Verpflichtungen bei bestehenden Ölfeuerungsanlagen
Regelmäßige Überprüfungen
Der*die Eigentümer*in einer bestehenden Ölfeuerungsanlage muss gemäß § 5 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 - WÖlfG 2006 folgende regelmäßige Überprüfungen durchführen lassen:
- Unterirdische Lagerbehälter sowie im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen alle 5 Jahre von einer*einem Berechtigten (zum Beispiel Installationsfirma) auf Dichtheit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
- Sicherheitseinrichtungen der Anlage müssen alle 5 Jahre von einer*einem Berechtigten (zum Beispiel Installationsfirma) auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
- Oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen müssen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle 5 Jahre, auf Dichtheit überprüft werden.
Regelmäßige Überprüfung bei bestehenden Anlagen
Nachrüstungen
Der*die Eigentümer*in einer bestehenden Ölfeuerungsanlage oder einer bestehenden Einrichtung zur Lagerung von Heizöl oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius muss gemäß § 24 WÖlfG 2006 folgende Nachrüstungen innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen lassen:
- Unterirdische Lagerbehälter, die einwandig ausgeführt sind, müssen als doppelwandige Lagerbehälter gemäß § 11 WÖlfG 2006 mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, ausgeführt sein.
- Im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die einwandig ausgeführt sind, müssen als Rohrleitungen gemäß § 15 Absatz 2 WÖlfG 2006 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren ausgeführt sein.
- Lagerbehälter mit festem Füllanschluss müssen mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Absatz 6 WÖlfG 2006 ausgestattet sein.
Zuständigkeit
Kontakt
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.05 Uhr
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