Ruhend- oder Wiederaufnahmemeldung der Gewerbeausübung
"Ruhen" bedeutet, dass Sie Ihre Gewerbeberechtigung behalten, aber Ihr Gewerbe über einen längeren Zeitraum nicht ausüben. Das Ruhen der Gewerbeausübung müssen Sie innerhalb von 3 Wochen der Wirtschaftskammer melden. Wenn Sie Ihr Gewerbe wieder ausüben möchten, müssen Sie das ebenfalls der Wirtschaftskammer melden.
Abweichende Bestimmungen
Bitte beachten Sie, dass bei folgenden Gewerben das Ruhen der Gewerbeausübung der Gewerbebehörde im Vorhinein angezeigt werden muss - siehe Ruhen der Gewerbeausübung (Ruhendmeldung) für spezielle Gewerbe:
- Baumeister und Baugewerbetreibender
- Gewerbliche Vermögensberatung
- Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
- Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
Besondere Regelungen gelten außerdem für folgende Gewerbe:
- Pfandleiher: Die Bestimmungen über das Ruhen der Gewerbeausübung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
- Rauchfangkehrer: Das Ruhen der Gewerbeausübung über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten ist der Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Rauchfangkehrer hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Arbeiten durch einen anderen Rauchfangkehrer fortgeführt werden.
Kontakt
Diesen Inhalt teilen
Diesen Inhalt einbetten
Der eingebettete Inhalt aktualisiert sich automatisch, sobald wir ihn auf wien.gv.at ändern.
Informationen zum Inhalt
- Letzte Aktualisierung: 03.09.2025, 05.05 Uhr
- Eindeutige ID dieses Inhalts: 387315e3-2644-4a0f-95dc-595f78551c02
- Maschinenlesbare Version: JSON
Dieser Inhalt wird von der Stadt Wien kostenfrei gemäß Creative Commons CC-BY 4.0 zur Verfügung gestellt.