Zimmervermietung aus gewerberechtlicher Sicht

Eine Gewerbeberechtigung wird grundsätzlich für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten benötigt. Als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gelten jene, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Die Tätigkeit der Zimmervermietung oder Überlassung von Räumen kann aus gewerberechtlicher Sicht in 2 Kategorien eingeteilt werden:

  • Bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch
  • Beherbergung

Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch

Das Vermieten von Räumlichkeiten ohne damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Für eine solche Tätigkeit benötigt man daher keine Gewerbeberechtigung.

Beherbergung

Für die Beherbergung von Gästen ist grundsätzlich eine Berechtigung für das Gastgewerbe erforderlich. In der Gewerbeordnung gibt es keine Definition des Begriffes "Beherbergung". Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch oder eine Beherbergung vorliegt. Dabei sind unter anderem folgende Kriterien relevant:

  • Beistellung von Bettwäsche, Reinigungsleistungen, Zurverfügungstellung von Radio und Fernsehgeräten, Internetanschluss, Überlassung von Küchenutensilien (zum Beispiel Wasserkocher, Geschirr) und sonstige Dienstleistungen
  • Dauer und Gegenstand des Vertrages
  • Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen (zum Beispiel Möglichkeit der Buchungsstornierung)
  • Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (zum Beispiel Anbieten der Unterkunft für touristische Zwecke auf einschlägigen Internetplattformen)
  • Verpflegungsleistungen

3 Arten der Beherbergung

Liegt eine Beherbergung vor, stellt sich aus gewerberechtlicher Sicht im Wesentlichen die Frage, ob das Gastgewerbe anzumelden ist. Hier sind 3 Konstellationen zu unterscheiden:

  • Reglementiertes Gastgewerbe
  • Freies Gastgewerbe
  • Privatzimmervermietung

Reglementiertes Gastgewerbe

Für die Beherbergung von Gästen ist grundsätzlich eine Berechtigung für das Gastgewerbe erforderlich. Bei der Gewerbeanmeldung ist außerdem nachzuweisen, dass man über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Man spricht dabei von einem Befähigungsnachweis. Wie der Befähigungsnachweis erbracht werden kann, ist in der Gastgewerbe-Verordnung geregelt.

Freies Gastgewerbe

"Freies Gastgewerbe" bedeutet, dass man zwar eine Gewerbeberechtigung benötigt, aber kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

In Betracht kommt das freie Gewerbe "Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste".

Im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung dürfen

  • maximal 10 Fremdenbetten bereitgestellt,
  • Frühstück und kleine Imbisse angeboten und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie gebrannte geistige Getränke als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste ausgeschenkt und
  • Hilfskräfte beschäftigt werden.

Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung

Unter Privatzimmervermietung versteht man die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten. Da die häusliche Nebenbeschäftigung von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, benötigt man für diese Art der Beherbergung keine Gewerbeberechtigung.

Damit diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelangt, sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • Die vermieteten Räume müssen sich im eigenen Haushalt befinden und von der Vermieterin/dem Vermieter selbst genutzt werden.
  • Es werden maximal 10 Fremdenbetten bereitgestellt.
  • Es werden keine haushaltsfremden Personen beschäftigt (nur gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes, zum Beispiel im Haushalt wohnende Familienmitglieder).
  • Eine Verköstigung erfolgt ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (zum Beispiel 3-mal täglich); weiters dürfen nichtalkoholische Getränke und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieterin/des Vermieters erzeugte alkoholische Getränke verabreicht werden.
  • Diese Erwerbstätigkeit ist im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass neben der Frage, ob für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, auch noch andere Rechtsgebiete betroffen sein können, wie das Abgabenrecht, das Baurecht, das Betriebsanlagenrecht, das Melderecht, das Mietrecht und so weiter. Nähere Informationen finden Sie auf: Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke.

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