbetrag (§ 63 WWFSG 1989). Im Jahr 2024 beträgt dieser 6,16 Euro (zuzüglich 0,92 Euro Erhaltungsbeitrag), für SMART-Wohnungen (§ 63 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 6a Neubauverordnung 2007) beträgt er 4,62 Euro (zuzüglich 0,92 Euro Erhaltungsbeitrag). Dieser Deckelwert schließt allerdings keine Aufwendungen zur Superförderungs-Darlehenstilgung und auch nicht die Überwälzungen von Baurechtszinszahlungen ein.

Grundkosten

Grundkosten dürfen zusätzlich in Form eines einmaligen Grundkostenbeitrages oder im Wege des laufenden Mietzinses vorgeschrieben werden. Bei einer Baurechtsliegenschaft entfällt der Grundkostenbeitrag. In diesem Fall erhöht sich jedoch das Mietentgelt um anteilige Zahlungen für den Baurechtszins.

Betriebskosten

Nicht enthalten in den oben beschriebenen Kosten sind Aufwendungen, die durch die tägliche Bewirtschaftung und Betreuung des Hauses anfallen.

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