Wohngemeinschaften sind Haushalte, in denen mindestens 2 Erwachsene gemeinsam in einer Wohnung wohnen, aber keine Lebensgemeinschaft bilden.
- Sie können auch um Wohnbeihilfe ansuchen, wenn Sie in einer Wohngemeinschaft wohnen. Es darf aber nur die Person den Antrag stellen, die im Mietvertrag steht.
- Sie müssen alle gemeldeten Personen nennen. Auch wenn jemand in der Wohngemeinschaft nur einen Nebenwohnsitz hat.
- Wenn mehrere Personen eine Wohnung mieten, kann nur eine dieser Personen Wohnbeihilfe bekommen. Diese Person ist auch dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
- Bei Wohngemeinschaften mit 4 oder mehr Erwachsenen ist das Mindesteinkommen von allen zusammen meistens höher als das höchstmögliche Haushaltseinkommen für die Wohnbeihilfe. Deshalb ist in diesen Fällen eine Wohnbeihilfe meistens nicht möglich.
Für folgende Personen gelten abweichende Regelung zur Feststellung des Mindesthaushaltseinkommens:
- Personen, deren Antrag von der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) aufgrund eines Einkommens im Ausmaß von 70 % bis 100 % des maßgeblichen Mindeststandards abgewiesen wurde.
- Personen, deren Antrag auf Mindestsicherung bei der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) bescheidmäßig abgelehnt wurde, da Vermögen vorhanden ist.
- Überwiegend selbständig erwerbstätige Personen