Bauführerin oder Bauführer

Die Bauführerin oder der Bauführer muss für die Berufsausübung beziehungsweise zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit

  • berechtigt sein (zum Beispiel Baumeisterin oder Baumeister, Bauunternehmen für spezielle Bauführungen, Zimmermeisterin oder Zimmermeister, Schlosserin oder Schlosser),
  • darf mit der Prüfingenieurin beziehungsweise dem Prüfingenieur nicht ident sein und kein Dienst- oder Organschaftsverhältnis zu dieser Person haben,
  • ist von der Bauwerberin oder dem Bauwerber der Baubehörde (falls die Baupläne noch nicht unterfertigt sind) vor Baubeginn schriftlich bekannt zu geben und
  • hat zu beachten, dass ein Wechsel der Bauführerin oder des Bauführers der Baubehörde angezeigt werden muss.

Falls die Bauführerin oder der Bauführer eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit ist, muss diese vor Baubeginn der Behörde eine natürliche Person als baurechtliche Geschäftsführerin oder baurechtlichen Geschäftsführer benennen.

Aufgaben

  • Verantwortung für die Bauführung
  • Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften

Formulare

  • Bekanntgabe der Bauführerin beziehungsweise des Bauführers:
    • Bauführerbekanntgabe - Online-Formular oder als Download: 130 KB PDF
      Beachten Sie bitte bei der elektronischen Abwicklung, dass die Bauführerin oder der Bauführer die Pläne und sonstigen Unterlagen, die bei der Baupolizei (MA 37) in der jeweils zuständigen Gebietsgruppe beziehungsweise Fachgruppe aufliegen, unterfertigen muss.
  • Baubeginns- beziehungsweise Abbruchbeginnsanzeige und Benennung Baurechtlicher Geschäftsführer gemäß § 124 Absatz 1a BO:
  • Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit): 130 KB PDF
  • Erklärung der Bauführerin oder des Bauführers zur Fertigstellung: 110 KB PDF

Kontakt zur Baupolizei (MA 37)

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