Ölfeuerungsanlagen

Hände eines Zeichners beim Planen mit Symbolzeichnung für einen Tank

Ölfeuerungsanlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Heizöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius (im Folgenden "Anlagen" genannt) dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 - WÖlfG 2006, das am 23. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, entsprechen.
Ausgenommen vom Geltungsbereich des WÖlfG 2006 sind Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.


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Formulare zu Ölfeuerungsanlagen

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MA 37 - Gruppe BB - Dezernat I

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