Erhaltung gemäß § 3 Mietrechtsgesetz (MRG)

Der*die Vermieter*in hat die Pflicht, das Haus, die Mietgegenstände und die Gemeinschaftsanlagen im jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner*innen zu beseitigen.

Die Erhaltungspflichten der Vermieter*innen im jeweils ortsüblichen Standard umfassen:

  • Arbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses
  • Arbeiten in den Mietgegenständen
    • zur Beseitigung von ernsten Schäden des Hauses und zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung, die von diesem Mietgegenstand ausgeht; dies allerdings nur dann, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, die den Bewohner*innen des Hauses zumutbar sind
    • zur Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand
    • zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten
  • Arbeiten an den Gemeinschaftsanlagen (wie zum Beispiel Lift, Waschküche, zentrale Wärmeversorgungsanlage)
  • Arbeiten, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen sind (Kanalanschluss, Wasserleitungsanschluss, Installation von Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder Installation von Geräten für die Feststellung des individuellen Energieverbrauches)
  • Arbeiten zur Installation von energiesparenden Maßnahmen (Voraussetzung ist ein wirtschaftlich vernünftiges Verhältnis zwischen voraussichtlicher Einsparung und allgemeinem Erhaltungszustand des Hauses)
  • Arbeiten zur Installation und Miete von technischen Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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