Startseite wien.gv.at Menü

NEWSLETTER

Gleichbehandlungsbericht der Übertragungsnetzbetreiberin

Bericht gemäß § 75 Absatz 2 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen

Mit diesem Bericht kommt die Austrian Power Grid AG (APG) der Verpflichtung gemäß §§ 28 Abs. 2 iVm 33 Abs. 5 Z 5 Oö. ElWOG 2006, §§ 66 Abs 4 iVm 32 Abs. 7 K-ElWOG 2011 sowie §75 Abs. 2 WElWG 2005 nach.

Die APG ist ein eigenständiges Unternehmen und verfügt über alle erforderlichen Ressourcen.

Durch die Rechtsform als Aktiengesellschaft ist bei der APG gesellschaftsrechtlich die größtmögliche Unabhängigkeit zum integrierten Konzern VERBUND gegeben. Zusätzlich ist die Unabhängigkeit in diversen Dokumenten (Satzung, Geschäftsordnung) festgehalten.

Durch die Zertifizierung zum Unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber hat die APG den Nachweis erbracht, über alle für die Tätigkeit als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber erforderlichen Mittel zu verfügen. So hat die APG alle wirksamen Entscheidungsbefugnisse inne, welche für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind und übt diese eigenständig aus.

Es gibt keine Einflussnahme von VERBUND, außer bei Wahrnehmung der Eigentümerinteressen im gesetzlich zulässigen Ausmaß.

Die APG handelt diskriminierungsfrei.

APG gewährleistet bei Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten, dass alle Marktteilnehmenden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Diskriminierungsfreiheit (iSd § 9 ElWOG 2010) behandelt werden, sodass es zu keinerlei Informations- oder Wettbewerbsvorteil für VERBUND kommt.

Diese Grundsätze werden auch unternehmensintern durch die seit 2019 bei APG implementierte Richtlinie "ITO - Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber" sichergestellt. Diese Richtlinie dient der Regelung des ITO-konformen Verhaltens von Mitarbeiter*innen und dem Vorstand der APG in der Zusammenarbeit mit Unternehmen des VERBUND-Konzerns, sowie der Regelung der Aufgaben der APG-internen ITO-Beauftragten. Im Berichtszeitraum ist dies Mag.a Karin Groll.

Auch im Jahr 2024 wurden die Mitarbeiter*innen sowie der Vorstand der APG entsprechend geschult. Zudem stehen die Mitarbeiter*innen der Rechtsabteilung den Mitarbeiter*innen der APG für alle unbundling-spezifischen Fragen zur Verfügung.

Gemäß § 29 Abs. 3 ElWOG 2010 werden sämtliche kommerzielle und finanzielle Vereinbarungen mit VERBUND der Regulierungsbehörde (E-Control Austria) zur Genehmigung vorgelegt. Die Behörde prüft diese Vereinbarungen auf Marktüblichkeit und Nicht-Diskriminierung.

Die APG ist bezüglich Unternehmensleitung und Beschäftigte unabhängig.

Die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter*innen der APG handeln unabhängig von VERBUND. Die Eigentümerinteressen von VERBUND, im Rahmen des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung, wurden auf das gesetzlich zulässige Ausmaß beschränkt.

APG erfüllt die gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich Unternehmensleitung, Beschäftigte und Aufsichtsorgan gemäß §§ 30 und 31 ElWOG 2010 (siehe hierzu den Zertifizierungsbescheid). Die Einhaltung der Auflagen wird nicht nur durch die Regulierungsbehörde, sondern auch durch den Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 32 ElWOG 2010) überprüft.

Die APG und ihre Beschäftigten gewährleisten bei ihrem Handeln Transparenz.

Die APG und ihre Beschäftigten haben zum Ziel, die größtmögliche Transparenz bei ihrem Handeln sicherzustellen. Die APG unterstützt die Regulierungsbehörde und den Gleichbehandlungsbeauf-tragten in ihrer Tätigkeit.

Datenveröffentlichungen und Datenweitergaben von wettbewerbsrelevanten Daten erfolgen dis-kriminierungsfrei. Hierzu hat die APG unter anderem durch die interne Datenschutzrichtlinie – wel-che den aktuellen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entspricht – und die Benennung eines Datenschutzbeauftragten sichergestellt, dass sensible Informationen, welche Netzbetreiber durch die Ausübung ihrer Tätigkeit erlangen und welche geeignet sind, unberechtigte Marktvorteile auf vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten zu verschaffen, nur unter der Voraussetzung der Einwilligung des Dateneigentümers bzw. des Bestehens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Weitergabe offengelegt werden.

Zur Förderung des Wettbewerbs veröffentlicht APG auf der Homepage diverse Informationen über die eigene Tätigkeit in nicht-diskriminierender Weise.

Jährlich wird entsprechend § 40 Abs. 1 Z 17 ElWOG 2010 ein umfangreicher Transparenzbericht erstellt und an die Regulierungsbehörde übermittelt. In diesem Bericht wird die Erfüllung der Transparenzverpflichtung der APG insbesondere in den Bereichen Last, Übertragung, Erzeugung und Netzregelung dargestellt.

Um einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz der APG zu gewährleisten, finden sich auf der Homepage der APG die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz. Die Regulierungsbehörde E-Control hat mit Bescheid vom 19.12.2024 die Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz der APG (ANB) gemäß § 41 ElWOG 2010 genehmigt.

Die neuen ANB treten mit 1. April 2025 in Kraft und sind - inklusive Preisblatt und Antragsformularen - auf der Homepage der APG abrufbar. Sie bilden die Grundlage für den diskriminierungsfreien Zugang zum Übertragungsnetz der APG. Sie entsprechen sowohl den bundesgesetzlichen als auch den landesausführungsgesetzlichen Vorschriften, sind aufgrund ihrer Ausgewogenheit nichtdiskriminierend und enthalten keine missbräuchlichen Praktiken sowie ungerechtfertigte Beschränkungen. Sie bilden die Grundlage für den diskriminierungsfreien Zugang zum Übertragungsnetz der APG.

Die Basis für den Netzreservebedarf bildet die jährliche Systemanalyse der APG gemäß § 23a Abs. 2 ElWOG 2010, welche ebenfalls veröffentlicht wird.

Der APG-Gleichbehandlungsbeauftragte stellt die Unabhängigkeit sicher.

Der vom Aufsichtsrat der APG gemäß § 32 Abs. 2 ElWOG 2010 benannte Gleichbehandlungsbeauftragte Dr. Robert Reiter und der stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte Mag. Othmar Eberhart wurden bescheidmäßig von der Regulierungsbehörde bestätigt und stellen im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben, Rechte und Pflichten die Unabhängigkeit der APG sicher.

Auch das Gleichbehandlungsprogramm der APG wurde von der Behörde genehmigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte und sein Stellvertreter wurden ab März 2022 für die Dauer von weiteren 5 Jahren wiederbestellt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen APG-Sitzungen/Besprechungen inklusive Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen sowie der Hauptversammlung der APG teilzunehmen und berichtet der Regulierungsbehörde gemäß den Vorgaben des § 32 ElWOG 2010 in regelmäßigen Abständen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Stadt Wien - Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht

Kontaktformular