Planen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

Errichtung oder Änderung

Für die Errichtung oder Änderung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen (im Folgenden "Anlagen" genannt) ist gemäß den Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) keine Baubewilligung oder Kenntnisnahme mehr erforderlich, sondern es besteht nur eine Anzeigepflicht.

Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen ist der Behörde nach deren Fertigstellung, aber noch vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage eine Anzeige gemäß § 7 des WAZG 2006 zu erstatten. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist von der Art und dem Umfang der Änderung abhängig. Die wesentlichen Änderungen sind in § 3 des WAZG 2006 aufgelistet. Bei allen anderen Änderungen entfällt die Verpflichtung einer Anzeige.

Bei den Aufzügen unterscheidet man zwischen Personenaufzügen und Güteraufzügen. Letztere Aufzüge sind für die ausschließliche Güterbeförderung bestimmt. Unter die Personenaufzüge fallen auch Aufzüge zur Personen- und Güterbeförderung (Lastenaufzüge). Unter dem Begriff "Aufzug" des WAZG 2006 fallen auch vertikale Hebeeinrichtungen für Personen (Nenngeschwindigkeit maximal 0,15 m/s) sowie Aufzüge zur Beförderung von Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität, deren Fahrbahnen entweder vertikal (Hebebühnen) oder schräg geneigt entlang von Treppenläufen (Treppenschrägaufzügen) verlaufen.

Unbeschadet dieser landesgesetzlichen Bestimmungen müssen neu errichtete Personen- und Lastenaufzüge nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015 in Verkehr gebracht werden. Güteraufzüge, vertikale Hebeeinrichtungen für Personen und Aufzüge zur Beförderung von Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität werden nach den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010 in Verkehr gebracht. Die Verantwortlichkeit für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen liegt bei der Herstellerin oder beim Hersteller beziehungsweise dem Montagebetrieb des Aufzuges.

Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen

An bestehenden Aufzügen sind gemäß § 22 Absatz 2 des WAZG 2006 sicherheitstechnische Überprüfungen von der Betreiberin oder vom Betreiber der Aufzüge durchzuführen. Im Wesentlichen betrifft das Aufzüge zur Personenbeförderung, die noch nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 (vor circa Juli 1999) oder nach den Bestimmungen der ASV 2008 (ab 29. Juli 2008) oder nach den Bestimmungen der ASV 2015 (ab 20. April 2016) in Verkehr gebracht worden sind.

Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen

Gesetzliche Bestimmungen

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des WAZG 2006 entsprechen. Dieses Landesgesetz ist am 23. März 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des WAZG 2006 gelten jedoch nicht für Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Hebeanlagen in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009).

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen darf nur von einer befugten Aufzugserrichterin oder einem befugten Aufzugserrichter beziehungsweise von einem befugten Montagebetrieb erfolgen. Dies sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen (Berechtigte gemäß § 2 des WAZG 2006).

Die Bewilligungs- beziehungsweise Bauanzeigepflicht nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien für die Errichtung oder Änderung von Aufzugsschächten beziehungsweise Triebwerksräumen bleiben davon unberührt.

Kontakt

Baupolizei (MA 37) - Gruppe A für Aufzüge und Kesselanlagen

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