Erhaltung gemäß § 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Der*die Vermieter*in hat die Pflicht, das Haus, die Mietgegenstände und die Gemeinschaftsanlagen im jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner*innen zu beseitigen.
Die Erhaltungspflichten der Vermieter*innen im jeweils ortsüblichen Standard umfassen:
- Arbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses
- Arbeiten in den Mietgegenständen
- zur Beseitigung von ernsten Schäden des Hauses und zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung, die von diesem Mietgegenstand ausgeht; dies allerdings nur dann, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, die den Bewohner*innen des Hauses zumutbar sind
- zur Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand
- zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten
- Arbeiten an den Gemeinschaftsanlagen (wie zum Beispiel Lift, Waschküche, zentrale Wärmeversorgungsanlage)
- Arbeiten, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen sind (Kanalanschluss, Wasserleitungsanschluss, Installation von Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder Installation von Geräten für die Feststellung des individuellen Energieverbrauches)
- Arbeiten zur Installation von energiesparenden Maßnahmen (Voraussetzung ist ein wirtschaftlich vernünftiges Verhältnis zwischen voraussichtlicher Einsparung und allgemeinem Erhaltungszustand des Hauses)
- Arbeiten zur Installation und Miete von technischen Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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